Die Stadt München hat die beabsichtigte Revision der Regelungen zu Miethöchstgrenzen in der Grundsicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als notwendig und sachdienlich bewertet. Diese Ankündigung erfolgte aufgrund der Ende 2023 getätigten Einführung der sogenannten absoluten Miethöchstgrenze. Diese gesetzliche Vorschrift begrenzt die Übernahme von Unterkunftskosten auf das 1,5-fache der jeweils geltenden Mietobergrenze. Eine definierte Zielsetzung des Gesetzes ist die Eindämmung eklatanter Verstöße gegen mietpreishöherechtliche Bestimmungen.
Bürgermeisterin Verena Dietl äußerte sich in dieser Angelegenheit dahingehend, dass die ursprüngliche, starre Ausgestaltung der Regelung, insbesondere für altersbedingt eingeschränkte oder pflegebedürftige Personen mit langjähriger Wohndauer, eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte. Ein unfreiwilliger Umzug wäre für diese Personengruppe oft nicht realisierbar gewesen. Die Stadt München hatte gemeinsam mit anderen Kommunen im Vorfeld auf solche Härtefälle hingewiesen und konkrete Änderungsentwürfe unterbreitet. Die Bereitschaft des Bundes, diese praktischen Erfahrungen aufzugreifen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen, wird als eine gute Nachricht bewertet.
Inzwischen haben sich Bund und Länder auf eine gesetzliche Neufassung der zum 1. Juli in Kraft getretenen Regelung zur absoluten Obergrenze verständigt. Bis zur Implementierung der Neuregelung wurden Auslegungs- und Vollzugshinweise sowohl vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales publiziert. Diese berücksichtigen wesentliche Punkte der von der Stadt adressierten Problematik.
Forderungen der Stadt München zur Neuregelung
In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat Bürgermeisterin Dietl die Position der Stadt München im Hinblick auf die anstehende Gesetzesüberarbeitung dargelegt. Die Stadt fordert hierbei primär folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- —Die gesetzliche Festlegung einer angemessenen Frist zur Absenkung der Unterkunftskosten bei einer Überschreitung der Miethöchstgrenze. Diese Frist soll auch bei fehlendem Härtefall oder konkret unangemessenen Aufwendungen zur Anwendung kommen, um Leistungsberechtigten eine ausreichende Zeitspanne zur Kostensenkung ohne drohende Kündigungen zu gewähren.
- —Die Beibehaltung einer einzelfallbezogenen Prüfung im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens. Dies wird als essenziell erachtet, um individuelle soziale Umstände, gesundheitliche Einschränkungen sowie besondere Lebenslagen adäquat berücksichtigen zu können. In begründeten Ausnahmefällen soll ein dauerhaftes Verbleiben in der bisherigen Wohnung ermöglicht werden, selbst wenn die Unterkunftskosten das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen überschreiten.
- —Die besondere Herausforderung bei der Unterbringung wohnungsloser Menschen. Insbesondere bei Familien und in Notunterkünften können die realen Kosten die festgelegte Obergrenze signifikant übersteigen. Die Kommunen sind jedoch zur Unterbringung wohnungsloser Personen verpflichtet. Eine Nichtanerkennung der vollen Kosten würde eine finanzielle Belastung für die Kommunen bedeuten. Daher sollte die Miethöchstgrenze für die Unterbringungskosten wohnungsloser Menschen keine Anwendung finden.
Bürgermeisterin Dietl betonte abschließend, dass eine effektive Wohnungslosenhilfe über bloße Unterbringung hinausgehe und die gemeinsame Erarbeitung von Perspektiven zurück in ein selbstständiges Leben anstreben müsse. Die gegenwärtige Regelung untergrabe diese Bemühungen. Die Stadt München stünde vor zusätzlichen Ausgaben von vier bis sechs Millionen Euro, sollten die Kosten nicht vollständig anerkannt werden. Eine reine Kostenverschiebung löse das Problem, so Dietl, nicht. Der Bund habe diese Problematik nach Einschätzung der Stadt nunmehr erkannt. Die Stadt erklärt eine konstruktive Zusammenarbeit an der nun anstehenden Umsetzung der Gesetzgebung.




