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Novellierte Bauordnung NRW: Signifikante Erleichterungen für den Immobiliensektor

Die Neufassung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, gültig ab dem 1. September 2026, wird von Aengevelt Immobilien positiv bewertet und verspricht eine umfassende Vereinfachung sowie Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

KI-generiertNovellierte Bauordnung NRW: Signifikante Erleichterungen für den Immobiliensektor – KI-generiertes Symbolbild
Novellierte Bauordnung NRW: Signifikante Erleichterungen für den Immobiliensektor. Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Das Bild zeigt keine real existierende Immobilie, Person oder Situation und ist kein dokumentarisches Foto. Kennzeichnung gemäß Art. 50 Abs. 4 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO/AI Act). Mehr zur KI-Transparenz.

DIP-Partner Aengevelt Immobilien beurteilt die Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, welche am 1. September 2026 in Kraft tritt, als insgesamt zielführend. Das Immobilienhaus identifiziert hierbei deutliche Potenziale zur Vereinfachung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren. Ferner werden Möglichkeiten zur Reduzierung von Bau- und Planungskosten gesehen. Vor dem Hintergrund aktueller Marktveränderungen werden insbesondere die vorgesehenen Erleichterungen für gemischte Wohn- und Geschäftshäuser sowie für Gewerbebauten als vorteilhaft hervorgehoben.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Streichung der grundsätzlichen Pflicht zur Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Technik aus § 3 der BauO NRW. Zukünftig sind lediglich unmittelbar sicherheitsrelevante Regeln zu befolgen, die durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt werden. Diese Neuerung führt zum Entfall der bisherigen Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwa 90 Prozent der DIN-Normen und anderer technischer Regeln. Dies eröffnet erhebliche Spielräume für ein kostengünstigeres Bauen, da Normenausschüsse häufig von Technikherstellern dominiert sind, die auch wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen können. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche, welche die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik fordern, weiterhin bestehen bleiben. Bauordnungsrechtlich mögliche Abweichungen erfordern eine nachvollziehbare fachliche Begründung, eine klare Vereinbarung und eine umfassende Aufklärung von Bauherren beziehungsweise Erwerbern.

Erweiterung der Verfahrensfreiheit und Genehmigungsfiktion

Die Einführung der Kategorie „Standardgebäude“ gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW stellt eine weitere wichtige Anpassung dar. Eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses löst demnach nicht mehr automatisch ein höheres Gefahrenpotenzial aus, das umfassende Sonderbauanforderungen rechtfertigt; das Gebäude wird stattdessen als Wohnhaus betrachtet. Zudem wurde die Liste der verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 erheblich erweitert. Dies umfasst insbesondere Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien wie Solaranlagen, Kleinwindkraftanlagen oder Anlagen für den Aufbau des Wasserstoffnetzes sowie für den Transport und die Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Dies dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse der Energiewende.

Eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 gilt nun auch für Gewerbebauten, die eine Höhe von 7 Metern, mehr als zwei Nutzungseinheiten und eine Nutzfläche von 400 Quadratmetern überschreiten. Ebenso sind Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Da die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigungsfreistellung ihre Eingriffsbefugnisse behalten, können bei deren Inanspruchnahme Risiken entstehen. Eine Alternative hierzu bietet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64. Erleichterungen betreffen auch Um- und Ausbauten im Bestand: Bei Aufstockungen und Nutzungsänderungen müssen bestehende Bauteile nicht mehr vollständig an heutige Neubaustandards angepasst werden.

Die bisherige Pflicht zur Doppeleinmessung von Grundstücken entfällt, da digital erhobene Gebäudedaten im bundesweiten „XBau“-Standard automatisiert übernommen werden können. Das Landesbauministerium prognostiziert eine Reduktion der Vermessungskosten um etwa 20 Prozent. Bauanträge können fortan digital eingereicht werden. Zur Beschleunigung von Verfahren wurde die Genehmigungsfiktion eingeführt: Eine Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung entschieden hat. Aengevelt Immobilien bewertet diese Regelung als Instrument, das den Entscheidungsdruck auf Genehmigungsbehörden erhöht und die Verfahrenskoordination beschleunigt.

Dr. Wulff Aengevelt, geschäftsführender Gesellschafter des DIP-Partners Aengevelt Immobilien, äußerte, dass dem Gesetzgeber im größten deutschen Bundesland ein erster relevant wirksamer Schritt zum Bürokratieabbau im Immobiliensektor gelungen sei. Die Novelle der Landesbauordnung NRW biete Planern und Bauherren eine Reihe von Erleichterungen und Kostensenkungspotenzialen, insbesondere für Wohn- und Geschäftshäuser sowie Gewerbeimmobilien. Gleichwohl wünschen sich überregional tätige Planer und Bauträger sowie die Bauwirtschaft analoge bundeseinheitliche Regelungen.

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