← Ratgeber

Schenkungsvertrag Immobilie: Was muss er enthalten?

Was muss ein Schenkungsvertrag für eine Immobilie enthalten? Wichtige Punkte, Pflichtangaben und typische Klauseln im Überblick.

6 min Lesezeit
Schenkungsvertrag Immobilie: Was muss er enthalten?

Eine Immobilie zu verschenken, ist ein großer Schritt – sowohl emotional als auch rechtlich und steuerlich. Damit die Schenkung rechtskräftig und nachvollziehbar ist, gehört dazu ein Schenkungsvertrag, der insbesondere bei Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen notariell beurkundet werden muss. Dieser Artikel erklärt, welche Inhalte ein solcher Vertrag unbedingt enthalten sollte, welche zusätzlichen Klauseln sinnvoll sind und worauf Schenker und Beschenkte im Alltag achten sollten.

Warum ein Schenkungsvertrag für Immobilien Pflicht ist

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen von einer Person (Schenker) auf eine andere (Beschenkter). Bei Immobilien geht es um hohe Werte, deshalb verlangt das Gesetz eine besondere Form: Der Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden, damit die Übertragung im Grundbuch eingetragen werden kann. Ohne notarielle Urkunde ist die Schenkung einer Immobilie in der Regel nicht wirksam.

Der Notar prüft, ob beide Parteien geschäftsfähig sind, ob der Wille freiwillig und ohne Druck erklärt wird und ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Zudem stellt er sicher, dass der Vertrag klar und eindeutig formuliert ist, damit später keine Streitigkeiten über den Inhalt entstehen. Ein Schenkungsvertrag dient also nicht nur der Formalie, sondern schützt beide Seiten vor Missverständnissen und rechtlichen Risiken.

Grundlegende Pflichtangaben zu den Parteien

Ein Schenkungsvertrag beginnt immer mit den persönlichen Daten von Schenker und Beschenktem. Dazu gehören mindestens Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie aktuelle Anschrift. Diese Angaben sind wichtig, um die beteiligten Personen eindeutig zu identifizieren und spätere Nachfragen bei Behörden oder im Grundbuchverfahren zu erleichtern.

In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben exakt mit den Ausweisdokumenten übereinstimmen. Bei mehreren Schenkern oder Beschenkten (zum Beispiel Ehepartner oder Geschwister) müssen alle Beteiligten namentlich aufgeführt werden. Auch die Frage, aus wessen Vermögen die Schenkung erfolgt, sollte klar sein – etwa ob es sich um das Alleineigentum eines Elternteils oder um ein gemeinschaftliches Vermögen handelt.

  • Vor- und Nachname beider Parteien
  • Geburtsdatum und aktuelle Anschrift
  • Angabe, ob es sich um Einzel- oder Mehrpersonen-Schenkung handelt
  • Klare Benennung von Schenker und Beschenktem

Klare Beschreibung des Schenkungsobjekts

Der Schenkungsgegenstand muss so genau beschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, was verschenkt wird. Bei Immobilien bedeutet das: genaue Bezeichnung des Grundstücks oder der Wohnung, Lage, Flurstücknummer, ggf. Gemarkung und Hausnummer. Ideal ist eine Formulierung, die sich an den Eintragungen im Grundbuch orientiert.

Neben der reinen Lageangabe können auch weitere Merkmale aufgenommen werden, etwa die Wohnfläche, die Anzahl der Zimmer oder besondere Rechte wie Vorkaufsrechte oder Wegerechte. So wird sichergestellt, dass später nicht über den Umfang der Schenkung gestritten wird – etwa ob ein Nebengebäude oder ein Teil des Grundstücks mit eingeschlossen ist oder nicht.

  • Genauer Objektname (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
  • Lage, Flurstücknummer und Gemarkung
  • Angaben zur Wohnfläche, Zimmerzahl oder Nutzung
  • Hinweis auf besondere Rechte oder Belastungen im Grundbuch

Schenkungsversprechen und Annahmeerklärung

Ein Schenkungsvertrag ist erst dann wirksam, wenn der Schenker ausdrücklich erklärt, dass er die Immobilie unentgeltlich überträgt, und der Beschenkte diese Zuwendung annimmt. Diese beiden Willenserklärungen müssen klar und eindeutig im Vertragstext festgehalten werden. Der Notar beurkundet sie, damit später nicht bestritten werden kann, dass die Schenkung gewollt war.

In der Praxis wird das Schenkungsversprechen oft in einem eigenen Absatz formuliert, etwa: „Der Schenker verspricht hiermit, dem Beschenkten die Immobilie unentgeltlich zu übertragen.“ Die Annahmeerklärung lautet dann beispielsweise: „Der Beschenkte nimmt die Schenkung hiermit an.“ Diese Formulierungen sind rechtlich bindend und bilden die Grundlage für die spätere Eintragung im Grundbuch.

  • Ausdrückliches Schenkungsversprechen des Schenkers
  • Klare Annahmeerklärung des Beschenkten
  • Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung
  • Beurkundung beider Willenserklärungen durch den Notar

Wert der Immobilie und Gutachten

Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der Wert der Immobilie entscheidend. Deshalb sollte im Schenkungsvertrag der aktuelle Verkehrswert der Immobilie vermerkt werden, idealerweise auf Basis eines aktuellen Wertgutachtens. Das Gutachten wird in der Regel von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt und dient als Grundlage für die Steuerbemessung.

Ein Beispiel: Eine Eltern schenken ihrem Kind ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro. Das Gutachten wird dem Notar vorgelegt und im Vertrag erwähnt. Die Finanzbehörde nutzt diesen Wert, um die Schenkungsteuer zu berechnen. Ohne Gutachten kann die Behörde den Wert selbst schätzen, was in der Praxis oft zu höheren Steuern führt.

  • Angabe des Verkehrswerts der Immobilie
  • Bezugnahme auf ein aktuelles Wertgutachten
  • Nennung des Gutachters und des Gutachtendatums
  • Hinweis, dass der Wert für die Steuerbemessung maßgeblich ist

Auflagen, Bedingungen und Gegenleistungen

Ein Schenkungsvertrag kann mehr sein als eine einfache Übertragung. Häufig werden Auflagen oder Bedingungen vereinbart, etwa ein Wohn- oder Nießbrauchrecht für den Schenker oder Pflegeleistungen des Beschenkten. Solche Klauseln sollten klar und rechtssicher formuliert sein, damit sie später auch durchgesetzt werden können.

Ein typisches Beispiel ist ein Wohnrecht: Die Eltern schenken das Haus an ihre Kinder, behalten sich aber das lebenslange Wohnrecht vor. Der Vertrag sollte dann genau regeln, ob die Eltern die Wohnung unentgeltlich nutzen dürfen, wer für Instandhaltung und Nebenkosten aufkommt und ob das Wohnrecht auf andere Personen übertragbar ist. Auch Gegenleistungen wie Pflege oder Unterstützung im Alter können vertraglich festgehalten werden.

  • Wohn- oder Nießbrauchrecht für den Schenker
  • Pflege- oder Unterstützungspflichten des Beschenkten
  • Verpflichtung zur Instandhaltung oder Modernisierung
  • Klauseln zu Nutzung, Untervermietung oder Veräußerung

Widerrufs- und Rückforderungsrechte

Schenkungen sind grundsätzlich unumkehrbar, aber es gibt Ausnahmen. Der Schenker kann im Vertrag bestimmte Gründe festlegen, unter denen er die Schenkung widerrufen oder die Immobilie zurückfordern kann. Typische Fälle sind schwere Verfehlungen des Beschenkten, grobe Pflichtverletzungen oder der Wegfall des Schenkungszwecks.

Ein Beispiel: Ein Großvater schenkt seinem Enkel eine Wohnung, mit der Auflage, dass dieser ihn im Alter pflegt. Wenn der Enkel diese Pflicht grob verletzt, kann der Großvater im Vertrag festlegen, dass er die Schenkung widerrufen darf. Solche Klauseln müssen sehr präzise formuliert sein, damit sie rechtlich durchsetzbar sind und nicht als unangemessen oder sittenwidrig angesehen werden.

  • Widerrufsrecht bei schweren Verfehlungen
  • Rückforderung bei Wegfall des Schenkungszwecks
  • Klare Definition der Widerrufsgründe
  • Hinweis auf die gesetzlichen Grenzen des Widerrufsrechts

Formale Bestandteile und Unterschriften

Neben den inhaltlichen Punkten gibt es formale Anforderungen, die jeder Schenkungsvertrag erfüllen sollte. Dazu gehören Ort und Datum der Beurkundung, die Unterschriften von Schenker, Beschenktem und Notar sowie die Beurkundung der Willenserklärungen. Ohne diese Elemente ist die Urkunde nicht vollständig und kann im Grundbuchverfahren Probleme bereiten.

In der Praxis wird der Vertrag vom Notar vorbereitet und den Parteien vor der Unterschrift vorgelegt. Es empfiehlt sich, den Text sorgfältig zu lesen und Unklarheiten vor der Unterzeichnung zu klären. Nach der Beurkundung erhält jede Partei eine beglaubigte Ausfertigung, die für Behörden, Grundbuchamt und Steuerbehörde relevant ist.

  • Ort und Datum der Beurkundung
  • Unterschriften von Schenker, Beschenktem und Notar
  • Beurkundung der Willenserklärungen
  • Ausfertigung mehrerer beglaubigter Exemplare

Steuerliche und rechtliche Hinweise im Vertrag

Ein guter Schenkungsvertrag enthält auch Hinweise auf die steuerlichen und rechtlichen Folgen der Schenkung. Dazu gehören etwa die Erwähnung der Schenkungsteuer, der Freibeträge und der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Auch die Frage, ob die Schenkung im Rahmen der Erbfolge berücksichtigt werden soll, kann vertraglich geregelt werden.

Zusätzlich können Klauseln zur Haftung, zu Lasten und Nutzen der Immobilie sowie zur Erbanrechnung aufgenommen werden. So wird klar, wer für bestehende Kredite, Nebenkosten oder Instandhaltung aufkommt und ob die Schenkung später bei der Erbauseinandersetzung angerechnet wird. Diese Punkte sind besonders wichtig, wenn mehrere Erben beteiligt sind.

  • Hinweis auf Schenkungsteuer und Freibeträge
  • Regelung zur Erbanrechnung
  • Klauseln zu Lasten, Nutzen und Haftung
  • Verweis auf die Pflicht zur Steuererklärung

Fazit

Ein Schenkungsvertrag für eine Immobilie ist mehr als ein formaler Akt – er legt die Grundlage für eine rechts- und steuerlich saubere Übertragung und schützt beide Parteien vor späteren Streitigkeiten. Wichtige Elemente sind die eindeutige Identifikation der Beteiligten, eine präzise Beschreibung der Immobilie, das ausdrückliche Schenkungsversprechen und die Annahmeerklärung, der Verkehrswert mit Gutachten sowie sinnvolle Auflagen, Widerrufsrechte und steuerliche Hinweise. Wer diese Punkte im Vertrag berücksichtigt und sich von einem Notar beraten lässt, kann die Schenkung einer Immobilie sicher und transparent gestalten.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München