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Kaufpreisaufteilung Grund und Gebäude: Welche Fristen gelten?

Welche Fristen gelten bei der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Gebäude? Ein praxisnaher Ratgeber zu Stichtagen, Einspruchsfristen und steuerlichen Fristen für Vermieter und Eigentümer.

6 min Lesezeit
Kaufpreisaufteilung Grund und Gebäude: Welche Fristen gelten?

Beim Kauf einer vermieteten Immobilie ist die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie dem Gebäude entscheidend – denn nur der Gebäudewert kann steuerlich abgeschrieben werden. Häufig stellt sich für Käufer und Verkäufer die Frage, bis wann und zu welchem Zeitpunkt die Aufteilung festgelegt, dokumentiert oder angefochten werden muss. In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Fristen rund um die Kaufpreisaufteilung erklärt: vom Stichtag der Bewertung über die Einhaltung von Einspruchsfristen bis hin zu steuerlichen Fristen für Abschreibungen und Nachbesserungen.

Was ist eine Kaufpreisaufteilung?

Die Kaufpreisaufteilung bezeichnet die Aufschlüsselung des Gesamtkaufpreises einer bebauten Immobilie auf den Bodenwert und den Gebäudewert. Wirtschaftlich gehören Grundstück und Gebäude zusammen, steuerlich werden sie jedoch getrennt behandelt. Der Bodenwert bleibt unverändert, während der Gebäudewert über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann. Eine sachgerechte Aufteilung ist daher vor allem für Vermieter und Kapitalanleger wichtig, da sie die Höhe der jährlichen Abschreibung und damit die steuerliche Belastung beeinflusst.

Im Kaufvertrag wird häufig bereits eine Kaufpreisaufteilung vereinbart. Diese Aufteilung ist grundsätzlich bindend, solange sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und nicht nur zum Schein getroffen wurde. Ist keine Aufteilung im Vertrag enthalten oder ist sie offensichtlich unzutreffend, kann das Finanzamt eine eigene Aufteilung vornehmen. In beiden Fällen spielen Fristen und der richtige Stichtag eine zentrale Rolle.

Stichtag der Kaufpreisaufteilung: Wann wird bewertet?

Ein zentraler Punkt bei der Kaufpreisaufteilung ist der Stichtag, zu dem die Werte von Grund und Boden sowie des Gebäudes ermittelt werden. In der Praxis wird häufig zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs unterschieden. Die Finanzverwaltung geht in ihrer Arbeitshilfe davon aus, dass die Berechnung der Kaufpreisaufteilung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu beziehen ist. Zu diesem Zeitpunkt gelten die jeweils gültigen Bodenrichtwerte und Marktdaten.

Einige Finanzgerichte verknüpfen den maßgeblichen Stichtag jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem Nutzen und Lasten am Grundstück auf den Erwerber übergehen, also dem Gefahrübergang. Dieser liegt in der Regel kurz nach der Kaufpreiszahlung und vor der endgültigen Übergabe. Für die Praxis bedeutet das: Werden Kaufpreiszahlung, Gefahrübergang und Vertragsschluss zeitlich auseinanderliegen, kann sich der Wert des Grundstücks oder des Gebäudes leicht verändern. Eine nachvollziehbare Dokumentation mit klarem Stichtag ist daher wichtig, um späteren Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

  • Der Stichtag ist in der Regel der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses.
  • Alternativ kann der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich sein.
  • Die gültigen Bodenrichtwerte und Marktdaten gelten zum Stichtag.
  • Eine klare Festlegung im Vertrag oder in einem Gutachten vermeidet Unsicherheiten.
  • Bei zeitlichem Abstand zwischen Vertrag, Zahlung und Übergabe sollten alle Daten dokumentiert werden.

Fristen im Kaufvertrag: Wann muss die Aufteilung festgelegt werden?

Die Kaufpreisaufteilung kann bereits im notariellen Kaufvertrag festgelegt werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Aufteilung rechtzeitig vor der notariellen Beurkundung zu ermitteln, damit sie im Vertrag korrekt niedergeschrieben wird. Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann die Aufteilung im Vertrag stehen muss, aber praktisch sollte sie spätestens zum Zeitpunkt der Beurkundung feststehen, da danach Änderungen nur noch mit Zustimmung beider Parteien möglich sind.

Wird keine Aufteilung im Vertrag vereinbart, kann sie später im Rahmen der steuerlichen Erfassung vorgenommen werden. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Aufteilung bis zur Abgabe der ersten Einkommensteuererklärung, in der die Immobilie als Vermietungsobjekt erfasst wird, vorliegt. Eine nachträgliche Aufteilung ist zwar möglich, kann aber zusätzlichen Aufwand und Diskussionen mit dem Finanzamt nach sich ziehen.

  • Die Aufteilung kann bereits im Kaufvertrag festgelegt werden.
  • Praktisch sinnvoll: Aufteilung vor der notariellen Beurkundung.
  • Keine gesetzliche Frist, aber rechtzeitige Festlegung empfehlenswert.
  • Ohne vertragliche Aufteilung: Aufteilung bis zur ersten Einkommensteuererklärung.
  • Nachträgliche Aufteilungen sind möglich, aber mit erhöhtem Aufwand verbunden.

Einspruchsfristen gegenüber dem Finanzamt

Stellt das Finanzamt eine eigene Kaufpreisaufteilung fest, etwa weil im Vertrag keine Aufteilung vereinbart wurde oder die vereinbarte Aufteilung als unzutreffend angesehen wird, erhält der Steuerpflichtige einen entsprechenden Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch eingelegt werden. Die allgemeine Einspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids.

Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, kann das Finanzamt die Aufteilung überprüfen und gegebenenfalls anpassen. In diesem Zusammenhang können Gutachten oder alternative Berechnungen vorgelegt werden, die eine andere Aufteilung belegen. Es ist daher wichtig, die Fristen genau zu beachten und alle relevanten Unterlagen rechtzeitig vorzulegen, um die gewünschte Aufteilung durchzusetzen.

  • Einspruchsfrist gegen einen Aufteilungsbescheid: in der Regel ein Monat.
  • Frist beginnt mit Zustellung des Bescheids.
  • Einspruch ermöglicht Überprüfung und Anpassung der Aufteilung.
  • Gutachten und Berechnungen sollten mit dem Einspruch eingereicht werden.
  • Verpasste Fristen erschweren oder verhindern eine Korrektur.

Steuerliche Fristen für Abschreibungen und Nachbesserungen

Die Kaufpreisaufteilung wirkt sich direkt auf die Abschreibung für Abnutzung (AfA) aus. Die AfA beginnt in der Regel mit der Fertigstellung oder der Übergabe der Immobilie an den Erwerber, je nachdem, welcher Zeitpunkt steuerlich maßgeblich ist. Die Aufteilung muss daher rechtzeitig vorliegen, damit die Abschreibung korrekt berechnet werden kann. In der Praxis wird die erste AfA in der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Übergabe oder des Gefahrübergangs geltend gemacht.

Werden nachträglich Fehler in der Aufteilung erkannt, etwa weil der Gebäudewert zu niedrig oder zu hoch angesetzt wurde, kann eine Korrektur vorgenommen werden. Dies ist in der Regel über eine Berichtigung der Einkommensteuererklärung möglich. Dabei gelten die allgemeinen Berichtigungsfristen, die in der Regel vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres betragen. Eine frühzeitige Korrektur kann daher zu höheren Abschreibungen und damit zu einer günstigeren steuerlichen Behandlung führen.

  • AfA beginnt mit Fertigstellung oder Übergabe, je nach steuerlichem Stichtag.
  • Erste AfA in der Einkommensteuererklärung des Übergabejahres.
  • Aufteilung muss vor der ersten AfA feststehen.
  • Nachträgliche Korrekturen über Berichtigung der Steuererklärung möglich.
  • Berichtigungsfrist: in der Regel vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres.

Gutachten und Dokumentationsfristen

Viele Eigentümer lassen zur Kaufpreisaufteilung ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen. Ein solches Gutachten sollte möglichst zeitnah vor oder nach dem Kaufvertragsschluss angefertigt werden, damit es den maßgeblichen Stichtag widerspiegelt. Die Gutachten sollten mit dem Stichtag, den verwendeten Bodenrichtwerten und den Berechnungsgrundlagen dokumentiert sein, um späteren Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

Die Gutachten sollten zusammen mit dem Kaufvertrag und allen weiteren Unterlagen aufbewahrt werden. In der Regel sollten Unterlagen für steuerliche Zwecke zehn Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt in diesem Zeitraum Prüfungen durchführen kann. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert es, die Aufteilung im Falle einer Prüfung zu verteidigen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

  • Gutachten möglichst zeitnah zum Kaufvertragsschluss erstellen.
  • Stichtag, Bodenrichtwerte und Berechnungsgrundlagen dokumentieren.
  • Gutachten mit Kaufvertrag und weiteren Unterlagen aufbewahren.
  • Aufbewahrungsfrist für steuerliche Unterlagen: in der Regel zehn Jahre.
  • Lückenlose Dokumentation erleichtert Prüfungen und Korrekturen.

Fazit

Die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie dem Gebäude ist ein zentraler Baustein für die steuerliche Behandlung einer vermieteten Immobilie. Wichtige Fristen betreffen den Stichtag der Bewertung, die Festlegung im Kaufvertrag, Einspruchsfristen gegenüber dem Finanzamt sowie steuerliche Fristen für Abschreibungen und Korrekturen. Wer diese Fristen beachtet und die Aufteilung sorgfältig dokumentiert, kann die steuerliche Belastung optimieren und spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden. Eine frühzeitige und nachvollziehbare Aufteilung ist daher für jeden Immobilienkäufer und -vermieter ein entscheidender Schritt im Rahmen der Immobilienfinanzierung und -verwaltung.

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