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Wie lange dauert der Untermietvertrag?

Wie lange dauert ein Untermietvertrag? Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wann er automatisch endet und wie Sie ihn richtig kündigen können.

6 min Lesezeit
Wie lange dauert der Untermietvertrag?

Ein Untermietvertrag ist in der Regel kein kurzfristiges Abkommen, sondern ein eigenständiges Mietverhältnis mit klar definierten Laufzeiten und Kündigungsfristen. Viele Mieter und Untermieter unterschätzen, wie lange ein solcher Vertrag tatsächlich bindet – sowohl für den Hauptmieter als auch für den Untermieter. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, wie sich die Dauer eines Untermietvertrags bestimmt, welche gesetzlichen Fristen gelten und wann ein Vertrag automatisch endet oder vorzeitig beendet werden kann.

Was ist ein Untermietvertrag überhaupt?

Ein Untermietvertrag entsteht, wenn ein Hauptmieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an eine andere Person weitervermietet. Der Hauptmieter bleibt dabei weiterhin Vertragspartner des Vermieters, während der Untermieter gegenüber dem Hauptmieter mietvertraglich gebunden ist. Rechtlich gilt der Untermieter in vielen Punkten wie ein regulärer Mieter, unterliegt aber zusätzlichen Einschränkungen, etwa bei der Kündigung und der Dauer des Vertrags.

Untermietverträge können sowohl befristet als auch unbefristet abgeschlossen werden. Bei einer befristeten Untervermietung ist das Ende des Vertrags klar festgelegt, etwa auf ein bestimmtes Datum. Unbefristete Untermietverträge laufen dagegen so lange, bis eine der Parteien ordnungsgemäß kündigt. In beiden Fällen spielen gesetzliche Kündigungsfristen eine zentrale Rolle für die tatsächliche Dauer des Verhältnisses.

  • Untermietvertrag = Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter
  • Hauptmieter bleibt Vertragspartner des Vermieters
  • Untermietverträge können befristet oder unbefristet sein
  • Dauer wird durch Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen bestimmt

Befristete Untermietverträge: Wann endet der Vertrag automatisch?

Viele Untervermietungen werden von vornherein befristet abgeschlossen, etwa für ein Semester, ein Jahr oder eine bestimmte Projektphase. Ein befristeter Untermietvertrag endet in der Regel automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Wichtig ist, dass die Befristung klar im Vertrag festgehalten und rechtlich zulässig ist.

Bei längeren Untervermietungen kann es zusätzliche formale Anforderungen geben, etwa die Schriftform, wenn die vereinbarte Dauer ein Jahr überschreitet. Wird eine Untervermietung für mehr als ein Jahr vereinbart, sollte der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. In manchen Fällen wird ein Vertrag auf eine längere Mindestlaufzeit befristet, obwohl von Anfang an klar ist, dass die Untermiete kürzer dauern soll. Dann ist eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Vertrag sinnvoll.

  • Befristete Untermietverträge enden automatisch zum vereinbarten Datum
  • Befristung sollte klar im Vertrag festgehalten sein
  • Längere Befristungen erfordern in der Regel Schriftform
  • Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten können im Vertrag vereinbart werden

Unbefristete Untermietverträge: Wie lange kann er laufen?

Unbefristete Untermietverträge haben kein festes Enddatum. Sie laufen so lange, bis eine der Parteien ordnungsgemäß kündigt. Für den Untermieter gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn er den Vertrag beenden möchte. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa Eigenbedarf oder Vertragsverstöße des Untermieters.

Lebt der Hauptmieter selbst in der Wohnung und vermietet nur einen Teil davon, kann er den Untermietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen, muss aber eine längere Kündigungsfrist einhalten. Diese Frist verlängert sich mit der Dauer des Untermietverhältnisses. Je länger der Untermieter in der Wohnung lebt, desto länger ist die Kündigungsfrist, was die tatsächliche Dauer des Vertrags erheblich verlängern kann.

  • Unbefristete Untermietverträge laufen, bis gekündigt wird
  • Untermieter hat in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten
  • Hauptmieter kann mit berechtigtem Interesse kündigen
  • Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer des Verhältnisses

Kündigungsfristen für den Hauptmieter

Die Kündigungsfristen für den Hauptmieter richten sich nach der Dauer, die der Untermieter bereits in der Wohnung lebt. Wenn der Untermieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung wohnt, beträgt die Kündigungsfrist in der Regel sechs Monate. Diese Frist setzt sich aus der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten und einer Verlängerung um weitere drei Monate zusammen, wenn der Hauptmieter ohne Angabe von Gründen kündigt.

Bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate, bei mehr als acht Jahren auf zwölf Monate. Diese Verlängerungen gelten, wenn der Hauptmieter das Untermietverhältnis ohne besonderen Grund beenden möchte. Hat der Hauptmieter dagegen ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, kann die Kündigungsfrist kürzer sein, muss aber immer die gesetzlichen Mindestfristen einhalten.

  • Weniger als 5 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mehr als 5 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist
  • Mehr als 8 Jahre: 12 Monate Kündigungsfrist
  • Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer des Verhältnisses

Kündigungsfristen für den Untermieter

Der Untermieter hat in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn er den Untermietvertrag beenden möchte. Diese Frist beginnt in der Regel zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Hauptmieter zugegangen ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum dritten Werktag eines Monats beim Hauptmieter eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird.

Gibt es besondere Umstände, etwa Schimmel in der Wohnung oder andere erhebliche Mängel, kann der Untermieter in begründeten Fällen fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung erfordert jedoch einen wichtigen Grund und sollte gut dokumentiert sein. In der Praxis ist es ratsam, vor einer fristlosen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

  • Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Untermieter
  • Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen
  • Fristlose Kündigung nur bei wichtigen Gründen möglich
  • Dokumentation von Mängeln ist wichtig

Sonderfall möblierte Zimmer

Bei möblierten Zimmern, die in einer von dem Hauptmieter bewohnten Wohnung untervermietet werden, gelten besondere Kündigungsfristen. Der Hauptmieter kann ein möbliertes Zimmer jederzeit bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen. Das entspricht einer Kündigungsfrist von etwa zwei Wochen. Diese kurze Frist gilt jedoch nur, wenn der Untermieter das Zimmer alleine bewohnt.

Bewohnt der Untermieter das Zimmer mit Ehepartner, Familie oder führt einen dauerhaften gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person, greift die kurze Kündigungsfrist nicht. In diesem Fall gilt die normale Kündigungsfrist von drei Monaten. Für den Untermieter gilt bei möblierten Zimmern ebenfalls eine Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

  • Kündigungsfrist von etwa 2 Wochen für möblierte Zimmer
  • Kurze Frist gilt nur bei Alleinbewohnung
  • Bei gemeinsamem Haushalt gilt 3-Monats-Frist
  • Untermieter hat ebenfalls 3 Monate Kündigungsfrist

Fristlose Kündigung: Wann ist sie möglich?

Eine fristlose Kündigung ist in bestimmten Fällen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für den Hauptmieter kann dies der Fall sein, wenn der Untermieter die Miete über einen längeren Zeitraum nicht zahlt oder erhebliche Vertragsverstöße begeht. Für den Untermieter kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, etwa Schimmel oder andere gesundheitsgefährdende Zustände.

Eine fristlose Kündigung sollte immer gut begründet und dokumentiert sein. Es ist ratsam, vor einer solchen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um rechtliche Risiken zu minimieren. In der Praxis ist es oft sinnvoll, zunächst eine Abmahnung oder eine Mahnung auszusprechen, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt.

  • Fristlose Kündigung bei wichtigen Gründen möglich
  • Beispiele: Mietrückstände, erhebliche Mängel
  • Gute Dokumentation ist wichtig
  • Rechtlicher Rat vor einer fristlosen Kündigung empfehlenswert

Fazit

Die Dauer eines Untermietvertrags hängt von der vereinbarten Laufzeit und den gesetzlichen Kündigungsfristen ab. Befristete Verträge enden automatisch zum vereinbarten Datum, während unbefristete Verträge so lange laufen, bis eine der Parteien ordnungsgemäß kündigt. Die Kündigungsfristen verlängern sich mit der Dauer des Untermietverhältnisses und können je nach Umständen bis zu zwölf Monate betragen. Bei möblierten Zimmern gelten besondere, kürzere Fristen, während fristlose Kündigungen nur bei wichtigen Gründen möglich sind. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sind entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Dauer des Untermietvertrags klar zu steuern.

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