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Erbschaftsteuer bei Immobilien: Fristen und Selbstnutzung entscheidend

Die steuerfreie Übernahme einer geerbten Immobilie als Familienheim ist an strenge Fristen und Bedingungen geknüpft, wie ein Urteil des Finanzgerichts München bestätigt.

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Fristen und Selbstnutzung entscheidend

Die Übernahme einer Immobilie durch Erben kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen, insbesondere wenn diese als Familienheim weitergenutzt wird und eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreitet. Eine wesentliche Bedingung ist der fristgerechte Beginn der Selbstnutzung, der in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen hat. Die Wüstenrot Bausparkasse verweist in diesem Kontext auf ein maßgebliches Gerichtsurteil, das die Relevanz dieser Frist unterstreicht.

Im Rahmen eines konkreten Erbfalls gelang es einem Immobilienerben nicht, die geerbte Immobilie termingerecht zu beziehen. Gründe hierfür waren unter anderem eine durch den Arbeitgeber verhängte Urlaubssperre, welche die Durchführung notwendiger Renovierungsarbeiten erschwerte. Der Erbe führte zunächst lediglich geringfügige Arbeiten in Eigenregie durch und bewohnte das Objekt tageweise. Die Beauftragung externer Firmen für umfassendere Renovierungen erfolgte erst im Folgejahr, was zu einem tatsächlichen Einzug rund drei Jahre nach dem Erbfall führte.

Gerichtliche Bewertung der Verzögerung

Das zuständige Finanzamt sah die zeitlichen Grenzen für die Selbstnutzung überschritten und verweigerte die beantragte Steuerbefreiung für die Erbschaft. Der Erbe klagte gegen diese Entscheidung. Das Finanzgericht München bestätigte jedoch mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 4 K 1677/24 die Rechtsauffassung des regionalen Fiskus. Das Gericht führte aus, dass eine Steuerbefreiung auch bei späterem Einzug gewährt werden kann, sofern der neue Eigentümer die Verzögerung nicht selbst zu verantworten hat. Als Beispiele hierfür wurden bauliche Verzögerungen im Rahmen notwendiger Sanierungsmaßnahmen genannt.

Im vorliegenden Fall existierte jedoch kein Sanierungsfahrplan für die geerbte Immobilie. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Erbe die Auftragsvergabe an Baufirmen für die Renovierung erst spät initiierte. Diese Verzögerungen lastete das Finanzgericht dem Erben selbst an. Folglich entfiel die Möglichkeit einer Steuerbefreiung für die Erbschaft, da die Fristen für den Beginn der Selbstnutzung als nicht eingehalten erachtet wurden. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer zeitnahen und strategischen Planung bei der Übernahme ererbter Immobilien, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

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