Wohnimmobilienverwalter sind weiterhin zur Fortbildung verpflichtet. Das Gesetz zum Bürokratieabbau, das ursprünglich die Eliminierung dieser Pflicht für Verwalter und Makler vorsah, wurde vom Deutschen Bundestag in modifizierter Fassung verabschiedet. Eine bemerkenswerte Änderung betrifft den Wegfall der behördlichen Prüfung von Weiterbildungsnachweisen, was kritisch gesehen wird. Die Interessenvertretung Wohnen im Eigentum hatte sich zusammen mit weiteren Verbänden für den Erhalt der Weiterbildungspflicht engagiert.
Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum, äußerte hierzu, dass die Beibehaltung der Weiterbildungspflicht für Verwalter einen Erfolg darstellt, da sie Qualität und Rechtssicherheit in der Immobilienverwaltung sichert. Eine aktuelle Umfrage von Wohnen im Eigentum zeigte, dass 89 Prozent der befragten Eigentümer die Weiterbildungspflicht als notwendig erachteten und 84 Prozent negative Auswirkungen einer Abschaffung für Wohnungseigentümergemeinschaften befürchteten. Dennoch hätte sich von Möller ein stärkeres Engagement für die fortlaufende Professionalisierung der Branche gewünscht.
Verantwortungsverschiebung durch fehlende Nachweiskontrolle
Kritik entzündet sich an der Abschaffung der Pflicht für Verwalter, den Behörden auf Anfrage die Weiterbildungsnachweise der letzten drei Kalenderjahre vorzulegen, wie es § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung vorsieht. Von Möller bemerkte, dass der Wegfall dieser Nachweisprüfungen die Behörden zwar marginal entlastet, jedoch ein zentrales Element der Durchsetzung schwächt. Dies verlagere die Verantwortung letztlich auf die Verbraucher. Wohnen im Eigentum spricht die Empfehlung aus, dass Wohnungseigentümergemeinschaften aktiv die Vorlage von Weiterbildungsnachweisen einfordern sollten. Verwalter sind nach der neuen Gesetzeslage verpflichtet, die Dokumente für drei Jahre digital oder analog zu archivieren.
Die Differenzierung zwischen Maklern und Verwaltern bezüglich der Weiterbildungspflicht wird mit der jeweiligen Tätigkeit begründet. Maklertätigkeiten zielen typischerweise auf eine punktuelle Vermittlung ab. Die Tätigkeit von Verwaltern, die als eine fortlaufende treuhänderische Vermögensverwaltung mit Dauerpflichten klassifiziert wird, bedingt hingegen aktuelle Rechtskenntnisse. Die Weiterbildungspflicht wird in diesem Kontext als verhältnismäßiger Standard angesehen. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Energie hob hervor, dass Verwalter zu jenen Berufen gehören, die Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für Dritte erbringen dürfen. Die aktuelle Weiterbildungspflicht umfasst 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Wohnen im Eigentum hatte sich für eine Ausweitung auf mindestens 15 Stunden pro Jahr sowie für einen Sachkundenachweis als Berufszugangsvoraussetzung eingesetzt.
Fundierung der Pflicht bei Verwaltern
Dr. Sandra von Möller unterstrich die Sachgerechtigkeit dieser Differenzierung, da Verwalter eine erhebliche Verantwortung tragen. Sie betreuen regelmäßig Vermögenswerte in Millionenhöhe, darunter Immobilien, Erhaltungsrücklagen und sonstige Gelder von Wohnungseigentümergemeinschaften. Dieser Umstand untermauert die Notwendigkeit einer kontinuierlichen fachlichen Aktualisierung, um den komplexen Anforderungen gerecht zu werden und die Interessen der Eigentümer adäquat zu vertreten. Die nunmehr geltende Regelung festigt somit die Basis für eine professionelle Immobilienverwaltung, appelliert jedoch gleichzeitig an die Eigenverantwortung der Parteien bei der Überprüfung der Qualifikationen.




