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Umfassende Renovierung absetzen: Welche Fristen gelten?

Welche Renovierungskosten lassen sich sofort absetzen und welche fallen unter die 15-%-Grenze? Ein Ratgeber zu Fristen, Grenzen und cleveren Gestaltungen für Vermieter.

5 min Lesezeit
Umfassende Renovierung absetzen: Welche Fristen gelten?

Wer eine vermietete Immobilie kauft, plant in der Regel umfangreiche Renovierungen oder Modernisierungen. Steuerlich stellt sich dann schnell die Frage: Welche Kosten kann man sofort als Werbungskosten absetzen, und welche fallen unter die sogenannte 15-%-Grenze und müssen über Jahrzehnte abgeschrieben werden? In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Fristen, Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten für Vermieter verständlich erklärt.

Grundprinzip: Erhaltungsaufwand vs. anschaffungsnahe Aufwendungen

Steuerlich unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen Erhaltungsaufwand und sogenannten anschaffungsnahen Aufwendungen. Erhaltungsaufwand sind Maßnahmen, die den normalen Gebrauchszustand einer Immobilie wiederherstellen oder erhalten, zum Beispiel Malerarbeiten, Austausch von Fenstern oder Reparaturen an der Heizung. Solche Kosten können Vermieter in der Regel sofort als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Anschaffungsnahe Aufwendungen hingegen sind größere Investitionen, die direkt nach dem Erwerb der Immobilie erfolgen und den Wert der Immobilie nachhaltig steigern, etwa ein neues Dach, eine neue Heizungsanlage oder eine umfassende Sanierung. Überschreiten diese Aufwendungen bestimmte Grenzen innerhalb einer Frist, gelten sie nicht mehr als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand, sondern werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet und nur über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben.

  • Erhaltungsaufwand: Wiederherstellung oder Erhalt des normalen Gebrauchszustands, meist sofort absetzbar.
  • Anschaffungsnahe Aufwendungen: Investitionen direkt nach dem Kauf, die den Wert der Immobilie nachhaltig steigern.
  • Wichtig für Vermieter: Unterscheidung entscheidet, ob Kosten sofort oder über viele Jahre abgesetzt werden können.

Die 15-%-Grenze und die ersten drei Jahre

Ein zentraler Punkt für Vermieter ist die 15-%-Grenze. Überschreiten die Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie steuerlich als anschaffungsnahe Aufwendungen. Das bedeutet: Statt sofort als Werbungskosten abgesetzt zu werden, müssen sie über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden – bei älteren Gebäuden meist über 50 Jahre mit 2 Prozent pro Jahr.

Die Frist beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Lasten, also dem Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Immobilie tatsächlich nutzt und die Lasten trägt. Dieser Zeitpunkt ist im Notarvertrag festgelegt und markiert den Start der dreijährigen Frist. Alle Renovierungs- und Modernisierungskosten, die in diesem Zeitraum anfallen, werden für die Berechnung der 15-%-Grenze berücksichtigt.

  • 15-%-Grenze: Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre dürfen 15 % der Gebäudekosten nicht überschreiten.
  • Beginn der Frist: Übergang von Nutzen und Lasten gemäß Notarvertrag.
  • Folge bei Überschreitung: Kosten werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Beispielrechnung zur 15-%-Grenze

Ein Beispiel macht die 15-%-Grenze anschaulich: Ein Vermieter kauft ein Mehrfamilienhaus für 500.000 Euro. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen damit 500.000 Euro. Die 15-%-Grenze liegt bei 75.000 Euro (15 % von 500.000 Euro).

Falls der Vermieter in den ersten drei Jahren Renovierungs- und Modernisierungskosten in Höhe von 70.000 Euro tätigt, bleiben die Kosten unter der 15-%-Grenze. Die Maßnahmen können als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Überschreitet der Vermieter jedoch die Grenze, zum Beispiel durch Kosten in Höhe von 80.000 Euro, gelten die gesamten 80.000 Euro als anschaffungsnahe Aufwendungen und müssen über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden.

  • Anschaffungskosten: 500.000 Euro.
  • 15-%-Grenze: 75.000 Euro.
  • Unter Grenze: Kosten sofort absetzbar.
  • Über Grenze: Kosten werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Schönheitsreparaturen und Erhaltungsaufwand

Nicht alle Renovierungskosten fallen unter die 15-%-Grenze. Schönheitsreparaturen wie Maler- und Tapezierarbeiten, das Streichen von Türen oder das Erneuern von Bodenbelägen gelten in der Regel als Erhaltungsaufwand und können sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Aufwendungen werden bei der Berechnung der 15-%-Grenze nicht erfasst.

Wichtig ist, dass die Maßnahmen tatsächlich den normalen Gebrauchszustand wiederherstellen und nicht den Wert der Immobilie nachhaltig steigern. Werden beispielsweise hochwertige Materialien verwendet, die den Wert der Immobilie deutlich erhöhen, kann dies als Modernisierung gelten und unter die 15-%-Grenze fallen.

  • Schönheitsreparaturen: Maler- und Tapezierarbeiten, Streichen von Türen, Erneuern von Bodenbelägen.
  • Erhaltungsaufwand: Wiederherstellung des normalen Gebrauchszustands, sofort absetzbar.
  • Nicht erfasst: Schönheitsreparaturen bei der Berechnung der 15-%-Grenze.

Abschreibung über die Nutzungsdauer

Werden Renovierungskosten als anschaffungsnahe Aufwendungen behandelt, müssen sie über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden. Bei älteren Gebäuden beträgt die Nutzungsdauer in der Regel 50 Jahre, was einer jährlichen Abschreibung von 2 Prozent entspricht. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden, gelten 3 Prozent über 33 Jahre.

Die Abschreibung erfolgt linear, das heißt, der gleiche Betrag wird jedes Jahr abgesetzt. Ein Beispiel: Ein Vermieter hat 80.000 Euro an Renovierungskosten, die als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten. Bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht das einer jährlichen Abschreibung von 1.600 Euro (80.000 Euro geteilt durch 50 Jahre).

  • Nutzungsdauer: 50 Jahre für ältere Gebäude, 33 Jahre für Neubauten ab 2023.
  • Jährliche Abschreibung: 2 % für ältere Gebäude, 3 % für Neubauten.
  • Linear: Gleicher Betrag jedes Jahr abgesetzt.

Verteilung der Kosten über mehrere Jahre

Vermieter haben die Möglichkeit, Renovierungskosten auf mehrere Jahre zu verteilen, um die 15-%-Grenze nicht zu überschreiten. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die Kosten in einem Jahr die Mieteinnahmen übersteigen würden. Die Verteilung kann über zwei bis fünf Jahre erfolgen, wobei der Vermieter die Höhe der jährlichen Abschreibung selbst bestimmen kann.

Ein Beispiel: Ein Vermieter plant Renovierungskosten in Höhe von 70.000 Euro. Statt die gesamten Kosten in einem Jahr abzusetzen, verteilt er sie auf vier Jahre mit jeweils 17.500 Euro pro Jahr. So bleibt die jährliche Belastung überschaubar und die 15-%-Grenze wird nicht überschritten.

  • Verteilung: Kosten auf zwei bis fünf Jahre verteilen.
  • Vorteil: 15-%-Grenze nicht überschreiten, steuerliche Nachteile vermeiden.
  • Flexibilität: Höhe der jährlichen Abschreibung selbst bestimmen.

Praktische Tipps für Vermieter

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Vermieter einige Punkte beachten. Zunächst ist es wichtig, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufzubewahren. Rechnungen sollten Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen, da dies für die steuerliche Behandlung relevant sein kann.

Zudem empfiehlt es sich, die Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen. Werden größere Sanierungen erst ab dem vierten Jahr nach dem Kauf begonnen, fallen sie nicht unter die 15-%-Grenze und können als Erhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann helfen, die optimale Strategie zu finden.

  • Belege sammeln: Alle Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren.
  • Lohn- und Materialkosten trennen: Getrennte Ausweisung auf Rechnungen.
  • Planung: Größere Sanierungen erst ab dem vierten Jahr beginnen.
  • Beratung: Steuerberater frühzeitig einbeziehen.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten hängt stark von der 15-%-Grenze und der Frist von drei Jahren nach dem Erwerb ab. Wer diese Grenzen kennt und die Maßnahmen sorgfältig plant, kann steuerliche Nachteile vermeiden und die Kosten optimal absetzen. Schönheitsreparaturen gelten in der Regel als Erhaltungsaufwand und können sofort abgesetzt werden, während größere Investitionen, die die 15-%-Grenze überschreiten, über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden müssen. Eine sorgfältige Planung und Beratung durch einen Steuerberater sind daher unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen.

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