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Ferienimmobilien steuerlich richtig nutzen

Ferienimmobilien bieten nicht nur Erholung, sondern auch steuerliche Vorteile. Wir beleuchten, wie Sie Ihre Ferienwohnung oder Ihr Ferienhaus optimal steuerlich nutzen können, von der Abgrenzung zur Liebhaberei bis zur korrekten Absetzung von Kosten.

6 min Lesezeit
Ferienimmobilien steuerlich richtig nutzen

Der Besitz einer Ferienimmobilie ist für viele ein Traum. Sei es für den Eigengebrauch in den Ferien oder als Kapitalanlage mit Vermietungsoption. Doch neben dem Reiz einer solchen Immobilie kommen auch steuerliche Aspekte ins Spiel, die von entscheidender Bedeutung sind. Eine sorgfältige Planung und Kenntnis der steuerlichen Rahmenbedingungen sind unerlässlich, um nicht nur rechtssicher zu agieren, sondern auch die potenziellen Vorteile voll auszuschöpfen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihre Ferienimmobilie steuerlich korrekt behandeln und welche Möglichkeiten Ihnen der Gesetzgeber bietet, um die Belastung zu mindern.

Abgrenzung: Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht vs. Liebhaberei

Ein zentraler Punkt bei der Besteuerung von Ferienimmobilien ist die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ob es sich um sogenannte Liebhaberei handelt. Das Finanzamt prüft dies genau, denn nur bei einer nachweislichen Gewinnerzielungsabsicht können Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend gemacht werden. Bei Liebhaberei hingegen werden weder Gewinne besteuert noch Verluste anerkannt. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht wird in der Regel eine Prognoserechnung über einen längeren Zeitraum (meist 30 Jahre) erstellt. Dabei werden die voraussichtlichen Einnahmen den voraussichtlichen Ausgaben gegenübergestellt. Zeigt diese Prognose einen positiven Saldo, spricht dies für eine Gewinnerzielungsabsicht. Betreiben Sie die Vermietung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa weil Sie die Immobilie überwiegend selbst nutzen oder die Mieten unrealistisch niedrig ansetzen, kann das Finanzamt dies als Liebhaberei einstufen.

  • Umfang der Eigennutzung: Eine hohe Eigennutzung kann gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.
  • Vermietungszeitraum: Eine durchgängige, professionelle Vermietung ist ein Indiz für die Absicht, Gewinne zu erzielen.
  • Mietpreishöhe: Die Mieten sollten ortsüblich und marktkonform sein.
  • Werbemaßnahmen: Aktive und zielgerichtete Werbung für die Vermietung.
  • Inanspruchnahme von Vermietungsagenturen: Professionelles Management unterstützt die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)

Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden die Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Ferienimmobilie in Deutschland als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert (§ 21 EStG). Diese sind in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Von den erzielten Mieteinnahmen können diverse Werbungskosten abgezogen werden, was die steuerliche Belastung erheblich mindern kann.

Wichtig ist hier, dass alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, auch tatsächlich dokumentiert werden. Eine lückenlose Belegführung ist daher essenziell. Dazu gehören nicht nur offensichtliche Kosten wie Reparaturen oder die Renovierung, sondern auch weniger offensichtliche Posten. Das Prinzip ist klar: Was zur Erzielung von Mieteinnahmen dient, kann in der Regel auch steuerlich berücksichtigt werden.

  • Mieteinnahmen (brutto, inklusive Nebenkostenumlagen)
  • Werbungskosten (siehe nächster Abschnitt)

Abzugsfähige Werbungskosten und Abschreibungen

Sobald die Gewinnerzielungsabsicht anerkannt ist, können Sie eine Vielzahl von Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Diese mindern Ihre steuerpflichtigen Einnahmen aus der Vermietung. Die Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) ist hierbei ein besonders wichtiger Punkt. Bei Gebäuden kann ein bestimmter Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich ein Gebäude im Laufe der Zeit abnutzt. Für in Deutschland errichtete Immobilien, die nach 1924 fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abschreibung meist 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden).

Über die Abschreibung hinaus gibt es zahlreiche weitere abzugsfähige Kosten. Achten Sie darauf, alle Belege sorgfältig zu sammeln und zu verbuchen. Dies erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern kann bei Rückfragen des Finanzamts von großem Vorteil sein. Eine genaue Dokumentation ist das A und O bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Ferienimmobilie.

  • Grundsteuer und weitere öffentliche Abgaben.
  • Verwaltungskosten (z.B. für eine Hausverwaltung oder Buchhaltung).
  • Kosten für Instandhaltung und Reparaturen (anteilig, falls Eigennutzung erfolgt).
  • Hypothekenzinsen für die Finanzierung der Immobilie.
  • Versicherungen für das Gebäude (Gebäudeversicherung, Haftpflicht etc.).
  • Kosten für Vermietungsagenturen, Anzeigen und Marketing.
  • Reisekosten zur Ferienimmobilie (unter bestimmten Voraussetzungen).
  • Abschreibung (AfA) für das Gebäude und eventuell für inventarische Wirtschaftsgüter.

Umsatzsteuer bei der Vermietung von Ferienimmobilien

Die Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern kann unter bestimmten Umständen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Vermietung kurzfristig erfolgt und eine hotelähnliche Leistung (z.B. Reinigung, Bereitstellung von Wäsche) angeboten wird. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es jedoch, unter bestimmten Umsatzgrenzen (aktuell 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr) auf die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten. Dann dürfen Sie jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen.

Überschreiten Sie diese Grenzen oder entscheiden Sie sich bewusst für die Umsatzsteuerpflicht (was vorteilhaft sein kann, um Vorsteuer aus Anschaffungs- und Renovierungskosten zurückzuerhalten), müssen Sie die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und dem Finanzamt abführen. Der Steuersatz für kurzfristige Beherbergungen liegt regulär bei 7 % (Stand 2023). Eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Beratung durch einen Steuerberater ist hier ratsam, um Fallstricke zu vermeiden und die für Sie günstigste Option zu wählen.

  • Kurzfristige Vermietung (hotelähnlich) ist oft umsatzsteuerpflichtig.
  • Kleinunternehmerregelung nutzen, um Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden (bis zu bestimmten Umsatzgrenzen).
  • Bei Umsatzsteuerpflicht Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bau, Instandhaltung und Ausstattung möglich.
  • Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen beträgt in der Regel 7 %.

Besonderheiten bei Immobilien im Ausland

Besitzen Sie eine Ferienimmobilie im Ausland, gelten ergänzende steuerliche Regeln. Deutschland hat mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen sollen verhindern, dass Einkünfte in beiden Ländern voll besteuert werden. In den meisten DBAs ist geregelt, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in dem Land versteuert werden, in dem die Immobilie belegen ist.

Dies bedeutet, dass Sie Ihre Mieteinnahmen aus der ausländischen Ferienimmobilie in der Regel im Belegenheitsstaat versteuern müssen. In Deutschland werden diese Einkünfte dann meist vom Progressionsvorbehalt erfasst. Das heißt, sie selbst sind in Deutschland steuerfrei, können aber Ihren persönlichen Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen. Eine genaue Kenntnis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens und der Steuergesetze des Belegenheitsstaates ist hier unverzichtbar. Es empfiehlt sich dringend, einen Steuerberater mit internationaler Expertise zu Rate zu ziehen.

  • Versteuerung in der Regel im Land der Immobilienlage gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
  • In Deutschland greift oft der Progressionsvorbehalt, auch wenn die Einkünfte steuerfrei sind.
  • Unterschiedliche Steuergesetze und Abzugsregelungen im Ausland beachten.
  • Umfassende Beratung durch einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater ist ratsam.

Verkauf einer Ferienimmobilie und Spekulationsfrist

Wenn Sie Ihre Ferienimmobilie veräußern, kann ein erzielter Gewinn unter die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft fallen. In Deutschland gilt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien steuerfrei sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre liegen (sogenannte Spekulationsfrist). Wird die Immobilie innerhalb dieser Zehnjahresfrist verkauft und wurde sie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Gewinn steuerpflichtig.

Als „eigene Wohnzwecke“ gilt eine Nutzung, wenn die Wohnung im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren durchgehend selbst bewohnt wurde. Eine nur gelegentliche Eigennutzung oder eine überwiegende Vermietung führt dazu, dass die Zehnjahresfrist relevant wird. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Es können jedoch Anschaffungs- und Veräußerungskosten den Gewinn mindern. Hier eine Beispielrechnung:

Beispiel: Sie kaufen eine Ferienwohnung für 300.000 Euro. Nach fünf Jahren verkaufen Sie diese für 380.000 Euro. In dieser Zeit hatten Sie Verkaufskosten von 10.000 Euro. Ihr zu versteuernder Gewinn wäre: 380.000 Euro (Verkaufspreis) - 300.000 Euro (Kaufpreis) - 10.000 Euro (Verkaufskosten) = 70.000 Euro. Dieser Gewinn würde Ihrem persönlichen Steuersatz unterliegen.

  • Verkauf innerhalb von 10 Jahren führt in der Regel zur Steuerpflicht des Gewinns.
  • Ausnahme: Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren.
  • Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis - Anschaffungskosten - Veräußerungskosten.
  • Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Dokumentation aller Kosten ist auch hier wichtig zur Gewinnminderung.

Fazit

Ferienimmobilien sind nicht nur eine attraktive Form der Kapitalanlage und Erholung, sondern bieten bei richtiger Handhabung auch interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Eine genaue Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei, die korrekte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten sowie die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umsatzsteuer und Auslandsimmobilien sind entscheidend. Da das Steuerrecht komplex und Änderungen unterworfen ist, empfiehlt sich stets die Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Vorteile nutzen und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite sind.

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