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Wie lange dauert die lineare AfA?

Die lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein zentraler Begriff im Steuerrecht für Immobilienbesitzer. Hier erfahren Sie, wie die Dauer und Höhe der AfA bestimmt werden und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

7 min Lesezeit
Wie lange dauert die lineare AfA?

Für Immobilieninvestoren und Eigentümer bildet die lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) einen fundamentalen Baustein der steuerlichen Gestaltung. Sie ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie über deren Nutzungsdauer verteilt steuermindernd geltend zu machen. Dies reduziert die zu versteuernden Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung erheblich. Doch wie lange dauert dieser Prozess eigentlich, und welche Faktoren beeinflussen die Dauer der linearen AfA? Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, die verschiedenen Nutzungsdauern für unterschiedliche Immobilienarten und gibt einen praxisorientierten Überblick über die Berechnung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile.

Was ist die lineare AfA und warum ist sie wichtig?

Die Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA, erlaubt es Steuerpflichtigen, den Wertverlust von Wirtschaftsgütern, die zur Erzielung von Einnahmen dienen, steuerlich zu berücksichtigen. Im Falle von Immobilien ist dies von besonderer Bedeutung, da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Regel sehr hoch sind. Anstatt diese Kosten im Jahr der Investition vollständig abzusetzen, werden sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Die Formulierung „linear“ bedeutet hierbei, dass jährlich ein gleichbleibender Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Aufwand geltend gemacht wird.

Die Geltendmachung der AfA ist für Immobilieninvestoren aus mehreren Gründen entscheidend:

  • Steuerminderung: Sie reduziert die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Liquiditätsschonung: Durch die geringere Steuerlast bleibt mehr Geld im Unternehmen oder Privatvermögen.
  • Langfristige Planung: Die planbare Abschreibung erleichtert die finanzielle Kalkulation über viele Jahre.
  • Wirtschaftlichkeit: Verbessert die Rentabilität von Immobilieninvestitionen.

Gesetzliche Grundlagen und Standard-Nutzungsdauern

Die Dauer und Höhe der linearen AfA für Gebäude sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das Gesetz differenziert hierbei zwischen verschiedenen Arten von Gebäuden und deren Fertigstellungsdatum. Die wesentlichen Regelungen finden sich in § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

Für die meisten vermieteten Wohngebäude, die nach einem bestimmten Stichtag fertiggestellt wurden, beträgt die lineare AfA in der Regel 2 % pro Jahr. Das bedeutet, die Kosten der Anschaffung oder Herstellung werden über einen Zeitraum von 50 Jahren verteilt abgeschrieben. Für Geschäftsgebäude oder gemischt genutzte Gebäude können abweichende Sätze gelten, je nach Art und Nutzung des Objekts. Bei Gebäuden, die vor einem bestimmten Stichtag fertiggestellt wurden, sind es teilweise auch 2,5 % pro Jahr, was eine Nutzungsdauer von 40 Jahren impliziert.

  • Wohngebäude (Fertigstellung nach einem bestimmten Stichtag): 2 % AfA pro Jahr (50 Jahre Nutzungsdauer).
  • Wohngebäude (Fertigstellung vor einem bestimmten Stichtag): 2,5 % AfA pro Jahr (40 Jahre Nutzungsdauer).
  • Gewerblich genutzte Gebäude: Meist 3 % AfA pro Jahr (33,33 Jahre Nutzungsdauer) oder ein niedrigerer Satz je nach Gebäudeart.
  • Gebäude in Sanierungsgebieten oder Denkmalobjekte: Hier können Sonderregelungen oder erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten bestehen.

Berechnung der linearen AfA: Ein Beispiel

Die Berechnung der linearen AfA ist grundsätzlich unkompliziert, erfordert jedoch eine korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage sind die reinen Gebäudeherstellungskosten oder die reinen Gebäudeanschaffungskosten. Der Grundstücksanteil wird nicht abgeschrieben, da Grund und Boden nicht abnutzbar sind.

Betrachten wir ein Beispiel für ein vermietetes Wohngebäude, das nach dem maßgeblichen Stichtag fertiggestellt wurde:

  • Kaufpreis der Immobilie: 500.000 Euro
  • Anteil des Grundstücks (nicht abnutzbar): 100.000 Euro
  • Anteil des Gebäudes (abnutzbar): 400.000 Euro
  • AfA-Satz (gesetzlich): 2 % pro Jahr

Die jährliche AfA berechnet sich wie folgt: 400.000 Euro (Gebäudeanteil) × 2 % = 8.000 Euro.

Das bedeutet, dass der Eigentümer über einen Zeitraum von 50 Jahren jährlich 8.000 Euro als Werbungskosten geltend machen kann. Über die gesamte Nutzungsdauer summieren sich die steuerlichen Abzüge somit auf 400.000 Euro, was den ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes entspricht.

Bestimmung des Grundstücksanteils und dessen Bedeutung

Wie bereits erwähnt, ist der Grundstücksanteil nicht abschreibungsfähig. Daher ist es entscheidend, diesen präzise von den Gebäudeanschaffungskosten abzugrenzen. Oftmals ist im Kaufvertrag der Kaufpreis pauschal für Grundstück und Gebäude ausgewiesen. Zur Aufteilung nutzen die Finanzämter in der Regel spezielle Verfahren, die auf regionalen Bodenrichtwerten und Immobilienwerten basieren. Auch Gutachten können hierbei zur Hilfe genommen werden, um eine realistische Aufteilung vorzunehmen.

Eine korrekte Aufteilung ist von großer Wichtigkeit, da eine zu gering angesetzte Bemessungsgrundlage für das Gebäude zu niedrigeren AfA-Beträgen führt und somit Steuervorteile verschenkt werden. Eine zu hohe Gebäudeansetzung könnte hingegen bei einer Prüfung durch das Finanzamt beanstandet werden.

  • Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibungsfähig.
  • Eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude ist zwingend erforderlich.
  • Grundlage für die Aufteilung sind oft Bodenrichtwerte, Gutachten oder Erfahrungssätze des Finanzamtes.
  • Eine exakte Berechnung maximiert die AfA-Möglichkeiten.

Sonderfälle und Abweichungen von der Standard-AfA

Neben der regulären linearen AfA gibt es auch Sonderformen und Abweichungen, die unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden können. Diese betreffen insbesondere Denkmalschutzobjekte, Gebäude in Sanierungsgebieten oder auch energetische Sanierungsmaßnahmen.

Für Baudenkmäler oder Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können oft erhöhte Abschreibungssätze nach § 7h oder § 7i EStG in Anspruch genommen werden. Diese sogenannten Denkmal-AfA oder Sanierungs-AfA ermöglichen es, die Kosten für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals oder der Sanierung dienen, über einen kürzeren Zeitraum oder zu einem höheren Prozentsatz abzuschreiben. Dies kann die Rentabilität solcher Projekte erheblich verbessern. Es ist jedoch zu beachten, dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Genehmigungen eingeholt werden müssen.

  • Denkmalschutz-AfA (§ 7i EStG): Ermöglicht erhöhte Abschreibungen für Kosten, die an einem Baudenkmal entstehen (z.B. 9 % über 10 Jahre für Vermietung).
  • Sanierungs-AfA (§ 7h EStG): Gilt für Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und ermöglicht ebenfalls erhöhte Abschreibungen (z.B. 9 % über 10 Jahre für Vermietung).
  • Degressive AfA: Für bestimmte Wirtschaftsgüter in der Vergangenheit möglich, für Gebäude in der Regel nicht mehr anwendbar, aber in Sonderregelungen in der Diskussion.
  • Gebäude mit kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer: In Ausnahmefällen kann eine kürzere technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden, was zu einer höheren jährlichen AfA führt.

Beginn und Ende der AfA-Möglichkeit

Die lineare AfA beginnt grundsätzlich mit der Fertigstellung des Gebäudes oder, im Falle eines Erwerbs, mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Erzielung von Einkünften. Es ist wichtig, den genauen Beginn der Abschreibung festzulegen, da dies den Startpunkt für die gesamte Nutzungsdauer markiert. Erfolgt ein Kauf im laufenden Jahr, wird die AfA in der Regel zeitanteilig berechnet.

Die AfA endet, wenn die gesamte Bemessungsgrundlage vollständig abgeschrieben wurde, also nach Ablauf der gesetzlich oder tatsächlich festgestellten Nutzungsdauer (z.B. 50 Jahre bei 2 % AfA). Auch beim Verkauf der Immobilie endet die AfA-Möglichkeit. Sollte die Immobilie Eigennutzung übergehen, kann sie nicht mehr über die Vermietung abgeschrieben werden.

  • AfA beginnt mit Fertigstellung (Neubau) oder Anschaffung und erstmaliger Vermietung (Bestandsimmobilie).
  • Bei Erwerb im Jahresverlauf wird die AfA anteilig berechnet (pro rata temporis).
  • Die AfA endet nach Ablauf der gesamten Nutzungsdauer oder bei Veräußerung/Eigennutzung.
  • Eine Unterbrechung der Vermietung kann die Geltendmachung der AfA pausieren.

Nutzungsdauer: Kann ich sie verkürzen?

Die gesetzlich vorgegebene Nutzungsdauer, z.B. 50 Jahre für Wohngebäude, ist der Regelfall. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Dies ist dann denkbar, wenn die technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes aufgrund besonderer Umstände tatsächlich kürzer ist als die vom Gesetzgeber angenommene Zeitspanne. Faktoren wie Baumängel, besondere Belastungen oder ein ungewöhnlich schneller technischer Fortschritt können hier relevant sein.

Ein solcher Nachweis erfordert in der Regel ein detailliertes Gutachten eines Sachverständigen, das die individuelle kürzere Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes plausibel darlegt und begründet. Ein solches Gutachten muss stichhaltig sein und den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen, um anerkannt zu werden. Gelingt der Nachweis, kann die jährliche AfA erhöht und die Gesamtdauer der Abschreibung verkürzt werden, was zu schnelleren Steuervorteilen führt. Die Hürden für die Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer sind jedoch hoch.

  • Die gesetzliche Nutzungsdauer von z.B. 50 Jahren ist der Standard.
  • Eine kürzere Nutzungsdauer kann bei Nachweis der tatsächlichen Gegebenheiten anerkannt werden.
  • Erforderlich hierfür ist in der Regel ein detailliertes Sachverständigengutachten.
  • Gründe können technische Mängel, wirtschaftliche Veralterung oder besondere Abnutzung sein.
  • Die Anforderungen des Finanzamtes an solche Nachweise sind streng.

Fazit

Die lineare Abschreibung für Abnutzung ist ein unverzichtbares Instrument für Immobilienbesitzer zur Steuerung ihrer Steuerlast. Die Dauer der AfA ist in der Regel durch das Gesetz vorgegeben, meist 40 oder 50 Jahre für Wohnimmobilien und 33,33 Jahre für gewerblich genutzte Gebäude. Eine präzise Aufteilung der Anschaffungskosten zwischen Grundstück und Gebäude sowie das Wissen um mögliche Sonderabschreibungen sind essenziell, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Obwohl die Möglichkeit einer Verkürzung der Nutzungsdauer besteht, sind die Nachweispflichten hierfür hoch. Eine fundierte Kenntnis der Regelungen und gegebenenfalls die Konsultation eines Steuerberaters stellen sicher, dass die AfA korrekt angewendet und die langfristige Rentabilität von Immobilieninvestitionen maximiert wird.

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