Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Hausgeld- und Bewirtschaftungspositionen Sie auf den Mieter umlegen dürfen. Der Rechner ermittelt den umlagefähigen Anteil Ihrer Hausgeldabrechnung.
Sie tragen die typischen Hausgeldpositionen ein — Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherung, Verwaltung, Instandhaltungsrücklage. Der Rechner unterscheidet umlagefähig (BetrKV) und nicht umlagefähig (z.B. Verwaltung, Rücklagen).
Faustregel: 70–80 % des Hausgelds sind umlagefähig, 20–30 % muss der Eigentümer selbst tragen.
Verwaltungskosten der WEG sind nicht umlagefähig — auch wenn sie in der Hausgeldabrechnung erscheinen.
Instandhaltungsrücklage ist niemals umlagefähig — sie sichert das Sondereigentum, fällt aber in die Eigentümer-Sphäre.
Im Mietvertrag muss die Umlage der Betriebskosten ausdrücklich vereinbart sein — fehlt die Klausel, sind alle Nebenkosten mit der Kaltmiete abgegolten.