← Ratgeber

Wie lange dauert die Kurzzeitvermietung?

Wie lange darf eine Kurzzeitvermietung dauern? Die Praxisgrenze liegt bei maximal sechs Monaten – danach greifen andere Rechtsregeln und Steuervorschriften.

7 min Lesezeit
Wie lange dauert die Kurzzeitvermietung?

Kurzzeitvermietungen liegen in Deutschland im Trend: Ferienwohnungen, Monteurzimmer oder Wohnungen für Geschäftsreisende werden immer häufiger nur für wenige Tage, Wochen oder Monate vermietet. Doch viele Vermieterinnen und Vermieter fragen sich: Wie lange darf eine Kurzzeitvermietung eigentlich dauern, ohne dass sie in den Bereich der klassischen Langzeitvermietung rutscht? Die Antwort ist nicht immer eindeutig, aber es gibt klare Orientierungspunkte – vor allem die sogenannte 6‑Monatsgrenze. In diesem Ratgeber wird erklärt, was unter Kurzzeitvermietung verstanden wird, welche Dauer rechtlich üblich ist, welche Folgen eine längere Mietdauer haben kann und wie sich Kommunen und Steuerrecht einmischen.

Was ist eine Kurzzeitvermietung?

Unter Kurzzeitvermietung versteht man die zeitlich begrenzte Vermietung einer möblierten Wohnung, eines Zimmers oder einer Ferienwohnung an Personen, die dort nicht dauerhaft wohnen. Typische Nutzer sind Touristen, Geschäftsreisende, Monteure oder Studierende, die nur vorübergehend in einer Stadt sind. Im Mietrecht wird solche Nutzung als „vorübergehender Gebrauch“ beschrieben, also nicht als dauerhafte Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs.

Im Gegensatz zur klassischen Langzeitvermietung steht bei der Kurzzeitvermietung der temporäre Charakter im Vordergrund. Der Mieter oder Gast hat seinen Lebensmittelpunkt weiterhin an einem anderen Ort, nutzt die Unterkunft aber für Schlafen, Arbeiten oder Erholung. Häufig wird pro Nacht, pro Person oder pro Aufenthalt abgerechnet, nicht nach einem festen Monatsmietpreis wie bei einer Dauerwohnung.

  • Vermietung für wenige Tage bis maximal 6 Monate.
  • Voll möblierte oder zumindest nutzbare Unterkunft.
  • Nutzer haben ihren Hauptwohnsitz woanders.
  • Zweck: Urlaub, Geschäftsreise, Montage, Studium etc.
  • Keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die vermietete Wohnung.

Die 6‑Monatsgrenze als Orientierung

In der Praxis wird eine Vermietung in der Regel als Kurzzeitvermietung angesehen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauert. Diese 6‑Monatsgrenze ist zwar nicht in einem Gesetz als starre Obergrenze verankert, taucht aber in vielen Rechtsbereichen auf: im Mietrecht, im Steuerrecht und im kommunalen Wohnraumschutz. Sobald eine Mietdauer regelmäßig über sechs Monate hinausgeht, wird die Nutzung häufig als Langzeitvermietung eingeordnet.

Die Grenze ist wichtig, weil sich danach die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Beispielsweise können ab einer bestimmten Dauer andere Vorschriften zur Mietpreisbremse, zur Kündigung oder zur Meldepflicht greifen. Auch die steuerliche Behandlung kann sich unterscheiden, je nachdem, ob es sich um eine kurzfristige Beherbergung oder um eine dauerhafte Wohnraumvermietung handelt.

  • Aufenthalte bis zu 6 Monaten gelten in der Regel als Kurzzeitvermietung.
  • Längere Mietdauern werden häufig als Langzeitvermietung gewertet.
  • Die 6‑Monatsgrenze ist eine praxisnahe Orientierung, keine gesetzliche Fiktion.
  • Sie spielt im Mietrecht, Steuerrecht und bei kommunalen Vorschriften eine Rolle.
  • Überschreitungen können zu anderen Pflichten und Einschränkungen führen.

Unterschied zur klassischen Langzeitvermietung

Der entscheidende Unterschied zwischen Kurzzeitvermietung und klassischer Langzeitvermietung liegt in der Dauer und im Zweck der Nutzung. Bei einer Langzeitvermietung zieht der Mieter dauerhaft ein, verlegt seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung und nutzt sie als Hauptwohnsitz. Der Mietvertrag ist in der Regel unbefristet oder mindestens 15 Monate befristet und unterliegt den vollen Vorschriften des Mietrechts, etwa zur Kündigung, Modernisierung und Mietpreisbremse.

Bei der Kurzzeitvermietung hingegen ist der Aufenthalt ausdrücklich vorübergehend. Der Vertrag ist befristet, oft nur für wenige Tage, Wochen oder bis zu sechs Monate. Die Wohnung dient nicht der dauerhaften Deckung des Wohnbedarfs, sondern der temporären Unterbringung. In vielen Fällen wird diese Form rechtlich eher der Beherbergung (z.B. Hotel oder Ferienwohnung) zugeordnet als der klassischen Wohnraumvermietung.

  • Langzeitvermietung: dauerhafte Nutzung als Hauptwohnsitz.
  • Kurzzeitvermietung: vorübergehender Aufenthalt, Hauptwohnsitz bleibt woanders.
  • Langzeitverträge sind meist unbefristet oder länger als 6 Monate.
  • Kurzzeitverträge sind klar befristet und zeitlich begrenzt.
  • Rechtsfolgen (Mietpreisbremse, Kündigung, Steuer) unterscheiden sich deutlich.

Rechtliche Einordnung nach § 549 BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zwar keinen eigenen Paragrafen „Kurzzeitvermietung“, aber die Vorschrift des § 549 BGB liefert einen wichtigen Anhaltspunkt. Danach liegt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor, wenn die Wohnung nicht zur dauerhaften Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs genutzt wird. Gerichte beziehen sich auf diesen Grundsatz, wenn sie entscheiden, ob es sich um eine Kurzzeitvermietung oder um eine normale Wohnraumvermietung handelt.

Wichtig ist, dass im Mietvertrag klar festgelegt wird, dass der Aufenthalt nur vorübergehend ist und welcher Zweck verfolgt wird – etwa Urlaub, Geschäftsreise oder Montage. Wenn der Vertrag keine zeitliche Begrenzung enthält oder diese Grenze deutlich überschreitet, kann ein Gericht die Vermietung als dauerhafte Wohnraumvermietung einstufen. Dann greifen die vollen Schutzvorschriften des Mietrechts, etwa zur Kündigung und zur Mietpreisbremse.

  • § 549 BGB regelt die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch.
  • Entscheidend ist, ob die Wohnung dauerhaft als Hauptwohnsitz genutzt wird.
  • Im Vertrag sollte der vorübergehende Charakter und der Zweck festgehalten werden.
  • Fehlende oder zu lange Befristung kann zu einer Einordnung als Langzeitvermietung führen.
  • Gerichte prüfen insbesondere die tatsächliche Nutzung und den Lebensmittelpunkt.

Steuerliche und kommunale Folgen

Die Dauer der Vermietung hat nicht nur mietrechtliche, sondern auch steuerliche und kommunale Auswirkungen. In vielen Fällen wird eine Vermietung, die nur wenige Tage bis maximal sechs Monate dauert, als kurzfristige Beherbergung oder Ferienvermietung behandelt. Ab einer bestimmten Dauer oder Häufigkeit kann sie jedoch als dauerhafte Wohnraumvermietung gelten, was die steuerliche Klassifizierung und die Meldepflicht beeinflusst.

Zusätzlich regeln viele Städte und Gemeinden die Kurzzeitvermietung von Wohnraum über eigene Satzungen. So gibt es beispielsweise Vorgaben, wie viele Tage im Kalenderjahr eine Wohnung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung genutzt werden darf. Wer diese Grenzen überschreitet, riskiert Genehmigungspflichten, Bußgelder oder sogar die Löschung der Wohnraumidentitätsnummer. Deshalb ist es wichtig, die örtlichen Vorschriften zu prüfen, bevor eine Wohnung regelmäßig oder über längere Zeiträume vermietet wird.

  • Kurzzeitvermietung kann steuerlich anders behandelt werden als Langzeitvermietung.
  • Ab bestimmten Dauern oder Aufenthalten greifen andere Steuerregeln.
  • Viele Kommunen begrenzen die Anzahl der Vermietungstage pro Jahr.
  • Überschreitungen können zu Bußgeldern oder Genehmigungspflichten führen.
  • Die Wohnraumidentitätsnummer kann bei Missbrauch gelöscht werden.

Praktische Beispiele für Dauer und Nutzung

Ein typisches Beispiel für eine Kurzzeitvermietung ist die Vermietung einer Ferienwohnung an Touristen für zwei Wochen im Sommer. Der Gast nutzt die Wohnung nur vorübergehend, hat seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland oder Land und zieht nach dem Urlaub wieder dorthin zurück. In diesem Fall liegt klar eine Kurzzeitvermietung vor, die deutlich unter der 6‑Monatsgrenze bleibt.

Ein anderes Beispiel ist die Vermietung eines Monteurzimmers an Handwerker, die für vier Wochen in einer Stadt arbeiten. Auch hier ist der Aufenthalt zeitlich begrenzt, der Lebensmittelpunkt bleibt an einem anderen Ort und die Abrechnung erfolgt meist pro Nacht oder pro Aufenthalt. Wird dieselbe Wohnung jedoch über mehrere Monate an denselben Mieter vermietet, etwa über acht Monate, kann diese Nutzung als Langzeitvermietung gewertet werden, insbesondere wenn der Mieter dort seinen Hauptwohnsitz anmeldet.

  • Ferienwohnung für 2 Wochen im Sommer: klar Kurzzeitvermietung.
  • Monteurzimmer für 4 Wochen: vorübergehende Nutzung, Hauptwohnsitz bleibt woanders.
  • Wohnung über 8 Monate an denselben Mieter: Gefahr der Einordnung als Langzeitvermietung.
  • Regelmäßige Kurzzeitvermietung über das Jahr verteilt: kommunale Tagesgrenzen beachten.
  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in der Wohnung spricht gegen Kurzzeitcharakter.

Wann wird aus Kurzzeitvermietung eine Langzeitvermietung?

Eine Kurzzeitvermietung wird in der Praxis dann zur Langzeitvermietung, wenn die Nutzung dauerhaft wird und der Mieter den Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt. Entscheidend sind nicht nur die vertraglich vereinbarten Monate, sondern auch die tatsächliche Nutzung. Meldet der Mieter dort seinen Hauptwohnsitz an, nutzt er die Wohnung über Monate hinweg als Hauptwohnsitz und verlängert den Vertrag wiederholt, spricht vieles für eine dauerhafte Wohnraumvermietung.

Auch wenn der Vertrag formal nur für sechs Monate befristet ist, aber in der Praxis immer wieder verlängert wird, kann ein Gericht die Vermietung als Langzeitvermietung einstufen. Dann greifen die vollen Schutzvorschriften des Mietrechts, etwa zur Kündigung, zur Modernisierung und zur Mietpreisbremse. Vermieterinnen und Vermieter sollten daher klar kommunizieren, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung handelt, und bei längerfristigen Bedarfen einen separaten Langzeitvertrag prüfen.

  • Dauerhafte Nutzung als Hauptwohnsitz spricht für Langzeitvermietung.
  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in der Wohnung ist ein starkes Indiz.
  • Wiederholte Verlängerungen über 6 Monate können die Einordnung ändern.
  • Tatsächliche Nutzung ist wichtiger als die bloße Vertragsdauer.
  • Bei längerfristigem Bedarf besser einen Langzeitvertrag prüfen.

Fazit

Die Kurzzeitvermietung ist eine flexible Möglichkeit, Wohnraum zeitlich begrenzt an Touristen, Geschäftsreisende oder Monteure zu vermieten. Als praxisnahe Orientierung gilt eine maximale Dauer von sechs Monaten; darüber hinaus wird die Nutzung häufig als Langzeitvermietung gewertet. Entscheidend sind nicht nur die vertraglich vereinbarten Monate, sondern auch der Zweck, die tatsächliche Nutzung und die Frage, ob der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt. Zusätzlich spielen kommunale Vorschriften und steuerliche Aspekte eine Rolle, sodass vor einer Vermietung immer die örtlichen Regelungen und die rechtliche Einordnung geprüft werden sollten.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München