Seit Dezember 2020 ist die Maklercourtage beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Privatpersonen gesetzlich geregelt: Der Verkäufer trägt mindestens die Hälfte. Der Rechner ermittelt die korrekte Aufteilung auf Käufer und Verkäufer.
Maklerprovision ist seit dem 23.12.2020 gesetzlich geteilt — § 656c und § 656d BGB. Der Verkäufer kann maximal die Hälfte der Gesamtprovision auf den Käufer abwälzen.
Übliche Gesamtprovision: 5,95 % bis 7,14 % inkl. MwSt — also 2,975 % bis 3,57 % je Partei. Manche Anbieter werben mit „provisionsfrei“ — der Aufwand ist dann meist im Kaufpreis eingerechnet.
Der Maklervertrag muss nach § 656a BGB textformgebunden sein (E-Mail genügt). Mündliche Zusagen sind unwirksam.
Provision ist erst bei notariellem Abschluss fällig — vorab geleistete Zahlungen sind unzulässig.