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Schimmel in der Wohnung: Wer trägt die Kosten der Beseitigung?

Schimmel in der Wohnung: Wer zahlt die Beseitigung? Die Antwort hängt von der Ursache ab – bauliche Mängel zahlt meist der Vermieter, falsches Lüften der Mieter.

5 min Lesezeit
Schimmel in der Wohnung: Wer trägt die Kosten der Beseitigung?

Schimmel in der Wohnung ist kein bloßes optisches Problem, sondern ein ernst zu nehmender Mangel mit gesundheitlichen, baulichen und rechtlichen Folgen. Besonders heikel wird es, wenn sich die Frage stellt, wer die Kosten für die Beseitigung trägt. Mieter befürchten, dass ihnen die Rechnung aufgebürdet wird, Vermieter wollen nicht für Schäden zahlen, die sie nicht verursacht haben. In der Praxis entscheidet meist ein einziges Kriterium: Wer ist der Verursacher des Schimmels? Dieser Ratgeber erklärt, wann der Vermieter zahlt, wann der Mieter in die Pflicht genommen werden kann und welche Schritte in jedem Fall sinnvoll sind.

Warum Schimmel in der Wohnung ein Mangel ist

Schimmel in der Wohnung gilt rechtlich als Mangel, weil er die vereinbarte Nutzung der Wohnung beeinträchtigt. Schimmelsporen können gesundheitliche Beschwerden wie Reizungen der Atemwege, Allergien oder Asthma verschlimmern. Zudem greift Schimmel Baustoffe an und kann langfristig zu erheblichen Schäden führen. Bereits kleinere, sichtbare Flecken sollten daher nicht ignoriert werden.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht den vertraglich vereinbarten Zustand hat oder nicht den üblichen Standards entspricht. Schimmel an Wänden, Decken oder in Ecken erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Entscheidend ist, dass der Schimmel nicht nur oberflächlich ist, sondern auf eine zugrunde liegende Feuchtigkeit zurückgeht. Ob der Schimmel durch bauliche Mängel oder durch das Verhalten der Bewohner entstanden ist, bestimmt später, wer die Kosten trägt.

  • Schimmel beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung und stellt einen Mangel dar.
  • Er kann gesundheitliche Risiken bergen und Baustoffe schädigen.
  • Schon kleinere, wiederkehrende Flecken sollten ernst genommen werden.
  • Die Ursache der Feuchtigkeit ist entscheidend für die Kostenfrage.

Grundsatz: Der Verursacher zahlt

Im Mietrecht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer den Schimmel verursacht hat, trägt auch die Kosten für die Beseitigung. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Vermieter immer zahlt, wenn Schimmel auftritt. Umgekehrt muss der Mieter nicht jede Schimmelrechnung übernehmen, nur weil er in der Wohnung wohnt. Entscheidend ist die Ursachenklärung.

Liegt der Schimmelbefall auf einem baulichen Mangel, einem nicht behobenen Wasserschaden oder einem anderen Defekt, der in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, ist in der Regel der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Entsteht der Schimmel hingegen durch nachweislich falsches Lüftungs- oder Heizverhalten des Mieters, kann dieser zur Kostentragung verpflichtet sein. Die Beweislast spielt dabei eine zentrale Rolle.

  • Der Verursacher des Schimmels trägt die Kosten für die Beseitigung.
  • Bauliche Mängel oder Wasserschäden führen meist zur Vermieterpflicht.
  • Falsches Lüften oder Heizen kann den Mieter zur Kostentragung verpflichten.
  • Die Beweislast ist entscheidend für die Zuordnung der Kosten.

Wann der Vermieter zahlt

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Dazu gehört, dass bauliche Mängel behoben werden, die zu Feuchtigkeit und Schimmel führen können. Beispiele sind defekte Leitungen, undichte Fenster oder Türen, fehlende oder beschädigte Dämmung oder ein nicht richtig behobener Wasserschaden.

Stellt sich heraus, dass der Schimmel durch solche baulichen Gründe entstanden ist, muss der Vermieter die Beseitigung in der Regel selbst organisieren und bezahlen. Er kann prüfen, ob die Kosten von der Gebäudeversicherung übernommen werden, etwa bei einem Wasserschaden. Auch eine Mängelanzeige an das Bauunternehmen oder die Haftpflichtversicherung kann in Betracht kommen, wenn ein Baumangel vorliegt.

  • Bauliche Mängel wie defekte Leitungen oder undichte Fenster führen zur Vermieterpflicht.
  • Nicht behobene Wasserschäden müssen vom Vermieter beseitigt werden.
  • Der Vermieter kann prüfen, ob Versicherungen die Kosten übernehmen.
  • Die Beseitigung muss fachgerecht erfolgen, um Folgeschäden zu vermeiden.

Wann der Mieter zahlt

Mieter haben die Pflicht, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Dazu gehört auch, die Wohnung richtig zu lüften und zu heizen, um Feuchtigkeit zu vermeiden. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Mieter für Schimmel verantwortlich gemacht werden.

Entsteht der Schimmel durch nachweislich falsches Lüftungs- oder Heizverhalten, etwa durch dauerhaft geschlossene Fenster, fehlendes Stoßlüften oder zu niedrige Raumtemperaturen, kann der Mieter die Kosten für die Beseitigung tragen müssen. Das muss jedoch bewiesen werden, etwa durch ein Gutachten. Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Schimmels, kann sich der Befall ausbreiten und die Kosten erhöhen, was zu einer Mitverantwortung führen kann.

  • Falsches Lüften oder Heizen kann den Mieter zur Kostentragung verpflichten.
  • Die Pflicht zur Mängelanzeige ist zentral für die Kostenfrage.
  • Ein Gutachten kann die Ursache des Schimmels klären.
  • Unterlassene Anzeige kann zu erhöhten Kosten führen.

Die Rolle von Gutachten und Versicherungen

In Streitfällen ist ein Gutachten oft unverzichtbar, um die Ursache des Schimmels zu klären. Ein Sachverständiger kann untersuchen, ob der Schimmel durch bauliche Mängel oder durch das Verhalten der Bewohner entstanden ist. Die Kosten für ein Gutachten können je nach Situation vom Vermieter oder vom Mieter getragen werden.

Versicherungen können eine wichtige Rolle spielen. Die Gebäudeversicherung kann bei Wasserschäden die Kosten für die Beseitigung übernehmen. Die Hausratversicherung des Mieters kann Schäden an Einrichtungsgegenständen abdecken, die durch Schimmel entstanden sind. Die private Haftpflichtversicherung greift jedoch nicht immer uneingeschränkt bei Schimmelbefall.

  • Ein Gutachten klärt die Ursache des Schimmels.
  • Die Gebäudeversicherung kann bei Wasserschäden zahlen.
  • Die Hausratversicherung deckt Schäden an Einrichtungsgegenständen ab.
  • Die Haftpflichtversicherung greift nicht immer bei Schimmel.

Praktische Schritte für Mieter

Mieter sollten bei Schimmelbefall sofort handeln. Zunächst sollte der Schimmel schriftlich angezeigt werden, der Schaden möglichst genau beschrieben und dem Vermieter Gelegenheit zur Beseitigung gegeben werden. Eine angemessene Frist von etwa zwei bis vier Wochen ist üblich, je nach Größe der befallenen Fläche.

Es ist sinnvoll, Fotos des Schimmels, Protokolle über das eigene Lüftungsverhalten und alle Kommunikation mit dem Vermieter zu dokumentieren. Das erleichtert die Beweisführung, falls es zu Streitigkeiten kommt. Mieter sollten die Kosten für die Beseitigung nicht einfach übernehmen, sondern prüfen lassen, wo die Ursache des Schimmels liegt.

  • Schimmel sofort schriftlich anzeigen.
  • Fotos und Protokolle dokumentieren.
  • Angemessene Frist setzen.
  • Kosten nicht ohne Prüfung übernehmen.

Praktische Schritte für Vermieter

Vermieter sollten bei einer Meldung über Schimmelbefall schnell reagieren. Zunächst sollte festgestellt werden, ob die Schimmelbildung auf ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters zurückzuführen ist. Dazu kann ein Sachverständiger beauftragt werden.

Liegt ein baulicher Mangel vor, muss der Vermieter die Beseitigung organisieren und bezahlen. Er kann prüfen, ob die Kosten von der Gebäudeversicherung übernommen werden. Vermieter sollten die Mängelanzeige des Mieters ernst nehmen und nicht ignorieren, da dies zu weiteren Schäden und rechtlichen Konsequenzen führen kann.

  • Schnell auf Meldungen reagieren.
  • Sachverständigen beauftragen, wenn nötig.
  • Bauliche Mängel beseitigen.
  • Versicherungen prüfen.

Fazit

Schimmel in der Wohnung ist ein komplexes Thema, bei dem Gesundheitsrisiken, Bautenschutz und Mietrecht zusammenkommen. Wer die Kosten für die Beseitigung trägt, hängt entscheidend von der Ursache des Schimmels ab. Bauliche Mängel oder Wasserschäden führen in der Regel zur Vermieterpflicht, während falsches Lüften oder Heizen den Mieter zur Kostentragung verpflichten kann. Eine klare Dokumentation, die Einhaltung der Mängelanzeige-Pflicht und gegebenenfalls ein Gutachten sind entscheidend, um die richtige Zuordnung der Kosten zu gewährleisten. Beide Parteien sollten frühzeitig handeln, um gesundheitliche Risiken und weitere Schäden zu vermeiden.

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