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Wie funktioniert die lineare AfA?

Die lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein zentrales steuerliches Instrument bei Immobilieninvestitionen. Wir erklären detailliert, wie sie funktioniert und wie Sie davon profitieren können.

8 min Lesezeit
Wie funktioniert die lineare AfA?

Für Immobilienbesitzer und Investoren ist die Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA, ein entscheidender Faktor bei der steuerlichen Optimierung ihrer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Insbesondere die lineare AfA spielt hierbei eine herausragende Rolle. Sie ermöglicht es, den Wertverlust eines Gebäudes über dessen Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen, was die zu versteuernde Bemessungsgrundlage mindert und somit die effektive Steuerlast reduziert. Dieser Ratgeber beleuchtet die Funktionsweise der linearen AfA, ihre Voraussetzungen und die konkrete Anwendung in der Praxis, um Ihnen ein umfassendes Verständnis dieses wichtigen steuerlichen Instruments zu vermitteln.

Was ist die lineare AfA und wozu dient sie?

Die lineare AfA ist eine Methode der jährlichen Abschreibung von Anlagevermögen, hier konkret von Immobilien. Sie beruht auf der Annahme, dass ein Gebäude über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer gleichmäßig an Wert verliert. Dieser Wertverlust, der sich durch Alterung, Abnutzung oder technischen Fortschritt ergibt, ist nach deutschem Steuerrecht nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Stattdessen wird er auf die geschätzte Lebensdauer des Gebäudes verteilt. Die AfA dient dazu, diesen Wertminderungen Rechnung zu tragen und den Erwerb von Immobilien für Investoren attraktiver zu machen, indem sie einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Jahre steuermindernd ansetzbar macht.

Der Gesetzgeber erkennt an, dass Gebäude kein unveränderliches Kapitalgut darstellen. Durch die Nutzung und den Lauf der Zeit verlieren sie an Substanz und Wert. Ohne die Möglichkeit der Abschreibung würde die Versteuerung der Mieteinnahmen eine erhebliche Belastung darstellen, die nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg entsprechen würde. Die AfA gleicht dies aus, indem sie einen fiktiven Aufwand, der keinem direkten Geldabfluss entspricht, steuermindernd berücksichtigt.

  • Jedes Jahr wird ein fester Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen.
  • Dies mindert die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Ziel ist es, den Wertverlust des Gebäudes steuerlich abzubilden.
  • Die Anwendung ist auf den Gebäudeteil der Immobilie beschränkt, nicht auf den Grund und Boden.

Voraussetzungen für die Anwendung der linearen AfA

Nicht jede Immobilie kann nach der linearen AfA abgeschrieben werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die hauptsächlich die Art der Nutzung und das Alter des Gebäudes betreffen. Grundsätzlich ist die lineare AfA für Gebäude vorgesehen, die zur Erzielung von Einnahmen dienen, also vermietet oder verpachtet werden. Selbstgenutztes Wohneigentum ist von der AfA ausgeschlossen, da hier keine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Trennung von Gebäude und Grund und Boden. Nur der Gebäudewert ist abschreibungsfähig, da der Grund und Boden als unverbrauchbar gilt und somit keinem Wertverlust unterliegt. Bei einem Immobilienkauf muss der Kaufpreis daher in einen Anteil für das Gebäude und einen Anteil für den Grund und Boden aufgeteilt werden. Diese Aufteilung richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen oder einer gegebenenfalls vorhandenen Wertermittlung. Das Finanzamt prüft in der Regel diese Aufteilung.

  • Die Immobilie muss zur Einkunftserzielung genutzt werden (z.B. Vermietung).
  • Der Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes müssen ermittelt werden.
  • Der Beginn der Abschreibung ist in der Regel das Datum der Fertigstellung oder der Anschaffung.

Die maßgeblichen Abschreibungssätze

Die Höhe des jährlichen Abschreibungssatzes hängt maßgeblich vom Baujahr des Gebäudes und dessen Nutzungsart ab. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hier in der Regel zwischen Gebäuden, die nach einem bestimmten Stichtag fertiggestellt wurden, und solchen, die davor errichtet wurden. Auch die Art der Nutzung (Wohnzwecke, gewerbliche Nutzung) kann einen Unterschied machen, wobei für Wohngebäude meist ein einheitlicher Satz gilt.

Für nach einem bestimmten Stichtag (oft 1925) fertiggestellte Gebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, beträgt der lineare AfA-Satz üblicherweise 2% pro Jahr. Dies entspricht einer rechnerischen Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden, kann unter Umständen ein höherer Satz von 2,5% angesetzt werden, was einer Nutzungsdauer von 40 Jahren entspricht. Bei gewerblich genutzten Immobilien kann der Satz, je nach Nutzung, ebenfalls variieren, liegt aber oft auch bei 3% oder mehr, entsprechend einer kürzeren Nutzungsdauer. Es ist wichtig, den korrekten Satz für die eigene Immobilie zu kennen.

  • Für Wohngebäude, die nach einem bestimmten Stichtag (oft 1925) fertiggestellt wurden: 2% p.a.
  • Für Wohngebäude, die vor diesem Stichtag fertiggestellt wurden: teilweise 2,5% p.a.
  • Gewerblich genutzte Immobilien können von diesen Sätzen abweichen, oft 3% oder mehr.
  • Der Prozentsatz bezieht sich auf die reinen Gebäude-Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Berechnung der linearen AfA: Ein Praxisbeispiel

Um die Berechnung der linearen AfA anschaulich zu machen, betrachten wir ein konkretes Beispiel. Nehmen wir an, Sie erwerben eine vermietete Eigentumswohnung im Jahr 2023. Der Kaufpreis beträgt 300.000 Euro. Der Anteil für den Grund und Boden wird auf 50.000 Euro geschätzt. Die Nebenkosten des Erwerbs (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler) belaufen sich auf weitere 30.000 Euro. Die Wohnung wurde nach dem relevanten Stichtag (z.B. 1925) fertiggestellt.

Zunächst müssen wir die Bemessungsgrundlage für die AfA ermitteln. Dies sind die anschaffungsnahen Kosten des Gebäudes. Der Kaufpreis des Gebäudes beträgt 300.000 Euro - 50.000 Euro (Grund und Boden) = 250.000 Euro. Die Nebenkosten müssen ebenfalls auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Nehmen wir an, die Nebenkosten werden proportional zum Kaufpreis aufgeteilt: (250.000 / 300.000) * 30.000 Euro = 25.000 Euro entfallen auf das Gebäude. Somit betragen die gesamten abschreibungsfähigen Kosten des Gebäudes 250.000 Euro + 25.000 Euro = 275.000 Euro.

Bei einem Abschreibungssatz von 2% p.a. ergibt sich eine jährliche AfA in Höhe von 2% von 275.000 Euro = 5.500 Euro. Dieser Betrag kann jährlich über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Immobilie weiterhin vermietet wird. Wenn der Kauf im Laufe eines Jahres erfolgt, wird die AfA im ersten Jahr nur zeitanteilig berücksichtigt (Pro-rata-temporis-Regelung).

  • Kaufpreis Immobilie: 300.000 Euro
  • Anteil Grund und Boden: 50.000 Euro
  • Nebenkosten (anteilig Gebäude): 25.000 Euro
  • Anschaffungskosten Gebäude (AfA-Basis): 250.000 + 25.000 = 275.000 Euro
  • Jährliche AfA bei 2%: 275.000 Euro * 0,02 = 5.500 Euro
  • Diese 5.500 Euro mindern die jährlichen Mieteinnahmen steuerlich.

Abgrenzung von Instandhaltungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten

Ein häufiger Punkt der Verwirrung betrifft die Abgrenzung von sofort abziehbaren Instandhaltungskosten und sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten, die über die AfA abgeschrieben werden müssen. Instandhaltungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand des Gebäudes zu erhalten oder Mängel zu beheben, zum Beispiel die Reparatur eines defekten Wasserhahns oder die regelmäßige Wartung der Heizungsanlage. Diese Kosten können im Jahr ihrer Entstehung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten hingegen sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie anfallen und dazu dienen, das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen oder den Wert des Gebäudes wesentlich zu verbessern. Wenn die Summe dieser Kosten innerhalb der ersten drei Jahre 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden) übersteigt, werden sie nicht sofort abziehbar. Sie werden dann den ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet und zusammen mit diesen über die AfA abgeschrieben. Dies kann die steuerliche Wirkung deutlich verzögern.

Auch größere Modernisierungsmaßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung des Wohnstandards darstellen oder eine Erweiterung des nutzbaren Bereichs bewirken, gelten als Herstellungskosten und sind entsprechend über die AfA zu berücksichtigen, nicht als sofort abziehbare Erhaltungskosten. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die steuerliche Optimierung.

  • Instandhaltungskosten: Sofort abziehbar (z.B. Reparaturen, Schönheitsreparaturen).
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb, über 15% der Gebäude-Anschaffungskosten. Diese werden zur AfA-Basis addiert.
  • Herstellungskosten: Wesentliche Verbesserung oder Erweiterung des Gebäudes (z.B. Anbau, umfangreiche Modernisierung). Ebenfalls über AfA abschreiben.
  • Kleinstreparaturen und laufende Wartung sind immer sofort abziehbar.

AfA bei Sanierung und Neubau

Auch im Falle einer umfangreichen Sanierung oder eines Neubaus einer vermieteten Immobilie spielt die AfA eine wichtige Rolle. Bei einem Neubau wird der gesamte Baupreis, inklusive Planungskosten und Baunebenkosten, abzüglich des Anteils für den Grund und Boden als Bemessungsgrundlage für die lineare AfA herangezogen. Die Abschreibung beginnt in der Regel mit der Fertigstellung des Gebäudes und dessen Bezugsfertigkeit.

Bei einer Sanierung ist die Situation komplexer. Handelt es sich um eine umfassende Modernisierung, die den Charakter des Gebäudes wesentlich verändert oder seinen Gebrauchswert erheblich steigert, werden die Kosten als Herstellungskosten betrachtet und sind über die AfA abzuschreiben. Werden im Rahmen einer Sanierung jedoch lediglich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, können diese gegebenenfalls sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Die Unterscheidung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt von der Art und dem Umfang der Maßnahmen ab. Es ist ratsam, hierzu fachlichen Rat einzuholen.

  • Neubau: Gesamte Baukosten (ohne Grund und Boden) bilden die AfA-Basis.
  • Sanierungsmaßnahmen können Instandhaltungskosten (sofort abziehbar) oder Herstellungskosten (AfA-fähig) sein.
  • Umfassende Modernisierungen, die den Wohnstandard erhöhen, sind oft Herstellungskosten.
  • Beginn der AfA bei Neubau ist die Fertigstellung oder der Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung.

Sonder-AfA und degressive AfA: Unterschiede und Ergänzungen

Neben der linearen AfA existieren weitere Abschreibungsmethoden oder Sonderregelungen, die für bestimmte Fälle relevant sein können. Die klassische degressive AfA, bei der die Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren höher waren und dann abnahmen, ist für neu erworbene Gebäude in der Regel nicht mehr anwendbar. Es gab jedoch in der Vergangenheit befristete Wiedereinführungen oder Varianten davon für bestimmte Förderbereiche.

Eine aktuellere Form ist die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau. Diese wurde geschaffen, um den Bau von neuem, bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Sie ermöglicht es Investoren, zusätzlich zur linearen AfA in den ersten Jahren einen bestimmten Prozentsatz der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abzuschreiben. Die genauen Voraussetzungen, maximale Baukosten und Förderzeiträume ändern sich jedoch mitunter und sind an bestimmte Energieeffizienzstandards oder Mietpreisbindungen geknüpft. Es handelt sich um eine zusätzliche steuerliche Förderung, die über die reguläre lineare AfA hinausgeht und für spezifische Projekte sehr attraktiv sein kann.

  • Degressive AfA: Frühere Methode mit hohen Abschreibungen am Anfang, meist nicht mehr für Gebäude anwendbar.
  • Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau: Zusätzliche Abschreibung zur Förderung neuer Mietwohnungen.
  • Diese Sonderregelungen sind an spezifische Bedingungen (z.B. Baukosten, energetische Standards) geknüpft.
  • Die lineare AfA ist die Standardmethode für die meisten vermieteten Immobilien.

Fazit

Die lineare AfA stellt ein fundamentales Element der Immobilienbesteuerung dar und ist für Anleger in vermietete Immobilien von großer Bedeutung. Sie ermöglicht es, den Wertverlust eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen und somit die Steuerlast zu minimieren. Ein fundiertes Verständnis der Berechnungsgrundlagen, der anzuwendenden Sätze und der Abgrenzung zu sofort abziehbaren Kosten ist dabei unerlässlich. Investoren sollten sich stets umfassend über die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen informieren und bei komplexen Sachverhalten oder größeren Investitionen den Rat eines Steuerberaters oder spezialisierten Fachanwalts einholen, um die Potenziale der AfA optimal auszuschöpfen.

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