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BML fordert grundlegende Kurskorrektur bei "Mietrecht II"

Nach der ersten Lesung im Deutschen Bundestag fordert der Bundesverband Micro-Living (BML) umfassende Änderungen am Gesetzentwurf „Mietrecht II“, um die Wirtschaftlichkeit professioneller Micro-Living-Angebote zu sichern und dringend benötigten Wohnraum zu erhalten.

KI-generiertBML fordert grundlegende Kurskorrektur bei "Mietrecht II" – KI-generiertes Symbolbild
BML fordert grundlegende Kurskorrektur bei "Mietrecht II". Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Das Bild zeigt keine real existierende Immobilie, Person oder Situation und ist kein dokumentarisches Foto. Kennzeichnung gemäß Art. 50 Abs. 4 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO/AI Act). Mehr zur KI-Transparenz.

Der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ befindet sich nach seiner ersten Lesung im Deutschen Bundestag vom 9. Juli 2026 nun in der Beratung durch die zuständigen Ausschüsse, federführend durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Bundesverband Micro-Living (BML) appelliert an die Abgeordneten, diese Phase für substanzielle Anpassungen zu nutzen. Der Verband äußert Bedenken, dass die vorgeschlagenen Regelungen bezüglich Kurzzeitvermietung, Möblierungszuschlag und Indexmieten die Professionalität des Micro-Living-Segments gefährden und zur Reduzierung von dringend benötigtem Wohnraum für Studierende, Auszubildende und Fachkräfte führen könnten.

Michael Vogt, der Vorsitzende des BML, betonte die Notwendigkeit, dass die Ausschussberatungen über eine bloße kosmetische Korrektur hinausgehen müssen. Er wies darauf hin, dass die Abgeordneten die Möglichkeit haben, aus dem Entwurf ein praktikables Gesetz zu entwickeln. Vogt argumentierte, eine pauschale Unterstellung von Umgehungsabsichten bei flexiblen Wohnformen treffe nicht nur Missbrauchsfälle, sondern vor allem auch seriöse Anbieter, die in angespannten Märkten essenziellen Wohnraum bereitstellen.

Anerkennung von Micro-Living und Laufzeitbegrenzungen

Eine Kernforderung des BML ist die explizite Anerkennung von Micro-Living als eigenständige Assetklasse, welche klar von missbräuchlichen Vermietungsmodellen abzugrenzen ist. Professionell geführte Angebote wie Studierenden- und Business-Apartments erfüllen demnach eine spezifische Funktion auf dem Wohnungsmarkt, indem sie möblierten Wohnraum für temporäre Lebens-, Ausbildungs- oder Berufsphasen bereitstellen. Der Verband kritisiert insbesondere die im Regierungsentwurf vorgesehene Begrenzung der Mietdauer zum vorübergehenden Gebrauch auf grundsätzlich sechs Monate, mit einer möglichen Verlängerung auf maximal acht Monate. Diese Regelung gehe an der Realität vorbei.

Der BML schlägt stattdessen eine reguläre Laufzeit von bis zu zwölf Monaten vor, mit einer Option zur Verlängerung auf bis zu 36 Monate. Für Wohnraum, der an Studierende oder Auszubildende vermietet wird, sollte nach Ansicht des Verbandes auf eine starre zeitliche Obergrenze verzichtet werden. Vogt merkte an, dass Studiengänge, Ausbildungen oder Projekte nicht nach 180 Tagen enden. Eine erzwungene Wohnungssuche nach kurzer Frist nehme den Betroffenen Planungssicherheit und zwinge sie in ungünstigen Phasen zu einem Umzug.

Möblierungszuschlag und Indexmieten

Auch beim Möblierungszuschlag fordert der BML Nachbesserungen. Der Gesetzentwurf sieht einen monatlichen Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtung vor, wobei bei vollständig ausgestattetem Wohnraum ein Zuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete als angemessen gelten soll. Der Verband hält die Anknüpfung an die Kaltmiete für unsachgemäß, da Ausstattung zu konkreten Anschaffungskosten erworben wird. Gefordert wird die Anerkennung des Anschaffungswerts als Bemessungsgrundlage, mit einem jährlichen Zuschlag von bis zu 20 Prozent des Anschaffungswerts als angemessen. Dies trage dem überdurchschnittlichen Verschleiß in professionell betriebenen Micro-Living-Objekten Rechnung, wo die jährliche Fluktuation 40 bis 50 Prozent betrage. Vogt unterstrich, dass Einrichtungsgegenstände mit realen Eurobeträgen angeschafft werden, nicht basierend auf einem Prozentsatz der Kaltmiete, und ein nicht ausreichend bemessener Zuschlag die möblierte Vermietung unwirtschaftlich mache.

Des Weiteren sieht der BML Korrekturbedarf bei der geplanten Begrenzung von Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten. Der Entwurf sieht vor, dass bei einer Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von über drei Prozent innerhalb eines Jahres nur die Hälfte des darüber liegenden Anteils berücksichtigt wird. Der Verband akzeptiert das Ziel, Mietende vor abrupten Belastungen in Phasen hoher Inflation zu schützen, warnt jedoch davor, dass Mieten dauerhaft von der tatsächlichen Kostenentwicklung entkoppelt werden. Der BML fordert eine gesetzliche Möglichkeit, nicht berücksichtigte Indexsteigerungen in späteren Jahren nachholen zu können. Andernfalls würden Inflations- und Kostenrisiken einseitig auf Eigentümer und Betreiber verlagert, was die Finanzierung neuer Projekte erschwere und die Investitionsbereitschaft in einem ohnehin unterversorgten Wohnungsmarkt schwäche.

Der Bundesverband Micro-Living warnt abschließend davor, den Gesetzentwurf unverändert oder nur marginal angepasst zu verabschieden. Die Kombination aus kurzen Vertragslaufzeiten, unzureichenden Möblierungszuschlägen und Eingriffen in Indexmietvereinbarungen schaffe zusätzliche Unsicherheit für Investoren und Betreiber. Besonders betroffen wären demnach jene Wohnformen, die zur Entlastung konventioneller Wohnungsmärkte beitragen und auf die Bedürfnisse einer mobilen Gesellschaft zugeschnitten sind.

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