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Wohnungsgeberbescheinigung: Welche Fristen gelten?

Welche Fristen gelten bei der Wohnungsgeberbescheinigung? Ein Überblick für Mieter und Vermieter rund um Einzug, Anmeldung und Bußgelder.

5 min Lesezeit
Wohnungsgeberbescheinigung: Welche Fristen gelten?

Bei jedem Wohnungswechsel spielt die Wohnungsgeberbescheinigung eine zentrale Rolle: Ohne dieses Dokument kann der Mieter seinen neuen Wohnsitz nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden. Für Vermieter und Mieter sind dabei klare Fristen vorgeschrieben, deren Einhaltung sowohl für die ordnungsgemäße Meldung als auch für die Vermeidung von Bußgeldern entscheidend ist. In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Fristen rund um die Wohnungsgeberbescheinigung erklärt, typische Fallkonstellationen beleuchtet und praktische Hinweise für die Praxis gegeben.

Was ist die Wohnungsgeberbescheinigung?

Die Wohnungsgeberbescheinigung – auch Vermieterbescheinigung genannt – ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Vermieter bestätigt, dass eine bestimmte Person in eine Wohnung eingezogen ist und dort ihren Wohnsitz begründet. Sie dient der Meldebehörde als Nachweis für die Richtigkeit der Wohnsitzangabe und ist seit dem 1. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben.

Ohne diese Bescheinigung ist eine An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt in der Regel nicht möglich. Ein Mietvertrag allein reicht dafür nicht aus. Die Bescheinigung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde dies zulässt. Sie ist ein zentrales Instrument, um das Melderegister aktuell und zuverlässig zu halten.

  • Bestätigt den Einzug einer Person in eine bestimmte Wohnung
  • Wird vom Vermieter oder Wohnungsgeber ausgestellt
  • Dient als Nachweis für die Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • Ist gesetzlich vorgeschrieben und unverzichtbar für die Anmeldung

Rechtliche Grundlage und Beteiligte

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbescheinigung ergibt sich aus dem Bundesmeldegesetz (BMG). Danach ist der Mieter verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter – als sogenannter Wohnungsgeber – muss bei dieser Anmeldung mitwirken und dem Mieter eine schriftliche Bestätigung ausstellen.

Unter Wohnungsgeber fallen alle Personen, die eine Wohnung zur Nutzung vermieten, also klassische Vermieter, aber auch Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft, die Untermieter aufnehmen. Auch bei Eigentumswohnungen, bei denen der Eigentümer selbst einzieht, kann je nach Konstellation eine entsprechende Bestätigung erforderlich sein, etwa wenn ein Dritter als Wohnungsgeber fungiert.

  • Geregelt im Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Mieter: Pflicht zur Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
  • Vermieter: Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung
  • Gilt für Hauptmieter, Vermieter und bestimmte Eigentümerkonstellationen

Frist für den Mieter: Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Für den Mieter beginnt die Frist mit dem offiziellen Einzugstag. Ab diesem Zeitpunkt hat er in der Regel zwei Wochen Zeit, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Dieser Stichtag ist das tatsächliche Einzugsdatum in die neue Wohnung, nicht der Vertragsbeginn oder der Tag der Schlüsselübergabe, sofern der Einzug erst später erfolgt.

Die Meldebehörde akzeptiert die Anmeldung nur, wenn die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt wird. Werden die zwei Wochen überschritten, kann dies zu einem Bußgeld führen. In der Praxis reicht es aus, wenn der Mieter innerhalb der Frist einen Termin vereinbart oder online meldet, auch wenn der Termin selbst später liegt.

  • Frist: zwei Wochen nach Einzug
  • Stichtag: tatsächliches Einzugsdatum
  • Voraussetzung: Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung
  • Verzögerung durch Terminvergabe ist in der Regel kein Problem

Frist für den Vermieter: Ausstellung der Bescheinigung

Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung liegt beim Vermieter. Er muss die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug des Mieters ausstellen oder dem Mieter zur Verfügung stellen. In der Praxis empfiehlt es sich, das Dokument bereits bei oder unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auszuhändigen, um Fristüberschreitungen zu vermeiden.

Die Bescheinigung kann auch direkt an die Meldebehörde übermittelt werden, wenn dies von der Behörde angeboten wird. Wichtig ist, dass der Mieter die Bestätigung rechtzeitig zur Anmeldung vorlegen kann. Eine verspätete oder fehlerhafte Ausstellung kann sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter Konsequenzen haben.

  • Frist: zwei Wochen nach Einzug
  • Ausstellung durch den Vermieter
  • Empfehlung: Bescheinigung bei oder nach Übergabe aushändigen
  • Möglichkeit der direkten Übermittlung an die Meldebehörde

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fristen

Werden die Fristen für die Anmeldung oder die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung nicht eingehalten, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Mieter riskieren ein Bußgeld, wenn sie sich zu spät anmelden. Vermieter können ebenfalls mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.

Besonders gravierend ist eine sogenannte Schein-Meldung, also die Bestätigung eines Einzugs, der nicht stattgefunden hat. Hier können Bußgelder deutlich höher ausfallen. Auch fehlerhafte Angaben in der Bescheinigung können zu Verzögerungen bei der Anmeldung und zusätzlichen Prüfungen führen.

  • Bußgelder für Mieter bei verspäteter Anmeldung
  • Bußgelder für Vermieter bei fehlender oder verspäteter Bescheinigung
  • Besonders hohe Bußgelder bei Schein-Meldungen
  • Verzögerungen und zusätzliche Prüfungen bei fehlerhaften Angaben

Praktische Tipps für Mieter und Vermieter

Für Mieter ist es sinnvoll, den Einzugstermin genau zu planen und sich frühzeitig über die Anmeldeprozesse der zuständigen Behörde zu informieren. Viele Einwohnermeldeämter bieten online-Terminvergabe an, sodass der Termin innerhalb der zwei-Wochen-Frist vereinbart werden kann, auch wenn der tatsächliche Termin später liegt.

Vermieter sollten die Wohnungsgeberbescheinigung bereits bei der Übergabe vorbereiten und alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt ausfüllen. Dazu gehören Name und Anschrift des Mieters, die genaue Wohnungsadresse, der Einzugstag sowie die Unterschrift des Vermieters. Eine Kopie der Bescheinigung zu archivieren, kann im Streitfall hilfreich sein.

  • Mieter: Termin für die Anmeldung rechtzeitig vereinbaren
  • Vermieter: Bescheinigung bei oder nach Übergabe aushändigen
  • Alle Angaben vollständig und korrekt ausfüllen
  • Kopie der Bescheinigung archivieren

Besonderheiten bei Untermietern und WGs

In Wohngemeinschaften oder bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber für die Untermieter. Er muss für jeden Untermieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die dieser dann zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt verwendet. Auch hier gelten die gleichen Fristen von zwei Wochen nach Einzug.

Für den Hauptmieter bedeutet dies, dass er die Einzugsdaten der Untermieter genau dokumentieren und die Bescheinigungen rechtzeitig ausstellen muss. Fehlerhafte oder fehlende Bescheinigungen können sowohl für den Untermieter als auch für den Hauptmieter zu Problemen führen.

  • Hauptmieter ist Wohnungsgeber für Untermieter
  • Bescheinigung für jeden Untermieter erforderlich
  • Gleiche Fristen von zwei Wochen nach Einzug
  • Genauigkeit der Einzugsdaten ist entscheidend

Elektronische Übermittlung und moderne Verfahren

Immer mehr Meldebehörden akzeptieren die Wohnungsgeberbescheinigung in elektronischer Form. Dies kann den Prozess für Mieter und Vermieter erheblich erleichtern, da keine physische Übergabe mehr nötig ist. Die Bescheinigung kann per E-Mail oder über ein Online-Portal an die Behörde gesendet werden.

Vermieter sollten sich vorab erkundigen, welche Form der Übermittlung die zuständige Behörde akzeptiert. In einigen Fällen ist eine digitale Signatur oder ein bestimmtes Format erforderlich. Die elektronische Übermittlung sollte dokumentiert werden, um im Streitfall Nachweise führen zu können.

  • Elektronische Übermittlung wird zunehmend akzeptiert
  • E-Mail oder Online-Portale als Übermittlungswege
  • Vorab prüfen, welche Form die Behörde akzeptiert
  • Dokumentation der Übermittlung ist wichtig

Fazit

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein unverzichtbares Dokument im Zusammenhang mit jedem Wohnungswechsel. Für Mieter und Vermieter gelten klare Fristen von zwei Wochen nach Einzug, deren Einhaltung sowohl für die ordnungsgemäße Anmeldung als auch für die Vermeidung von Bußgeldern entscheidend ist. Durch eine frühzeitige und korrekte Ausstellung der Bescheinigung sowie eine sorgfältige Planung der Anmeldung können beide Parteien reibungslose Abläufe sicherstellen und mögliche Probleme vermeiden.

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