← Ratgeber

AfA bei Denkmalimmobilien: Welche Abschreibungssätze gibt es?

Denkmalimmobilien bieten attraktive steuerliche Vorteile durch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten. Erfahren Sie, welche Abschreibungssätze gelten und wie Sie diese optimal nutzen können.

7 min Lesezeit
AfA bei Denkmalimmobilien: Welche Abschreibungssätze gibt es?

Denkmalgeschützte Immobilien gehören zu den begehrtesten Objekten auf dem Immobilienmarkt, nicht nur wegen ihres historischen Charmes und ihrer oft zentralen Lagen, sondern auch aufgrund erheblicher steuerlicher Vergünstigungen. Insbesondere die Absetzung für Abnutzung (AfA) spielt hier eine zentrale Rolle und macht die Investition in ein Denkmalobjekt für Eigennutzer wie Kapitalanleger interessant. Diese speziellen AfA-Möglichkeiten sind ein Kernanreiz, um den Erhalt und die Sanierung von historisch wertvoller Bausubstanz zu fördern. Da diese Objekte oft einen höheren Sanierungsaufwand erfordern, sollen die steuerlichen Vorteile diese Mehrausgaben kompensieren. Im Folgenden erläutern wir die verschiedenen Abschreibungssätze, die für Denkmalimmobilien in Deutschland gelten, und zeigen auf, wie diese die Wirtschaftlichkeit einer solchen Investition beeinflussen können.

Was ist AfA und warum ist sie bei Denkmalimmobilien besonders?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Steuerrecht. Sie erlaubt es Eigentümern von vermieteten Immobilien, den Wertverlust ihres Gebäudes über dessen Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen. Dieser Wertverlust entsteht durch Alterung, Verschleiß, technischen Fortschritt oder auch witterungsbedingte Einflüsse. Im Gegensatz zu Grundstücken, die als nicht abnutzbar gelten und somit nicht abgeschrieben werden können, wird der Gebäudewert über eine bestimmte Zeitspanne verteilt. Bei Denkmalimmobilien kommen zu den allgemeinen AfA-Regelungen jedoch noch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten hinzu, die den Erhalt von Kulturdenkmälern honorieren. Diese Besonderheiten sind im Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere im § 7i und § 7h geregelt.

  • Grundstück: Nicht abnutzbar, daher keine AfA möglich.
  • Gebäude: Abnutzbar, AfA auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudesanteils möglich.
  • Denkmal-AfA: Zusätzliche Abschreibung für Sanierungskosten an denkmalgeschützten Objekten.
  • Ziel: Förderung des Schutzes und Erhalts von Baudenkmälern.

Die allgemeine Gebäude-AfA für Denkmalimmobilien

Zunächst unterliegen Denkmalimmobilien den allgemeinen AfA-Regelungen für Gebäude, die bei Vermietung zum Tragen kommen. Unabhängig vom Denkmalstatus kann der Gebäudeteil einer vermieteten Immobilie über die Jahre abgeschrieben werden. Die Höhe des Abschreibungssatzes hängt hierbei in erster Linie vom Baujahr der Immobilie ab. Für Gebäude, die sich im Privatvermögen befinden und vermietet werden, gelten unterschiedliche Sätze, die sich in der Regel über eine Nutzungsdauer von 40 oder 50 Jahren erstrecken.

  • Gebäude, die vor 1925 erbaut wurden: 2,5 % AfA pro Jahr über 40 Jahre.
  • Gebäude, die ab 1925 erbaut wurden: 2 % AfA pro Jahr über 50 Jahre.
  • Diese Sätze beziehen sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ohne den Grundstücksanteil.
  • Die lineare AfA ist die am häufigsten angewendete Methode.

Für die Berechnung dieser AfA ist es entscheidend, den reinen Gebäudeteil von den Grundstückskosten zu trennen, da nur der Gebäudeteil abgeschrieben werden kann. Dies geschieht in der Regel durch eine Aufteilung im Kaufvertrag oder, falls nicht explizit genannt, durch die Finanzämter anhand von Richtwerten oder Gutachten. Die jährlichen Abschreibungsbeträge mindern dann die zu versteuernden Mieteinnahmen.

Spezielle Denkmal-AfA nach § 7i EStG: Für Kapitalanleger

Die wohl attraktivste steuerliche Begünstigung für Kapitalanleger, die in eine denkmalgeschützte Immobilie investieren, ist die Denkmal-AfA nach § 7i EStG. Diese Regelung ermöglicht es, die Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die der Erhaltung des Denkmals dienen und mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden, in deutlich kürzeren Zeiträumen abzuschreiben als üblich. Dies gilt nur für den Gebäudeteil, der nach dem Erwerb saniert wird. Maßgeblich ist, dass diese Arbeiten nach dem Erwerb ausgeführt werden und der Erhaltungs- oder Sanierungszweck nachweislich ist. Die Anerkennung durch die Denkmalschutzbehörde ist hierfür zwingend erforderlich und wird meist durch eine entsprechende Bescheinigung bestätigt.

  • Geltungsbereich: Nur für vermietete Denkmalimmobilien.
  • Abschreibungsfähige Kosten: Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung des Denkmals.
  • Abschreibungssatz: 9 % pro Jahr über 8 Jahre.
  • Anschließend: 7 % pro Jahr für 4 Jahre.
  • Gesamtdauer: 12 Jahre.
  • Voraussetzung: Herstellungskosten müssen nach dem Erwerb anfallen und durch Bescheinigung belegt werden.

Ein wesentlicher Vorteil dieser Regelung ist, dass die hohen Sanierungskosten, die bei Denkmalobjekten häufig anfallen, schnell steuerlich geltend gemacht werden können. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der steuerlichen Belastung in den ersten Jahren der Investition und verbessert den Cashflow maßgeblich. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Sonder-AfA zusätzlich zur allgemeinen Gebäude-AfA geltend gemacht werden kann, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Spezielle Denkmal-AfA nach § 7h EStG: Für Eigennutzer

Auch Eigennutzer, die ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben und selbst bewohnen, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Gemäß § 7h EStG können Sanierungs- und Modernisierungskosten, die ebenfalls dem Erhalt des Denkmals dienen und mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind, über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur Vermietung kann hier jedoch nur ein Teil der Kosten geltend gemacht werden, und dies für eine selbstgenutzte Immobilie, was eine Besonderheit darstellt, da für die selbstgenutzte Immobilie im Allgemeinen keine AfA anfällt.

  • Geltungsbereich: Nur für selbstgenutzte Denkmalimmobilien.
  • Abschreibungsfähige Kosten: Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung des Denkmals.
  • Abschreibungssatz: 9 % pro Jahr über 10 Jahre.
  • Gesamtdauer: 10 Jahre.
  • Voraussetzung: Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde und ausschließliche Eigennutzung.

Diese Regelung ist für Eigennutzer von großem Vorteil, da sie indirekt dazu beiträgt, die monatlichen Wohnkosten oder die Finanzierungslasten zu senken. Die Summe der übertragbaren Kosten ist jedoch begrenzt, und es ist entscheidend, dass die Baumaßnahmen explizit als denkmalrelevant anerkannt werden. Auch hier gilt, dass die Kosten nach dem Erwerb des Objekts entstehen müssen und die Arbeiten unter der Aufsicht der Denkmalschutzbehörde erfolgen.

Beispielrechnung: Kapitalanleger mit Denkmalimmobilie

Um die Auswirkungen der Denkmal-AfA zu verdeutlichen, betrachten wir ein konkretes Beispiel für einen Kapitalanleger. Angenommen, ein Anleger erwirbt eine denkmalgeschützte Immobilie zum Preis von 600.000 Euro. Der Grundstücksanteil beträgt 100.000 Euro. Die reinen Gebäudekosten, die vor der Sanierung bestehen, belaufen sich somit auf 500.000 Euro. Nach dem Erwerb investiert der Anleger weitere 250.000 Euro in denkmalgerechte Sanierungsmaßnahmen, die von der Denkmalschutzbehörde anerkannt sind.

  • Kaufpreis: 600.000 Euro
  • Grundstücksanteil: 100.000 Euro
  • Gebäudekosten (Bestand): 500.000 Euro
  • Sanierungskosten (denkmalrelevant): 250.000 Euro
  • AfA auf Gebäudekosten (angenommen Baujahr ab 1925): 2% p.a. (10.000 Euro/Jahr)
  • AfA auf Sanierungskosten (nach § 7i): 9% p.a. über 8 Jahre, dann 7% p.a. über 4 Jahre.

Im ersten Jahr kann der Anleger somit 10.000 Euro (Aus der allgemeinen Gebäude-AfA) und zusätzlich 22.500 Euro (9% von 250.000 Euro aus der Denkmal-AfA) von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das ergibt eine Gesamt-AfA von 32.500 Euro im ersten Jahr, die seine steuerliche Last erheblich reduziert. Diese Vorteile setzen sich in den Folgejahren fort, wobei der Satz für die Sanierungskosten nach acht Jahren auf 7% sinkt. Es ist ersichtlich, wie diese Kumulation der Abschreibungen die effektive Kaufpreislast senkt und die Rendite der Investition steigert.

Wichtige Voraussetzungen und Fallstricke

Die steuerlichen Vorteile bei Denkmalimmobilien sind sehr attraktiv, bergen jedoch auch einige Besonderheiten und Voraussetzungen, die unbedingt beachtet werden müssen, um die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen. Eine der zentralen Voraussetzungen ist die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Ohne diese Bescheinigung werden die Sonderabschreibungen in der Regel nicht gewährt. Es ist daher ratsam, den Kontakt zu den zuständigen Behörden frühzeitig aufzunehmen und alle geplanten Maßnahmen eng abzustimmen.

  • Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde: Unabdingbar für die Anerkennung der Sanierungskosten.
  • Zeitpunkt der Maßnahmen: Die Sanierungsmaßnahmen müssen nachweislich nach dem Erwerb der Immobilie erfolgen.
  • Reinerhaltung des Charakters: Die Maßnahmen müssen dem Erhalt oder der sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen und seinen Charakter nicht verändern.
  • Aufteilung der Kosten: Exakte Trennung von anschaffungsnahen Herstellungskosten und reinen Sanierungskosten ist wichtig.
  • Eigennutzung vs. Vermietung: Die Wahl des Abschreibungsparagrafen hängt von der Nutzungsart ab.
  • Haltefristen: Die Veräußerung einer denkmalgeschützten Immobilie innerhalb der Abschreibungsphase kann steuerliche Konsequenzen haben.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die korrekte Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen. Nur Erhaltungsaufwendungen, die als denkmalrelevant eingestuft werden, sind für die Sonder-AfA relevant. Herstellungsaufwendungen, die den Wert des Gebäudes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus erhöhen, unterliegen oft anderen Abschreibungsregeln. Eine sorgfältige Dokumentation aller Kosten und eine lückenlose Kommunikation mit den beteiligten Behörden und dem Steuerberater sind daher unerlässlich, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.

Fazit

Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie kann sich aufgrund der attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten als äußerst lukrativ erweisen. Sowohl für Kapitalanleger als auch für Eigennutzer bieten die Regelungen nach § 7i und § 7h EStG erhebliche steuerliche Vorteile, die zur Finanzierung und Werterhaltung dieser besonderen Objekte beitragen. Die höheren Abschreibungssätze für Sanierungskosten ermöglichen eine schnellere Amortisation der Investition und mindern die steuerliche Belastung deutlich. Es ist jedoch essenziell, sich intensiv mit den spezifischen Voraussetzungen und Fristen auseinanderzusetzen und die Zusammenarbeit mit Experten – von der Denkmalschutzbehörde bis zum Steuerberater – zu suchen. Nur so können die Potenziale der Denkmal-AfA voll ausgeschöpft und eine nachhaltige sowie wirtschaftlich erfolgreiche Investition gesichert werden.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München