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Wie überträgt man eine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder?

Die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder ist eine beliebte Methode der Vermögensnachfolge. Dieser Ratgeber beleuchtet die verschiedenen Optionen, rechtlichen Aspekte und steuerlichen Implikationen, um eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

9 min Lesezeit
Wie überträgt man eine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder?

Viele Immobilieneigentümer denken darüber nach, ihr Vermögen frühzeitig an die nächste Generation weiterzugeben. Eine Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen, kann eine strategisch kluge Entscheidung sein. Sie ermöglicht es, die Last einer möglichen Erbschaftsteuer zu mindern, Streitigkeiten unter Erben vorzubeugen und den Kindern frühzeitig zu einem Eigenheim zu verhelfen. Doch ein solcher Schritt ist komplex und wirft zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen auf. Dieser ausführliche Ratgeber soll Ihnen helfen, die verschiedenen Möglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die notwendigen Schritte und Überlegungen für eine Schenkung oder einen Verkauf einer Immobilie an Ihre Kinder zu verstehen.

Warum eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen?

Die Motivation, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die eigenen Kinder zu übertragen, ist vielfältig. Oft steht der Wunsch im Vordergrund, die Kinder finanziell zu unterstützen und ihnen den Einstieg in die Immobilienfinanzierung oder den Erwerb eines Hauses zu erleichtern. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die vorausschauende Nachlassplanung, bei der mögliche Erbschaftsteuern minimiert werden sollen. Durch eine gezielte Schenkung können Freibeträge mehrfach genutzt werden, was bei einer späteren Erbschaft nicht möglich wäre. Zudem bietet die lebzeitige Übertragung die Möglichkeit, noch Einfluss auf die Verwendung der Immobilie zu nehmen und beispielsweise ein Wohnrecht für sich selbst zu sichern.

  • Nutzung von Schenkungssteuerfreibeträgen alle zehn Jahre.
  • Minderung zukünftiger Erbschaftsteuer.
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten um die Immobilie.
  • Finanzielle Unterstützung der Kinder zu einem wichtigen Zeitpunkt.
  • Sicherstellung der eigenen Wohnsituation durch Nießbrauch oder Wohnrecht.

Schenkung oder Verkauf: Die wichtigsten Übertragungsformen

Grundsätzlich gibt es zwei primäre Wege, eine Immobilie zu Lebzeiten den Kindern zukommen zu lassen: die Schenkung oder den Verkauf. Beide Optionen haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Die Wahl der Methode hängt von der individuellen finanziellen Situation der Eltern und Kinder, den steuerlichen Zielen und den persönlichen Präferenzen ab.

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung des Eigentums ohne direkte Gegenleistung. Dies ist oft der Fall, wenn die Eltern ihren Kindern die Immobilie schenken und im Gegenzug nur geringe oder keine Leistungen erwarten. Ein Verkauf hingegen beinhaltet eine Gegenleistung, die dem Wert der Immobilie entspricht. Dies kann ein marktüblicher Kaufpreis sein, den die Kinder finanzieren, oder auch ein Kaufpreis unter dem Marktwert, der dann steuerlich als „gemischte Schenkung“ behandelt wird.

Die Schenkung: Vorteile und Nachteile

Die Schenkung ist eine häufig genutzte Form der lebzeitigen Übertragung. Ihr größter Vorteil liegt in der Möglichkeit, die persönlichen Freibeträge der Schenkungssteuer optimal auszunutzen. Eltern können ihren Kindern alle zehn Jahre einen bestimmten Betrag steuerfrei schenken. Der Freibetrag liegt für jedes Kind bei 400.000 Euro pro Elternteil, also insgesamt 800.000 Euro pro Kind von beiden Elternteilen zusammen. Wird die Immobilie innerhalb dieses Freibetrags geschenkt, fallen keine Schenkungssteuern an. Liegt der Wert darüber, wird der übersteigende Betrag versteuert.

Ein Nachteil der Schenkung kann sein, dass die Eltern im Falle einer Pflegebedürftigkeit und entsprechender Inanspruchnahme von Sozialleistungen unter Umständen mit Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes konfrontiert werden, falls die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Zudem haben die Eltern nach der Schenkung kein Eigentum mehr an der Immobilie, es sei denn, sie lassen sich vertraglich ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht einräumen.

  • Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge (400.000 Euro pro Elternteil pro Kind alle 10 Jahre).
  • Steuerersparnis gegenüber einer späteren Erbschaft.
  • Möglichkeit der Absicherung durch Nießbrauch oder Wohnrecht.
  • Keine Kapitalertragsteuer auf den Verkaufserlös für die Eltern.

Nießbrauch und Wohnrecht: Absicherung der Schenker

Um die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten für die Eltern abzusichern, können im Rahmen des Schenkungsvertrags ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vereinbart werden. Beide Rechte müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, um ihre Wirksamkeit zu entfalten.

Das Nießbrauchrecht ist das umfassendere Recht. Es erlaubt den Eltern nicht nur, die Immobilie selbst zu bewohnen, sondern auch, die Erträge daraus zu erzielen, etwa durch Vermietung. Die Lasten der Immobilie, wie Grundsteuer, Versicherungen und Reparaturen, können je nach Vereinbarung vom Nießbraucher oder vom Eigentümer getragen werden. Ein Nießbrauch kann den Wert der Schenkung mindern, was zu einer weiteren Reduzierung der Schenkungssteuer führt, da der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen wird.

Das Wohnrecht hingegen ist beschränkt auf die persönliche Nutzung der Immobilie. Es erlaubt den Inhabern, in der Immobilie zu wohnen, aber nicht, diese zu vermieten und daraus Erträge zu ziehen. Das Wohnrecht ist in der Regel mit geringeren Pflichten für den Berechtigten verbunden, da die Lasten meist weiterhin vom Eigentümer getragen werden. Auch ein Wohnrecht mindert den Schenkungswert und somit die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.

  • Nießbrauchrecht: Umfassendes Nutzungsrecht (Beweohnen und Vermieten).
  • Wohnrecht: Beschränktes Recht zur persönlichen Nutzung (Beweohnen).
  • Beide Rechte mindern den steuer relevanten Wert der Schenkung.
  • Notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch sind zwingend.

Der Verkauf: Gemischte Schenkung und weitere Aspekte

Ein Verkauf der Immobilie an die Kinder kann ebenfalls eine Option sein, insbesondere wenn die Eltern auf den Verkaufserlös angewiesen sind und die Kinder die Möglichkeit haben, die Immobilie zu finanzieren. Wird die Immobilie zum marktüblichen Preis verkauft, fällt keine Schenkungssteuer an. Allerdings müsste der Verkaufserlös von den Eltern versteuert werden, falls es sich nicht um eine selbstgenutzte Immobilie handelt, die länger als drei Jahre im Eigenbesitz war, oder die Spekulationsfrist von zehn Jahren eingehalten wurde. Spekulationssteuer fällt an, wenn eine nicht selbstgenutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wird.

Interessant wird es bei einem Verkauf unter dem Verkehrswert, also einer „gemischten Schenkung“. Hierbei wird der Teil des Kaufpreises, der unter dem Marktwert liegt, als Schenkung betrachtet und unterliegt der Schenkungssteuer. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Eltern einen Teil des Wertes als Liquidität erhalten und gleichzeitig einen Teil des Vermögens steuerbegünstigt den Kindern zukommen lassen. Die Herausforderung besteht darin, den Verkehrswert korrekt zu ermitteln und die Aufteilung für das Finanzamt schlüssig darzulegen.

  • Verkauf zum Marktwert: Keine Schenkungssteuer, eventuell Spekulationssteuer für die Eltern.
  • Gemischte Schenkung: Teilweiser Verkauf, restlicher Wert als Schenkung.
  • Erlaubt den Eltern, Liquidität zu generieren.
  • Kinder können die Immobilie finanzieren oder einen geringeren Kaufpreis zahlen.

Steuerliche Aspekte der Immobilienübertragung

Die steuerlichen Auswirkungen sind ein zentraler Punkt bei der Übertragung einer Immobilie. Die Schenkungssteuer ist hierbei das prominenteste Thema. Die Freibeträge von 400.000 Euro pro Elternteil und Kind alle zehn Jahre sind entscheidend. Eine langfristige Planung kann es ermöglichen, durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehn-Jahres-Fristen hinweg auch sehr wertvolle Immobilien steuerfrei zu übertragen.

Der Wert der Immobilie für die Schenkungssteuer wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten oder durch das Finanzamt ermittelt. Bei einer Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht wird der Wert dieser Rechte vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen, was die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer weiter reduziert. Dies kann ein erheblicher Vorteil sein. Es ist ratsam, sich hierzu von einem Steuerberater oder Notar beraten zu lassen, da die Bewertung und Berechnung komplex sein kann.

Ein weiterer steuerlicher Aspekt ist die Spekulationssteuer. Bei einem Verkauf einer Immobilie durch die Eltern an die Kinder innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren (bei vermieteten Immobilien) bzw. der 3-Jahres-Frist (bei selbstgenutzten Immobilien) kann Spekulationssteuer anfallen. Bei einer Schenkung fällt diese Steuer nicht an, da kein Veräußerungsgeschäft stattfindet. Für die Kinder als neue Eigentümer beginnt die Spekulationsfrist mit der Schenkung neu, falls sie die Immobilie später einmal verkaufen möchten.

Der Ablauf einer Immobilienübertragung

Die Übertragung einer Immobilie, sei es durch Schenkung oder Verkauf, ist ein formalisierter Prozess, der zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. Ohne einen Notarvertrag ist die Übertragung rechtlich nicht wirksam. Der Notar berät die Vertragsparteien über die rechtlichen Konsequenzen, erstellt den Entwurf des Übertragungsvertrags und beurkundet diesen.

Nach der Beurkundung kümmert sich der Notar um die weiteren Schritte. Dazu gehört die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bezüglich der Schenkungssteuer (oder der Grunderwerbsteuer bei einem Verkauf zum Marktwert) und die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird das Kind offiziell zum Eigentümer der Immobilie. Dieser gesamte Prozess kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, abhängig von der Bearbeitungszeit der Behörden.

  • Umfassende Beratung durch einen Notar ist unerlässlich.
  • Notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrags ist zwingend.
  • Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
  • Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
  • Voraussichtliche Dauer des Prozesses: mehrere Wochen bis Monate.

Kosten und Gebühren

Bei der Übertragung einer Immobilie fallen verschiedene Kosten und Gebühren an. Die Notarkosten und die Gebühren für das Grundbuchamt richten sich nach dem Wert der Immobilie und sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Sie betragen in der Regel einen prozentualen Anteil des Immobilienwertes. Bei einer Schenkung können diese Kosten geringer sein als bei einem Verkauf, da keine Grunderwerbsteuer anfällt, sofern es sich um eine reine Schenkung handelt.

Bei einem Verkauf der Immobilie, selbst an die Kinder, fällt unter Umständen Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises (oder Verkehrswertes bei gemischten Schenkungen). Eine Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer, sofern die Freibeträge überschritten werden. Hierbei ist zu beachten, dass Kosten für eventuelle Gutachten zur Immobilienbewertung ebenfalls anfallen können.

Risiken und zu beachtende Punkte

Trotz der zahlreichen Vorteile birgt die lebzeitige Übertragung einer Immobilie auch Risiken. Ein wesentlicher Punkt ist die mögliche Bedürftigkeit der Eltern im Alter, insbesondere wenn Pflegekosten anfallen und das eigene Vermögen nicht ausreicht. Wie bereits erwähnt, kann das Sozialamt unter Umständen eine Schenkung bis zu zehn Jahre nach der Übertragung zurückfordern, wenn die Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sind. Daher ist es wichtig, die eigene finanzielle Situation und die voraussichtlichen Bedürfnisse im Alter sorgfältig zu kalkulieren.

Auch familiäre Veränderungen bei den Kindern können zu Problemen führen. Im Falle einer Scheidung des beschenkten Kindes fällt die Immobilie gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich. Um dies zu vermeiden, können entsprechende Klauseln im Schenkungsvertrag vereinbart werden, die etwa vorsehen, dass die Immobilie im Falle einer Scheidung an die Eltern zurückfällt oder nicht in den Zugewinn fällt. Eine solche Gestaltung sollte ebenfalls mit einem Notar besprochen werden.

  • Potenzielle Rückforderung durch das Sozialamt innerhalb von 10 Jahren.
  • Einfluss auf den Zugewinnausgleich bei Scheidung des Kindes.
  • Verlust der eigenen Verfügungsgewalt über die Immobilie.
  • Mögliche Uneinigkeit unter Geschwistern bei Ungleichbehandlung.

Fazit

Die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder ist eine umfassende Entscheidung mit weitreichenden rechtlichen, steuerlichen und familiären Implikationen. Sie bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Steueroptimierung und die frühzeitige Förderung der Kinder. Gleichzeitig erfordert sie eine detaillierte Planung und eine sorgfältige Abwägung aller potenziellen Risiken. Eine individuelle und umfassende Beratung durch einen Notar und/oder Steuerberater ist dabei unerlässlich, um die für Ihre persönliche Situation optimale Lösung zu finden und Fehler zu vermeiden. Nehmen Sie sich Zeit für die Planung und lassen Sie sich von Experten auf diesem Weg begleiten.

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