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Geplante Mietrechtsreform: Auswirkungen auf Micro-Living Segment

Der beschlossene Entwurf des Mietrecht II-Gesetzes birgt laut Bundesverband Micro-Living (BML) weiterhin substantielle Unsicherheiten und potenzielle Einschnitte für dessen Mitgliedsunternehmen.

Geplante Mietrechtsreform: Auswirkungen auf Micro-Living Segment

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Gesetzentwurf "Mietrecht II" verabschiedet, welcher nun den weiteren parlamentarischen Prozess durchläuft. Bereits im Vorfeld hatte der Bundesverband Micro-Living (BML) im Rahmen der Verbändeanhörung des Bundesjustizministeriums die Perspektiven seiner Mitgliedsunternehmen eingebracht. Obwohl der nun vorliegende Entwurf eine als ausgewogener wahrgenommene Gestaltung aufweist, werden bestimmte Aspekte weiterhin als problematisch eingestuft.

Michael Vogt, der Vorsitzende des BML, äußerte sich positiv über die erfolgte Anpassung des Entwurfes und die Berücksichtigung praxisnaher Sichtweisen. Gleichwohl betonte Vogt, dass das Gesetz in seiner aktuellen Fassung weiterhin mit erheblichen Unsicherheiten und möglichen Einschnitten für die Branche verbunden sei. Eine zentrale Forderung des BML bleibt die offizielle Anerkennung von Micro-Living als eigene Assetklasse. Diese Maßnahme sei notwendig, um den spezifischen Charakteristika dieser Wohnform angemessen Rechnung zu tragen und die Besonderheiten innerhalb des rechtlichen Rahmens abzubilden.

Kritikpunkte am Gesetzesentwurf

Besondere Bedenken äußert der Verband hinsichtlich der geplanten Änderungen im Bereich des möblierten Wohnens. Der Gesetzentwurf sieht eine pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete für vollmöblierte Wohnungen vor. Diese Bemessungsgrundlage wird vom BML als realitätsfern kritisiert, da die Einrichtung von Wohnungen auf der Basis realer Anschaffungskosten für die Ausstattung erfolgt und nicht anhand hypothetischer Mieteinnahmen. Gemäß BML-Auffassung wäre ein Möblierungszuschlag in der Höhe angemessen, wenn dieser 20 Prozent des Anschaffungswertes der Einrichtungsgegenstände nicht übersteigt. Dies begründet sich mit einem signifikant höheren Abnutzungsgrad bei häufigen Mieterwechseln, welcher die Kosten für Instandhaltung und Erneuerung erhöht.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Befristung von Kurzzeitmietverträgen. Der Entwurf sieht eine maximale Verlängerung von sechs auf acht Monate vor. Diese zeitliche Begrenzung, so Vogt, missachte die Lebensrealität der Nutzergruppen sowie die Anforderungen moderner Bildungs- und Berufsphasen. Besonders für Micro-Living-Segmente wie Studentenwohnheime, Business-Apartments und andere Formen temporären Wohnens sei dieser Zeitraum unzureichend bemessen.

Auswirkungen auf Investitionen und Wohnungsmarkt

Des Weiteren wird die Beschränkung von Indexmieterhöhungen beanstandet. Sollte der Verbraucherpreisindex jährlich um mehr als drei Prozent steigen, darf die darüberhinausgehende Steigerung lediglich zur Hälfte auf die Miete umgelegt werden. Der Gedanke, die Steigerung von Mieten in Phasen hoher Inflation zu begrenzen, sei zwar prinzipiell nachvollziehbar. Allerdings, so Vogt, schafften Indexmietverträge Transparenz und verhinderten willkürliche Einzelanpassungen. Eine Begrenzung dieses Instruments verlagere Inflationsrisiken einseitig auf Eigentümer und untergrabe die Fähigkeit zur Finanzierung neuer Wohnprojekte. Der BML prognostiziert, dass die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs einen Rückzug von Investoren aus dem deutschen Markt zur Folge haben könnte. Dies würde erhebliche Nachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland mit sich bringen und die bereits angespannten Wohnungsmärkte durch einen geringeren Neubau von Wohnraum weiter belasten.

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