Maklerpflichten: Was darf ein Immobilienmakler nicht?
Was darf ein Immobilienmakler nicht? Ein Ratgeber zu Informationspflichten, Neutralität, Provisionsfallen und typischen Verstößen im Immobilienverkauf.

Immobilienmakler sind in Deutschland wichtige Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer. Doch ihre Rolle ist nicht unbeschränkt: Gesetz, Rechtsprechung und Vertrag legen klar fest, was ein Makler darf – und vor allem, was er nicht darf. Wer als Käufer oder Verkäufer weiß, welche Grenzen gelten, kann Fehlverhalten erkennen, rechtzeitig reagieren und sich vor unnötigen Risiken schützen. In diesem Ratgeber werden die zentralen Pflichten des Maklers erläutert und konkret aufgezeigt, welche Handlungen er aus rechtlicher und vertraglicher Sicht nicht zulässig sind.
Grundlagen: Was ein Makler darf und was nicht
Ein Immobilienmakler ist ein Dienstleister, der Kaufinteressenten und Eigentümer zusammenbringt und den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie unterstützt. Seine Tätigkeit ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere den Maklervertrag, sowie durch die Rechtsprechung geregelt. Entscheidend ist: Der Makler darf nicht einfach alles tun, was ihm nützt – er unterliegt strengen Pflichten gegenüber seinen Auftraggebern und den Interessenten.
Zu den zulässigen Aufgaben gehören das Finden von Interessenten, die Organisation von Besichtigungen, die Unterstützung bei Verhandlungen und die Abwicklung der Provision. Was er dagegen nicht darf, sind falsche oder irreführende Angaben, eine einseitige Bevorzugung einer Partei, das Verschweigen entscheidender Mängel oder das Verlangen von verbotenen Provisionen. Im Folgenden werden die wichtigsten Grenzen Schritt für Schritt erläutert.
Informationspflichten: Was der Makler nicht verschweigen darf
Ein zentrales Gebot für Immobilienmakler ist die vollständige und wahrheitsgemäße Information. Das gilt sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Käufer. Entscheidungserhebliche Umstände – also alles, was den Kaufwillen oder den Preis beeinflussen kann – müssen offen gelegt werden. Dazu gehören unter anderem Mängel, rechtliche Beschränkungen, bauliche Defizite oder Umweltbelastungen.
Der Makler darf nicht einfach nur die positiven Seiten der Immobilie hervorheben und negative Aspekte verschweigen. Wenn beispielsweise bekannt ist, dass in der Straße ein neuer Lärmemittler geplant ist oder dass das Haus unter Denkmalschutz steht und damit besondere Auflagen hat, muss dies klar kommuniziert werden. Verschweigt der Makler solche Punkte, kann dies später als arglistige Täuschung gewertet werden.
- —Keine Verschweigung von Mängeln oder Belastungen, die den Kaufpreis oder die Entscheidung beeinflussen.
- —Keine irreführenden Angaben zu Flächen, Zustand oder rechtlichen Rahmenbedingungen.
- —Keine bewusste Unterstellung falscher Fakten, etwa zu Energieeffizienz oder Baualtersangaben.
- —Keine Verheimlichung von bekannten Planungsrisiken wie Straßenbau oder Lärm.
- —Keine einseitige Beschönigung, die den Eindruck eines besseren Objekts erweckt, als es ist.
Neutralität und Treuepflicht: Keine einseitige Bevorzugung
Der Makler hat eine Neutralitäts- und Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Das bedeutet: Er darf nicht heimlich eine Partei bevorzugen oder Informationen gezielt zurückhalten, um den Abschluss zu beschleunigen. Besonders bei Doppeltätigkeit – wenn der Makler sowohl Verkäufer als auch Käufer vertritt – ist diese Pflicht besonders wichtig.
Ein Makler darf beispielsweise nicht dem Käufer gegenüber suggerieren, dass der Verkäufer dringend verkaufen muss, um den Preis zu drücken, wenn dies nicht zutrifft. Ebenso darf er dem Verkäufer nicht verheimlichen, dass mehrere Interessenten bereit sind, den geforderten Preis zu zahlen, um den Verkäufer unter Druck zu setzen. Solche Handlungen verletzen die Treuepflicht und können rechtliche Konsequenzen haben.
- —Keine gezielte Bevorzugung von Käufer oder Verkäufer auf Kosten der anderen Partei.
- —Keine Manipulation von Preisvorstellungen durch falsche oder selektive Informationen.
- —Keine Verheimlichung von Interessenten oder Angeboten, die für den Auftraggeber vorteilhaft wären.
- —Keine Nutzung vertraulicher Informationen zu eigenen Zwecken oder zum Nachteil einer Partei.
Untersuchungspflichten: Was der Makler nicht prüfen muss
Ein wichtiger Punkt, der oft missverstanden wird: Der Makler hat grundsätzlich keine eigenständigen Untersuchungspflichten. Das bedeutet, er muss nicht selbst Baugutachten erstellen, Statik prüfen oder rechtliche Details recherchieren, solange er keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzt. Er darf sich auf die Angaben des Eigentümers verlassen – aber nur, wenn diese nicht offensichtlich zweifelhaft sind.
Wenn jedoch Informationen offensichtlich unplausibel oder bedenklich sind – etwa wenn ein Haus als „neuwertig“ beschrieben wird, aber deutliche Schäden sichtbar sind – muss der Makler aktiv werden. Er darf dann nicht einfach die Angaben des Eigentümers unkritisch weitergeben, sondern muss zumindest Zweifel äußern oder auf die fehlende eigene Prüfung hinweisen. Ansonsten riskiert er, als Mitverursacher von Schäden haftbar gemacht zu werden.
- —Keine eigenständige Prüfung aller technischen Details, solange keine besonderen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden.
- —Keine Verantwortung für falsche Angaben des Eigentümers, wenn diese nicht offensichtlich zweifelhaft sind.
- —Keine Pflicht, Gutachten oder rechtliche Prüfungen durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
- —Keine Haftung für Mängel, die der Makler nicht erkennen konnte, wenn er keine besonderen Kenntnisse hatte.
Provisionsansprüche: Was der Makler nicht verlangen darf
Die Provision ist ein sensibler Punkt im Maklergeschäft. Der Makler darf nur dann eine Provision verlangen, wenn er tatsächlich eine Vermittlung oder einen Nachweis geleistet hat und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Verboten sind versteckte Provisionen, doppelte Provisionen ohne klare Rechtfertigung oder Provisionen, die nicht im Vertrag vereinbart wurden.
Beispiel: Wenn ein Makler mit dem Verkäufer einen Vertrag schließt, darf er nicht zusätzlich eine Provision vom Käufer verlangen, ohne dass dies klar geregelt ist. Auch darf er keine Provision verlangen, wenn der Kaufvertrag aus Gründen zustande kommt, die nichts mit seiner Vermittlung zu tun haben – etwa wenn Käufer und Verkäufer sich ohnehin kannten. Solche Forderungen sind rechtlich nicht durchsetzbar.
- —Keine versteckten oder unklaren Provisionen, die nicht im Vertrag stehen.
- —Keine doppelte Provision ohne klare Vereinbarung und Transparenz.
- —Keine Provision für Vermittlungen, die nicht tatsächlich stattgefunden haben.
- —Keine Provision, wenn der Kaufvertrag aus anderen Gründen zustande kommt.
- —Keine Provision, die gegen gesetzliche Vorgaben oder Verbraucherschutzregeln verstößt.
Datenschutz und Vertraulichkeit: Was der Makler nicht preisgeben darf
Im Rahmen seiner Tätigkeit erhält der Makler sensible Daten – von Kontaktdaten bis zu finanziellen Informationen. Diese dürfen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden. Der Makler unterliegt den Datenschutzbestimmungen und muss sicherstellen, dass personenbezogene Daten geschützt und nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
Ein Makler darf beispielsweise nicht die finanziellen Verhältnisse eines Käufers an Dritte weitergeben oder private Informationen über den Eigentümer ohne dessen Einwilligung nutzen. Auch das Versenden von Exposés an unbekannte Empfänger ohne Zustimmung kann problematisch sein. Verstöße gegen den Datenschutz können nicht nur rechtliche, sondern auch reputationsbezogene Folgen haben.
- —Keine Weitergabe personenbezogener Daten ohne Zustimmung.
- —Keine Nutzung sensibler Informationen zu Marketingzwecken ohne Einwilligung.
- —Keine Speicherung oder Verarbeitung von Daten, die nicht für die Maklertätigkeit erforderlich sind.
- —Keine Offenlegung finanzieller oder privater Details an Dritte.
Unterlassungspflichten: Was der Makler aktiv vermeiden muss
Neben den aktiven Pflichten gibt es auch Unterlassungspflichten: Dinge, die der Makler nicht tun darf. Dazu gehören etwa das Verheimlichen von Mängeln, das Erstellen irreführender Exposés oder das Drängen auf einen Abschluss unter Zeitdruck. Solche Handlungen können als Vertragsverletzung oder sogar als arglistige Täuschung gewertet werden.
Ein Makler darf beispielsweise nicht behaupten, dass ein Objekt „renoviert“ ist, wenn nur oberflächliche Arbeiten durchgeführt wurden. Auch darf er nicht suggerieren, dass ein Angebot „nur heute“ gültig ist, um den Käufer unter Druck zu setzen, wenn dies nicht zutrifft. Solche Praktiken schaden nicht nur dem Vertrauen, sondern können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- —Keine irreführenden oder falschen Angaben in Exposés oder Gesprächen.
- —Kein Drängen auf Abschluss unter Zeitdruck oder mit falschen Dringlichkeitsbehauptungen.
- —Kein Verheimlichen von Mängeln oder Belastungen, die den Kaufpreis beeinflussen.
- —Kein Erstellen von Exposés, die den Zustand oder die Lage der Immobilie erheblich beschönigen.
Typische Verstöße und ihre Folgen
In der Praxis kommt es immer wieder zu Verstößen gegen die Maklerpflichten. Häufige Fälle sind falsche Angaben zu Flächen, Verschweigen von Mängeln, einseitige Bevorzugung einer Partei oder unklare Provisionen. Solche Verstöße können dazu führen, dass der Makler seine Provision verliert, Schadensersatz leisten muss oder sogar rechtliche Schritte riskiert.
Beispiel: Wenn ein Makler bewusst einen Mangel verschweigt und der Käufer später Schäden erleidet, kann dieser Ansprüche gegen den Makler geltend machen. Ebenso kann ein Verkäufer Ansprüche haben, wenn der Makler durch falsche Angaben den Preis drückt oder Interessenten verheimlicht. Die Folgen reichen von finanziellen Schäden bis hin zu Reputationsschäden für den Makler.
- —Verlust der Provision bei Verstößen gegen Informations- oder Neutralitätspflichten.
- —Schadensersatzansprüche durch Käufer oder Verkäufer bei arglistiger Täuschung.
- —Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen Datenschutz oder Verbraucherschutz.
- —Reputationsschäden und Vertrauensverlust bei wiederholten Verstößen.
Fazit
Ein Immobilienmakler darf nicht alles, was ihm nützt: Er unterliegt klaren Pflichten in Bezug auf Information, Neutralität, Datenschutz und Provision. Wer als Käufer oder Verkäufer diese Grenzen kennt, kann Fehlverhalten erkennen und rechtzeitig reagieren. Wichtig ist, Verträge sorgfältig zu prüfen, Fragen zu stellen und bei Zweifeln rechtlichen Rat einzuholen. Ein seriöser Makler wird diese Pflichten einhalten und transparent agieren – wer das nicht tut, riskiert nicht nur seine Provision, sondern auch seine Reputation und rechtliche Konsequenzen.

