Wie funktioniert die Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung bietet eine Chance für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige, nach einer Phase der Überschuldung einen wirtschaftlichen Neustart zu wagen. Wir erläutern den Ablauf, die Voraussetzungen und die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens.

Überschuldung ist eine herausfordernde Lebenssituation, die viele Menschen unverschuldet treffen kann. Oftmals führen unvorhergesehene Ereignisse wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Scheidung oder eine gescheiterte Selbstständigkeit dazu, dass die eigenen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können. In Deutschland bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung eine Möglichkeit, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und langfristig wieder auf die Beine zu kommen. Dieses Verfahren ist ein komplexer Prozess, der Schuldnern die Chance gibt, sich von ihren Altschulden zu befreien, um einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Es ist jedoch kein einfacher Weg und erfordert die strikte Einhaltung bestimmter Regeln und Obliegenheiten während des gesamten Verfahrens.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel eines Insolvenzverfahrens für natürliche Personen. Sie bedeutet, dass der Schuldner nach erfolgreichem Abschluss eines Insolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden befreit wird, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind und die nicht im Rahmen des Verfahrens aus der vorhandenen Insolvenzmasse befriedigt werden konnten. Dies ist eine enorme Erleichterung für Betroffene, da sie nach dieser Zeit nicht mehr für diese Altschulden haftbar gemacht werden können. Die Befreiung wirkt sich auf alle Gläubiger aus, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Forderungen gegen den Schuldner hatten, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht. Es gibt jedoch bestimmte Schuldenarten, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wie zum Beispiel Geldstrafen oder vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen.
Der Gesetzgeber hat dieses Instrument geschaffen, um überschuldeten Personen eine zweite Chance zu geben und sie wieder in das Wirtschaftsleben zu integrieren. Ohne die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung würden viele Menschen dauerhaft in der Überschuldung gefangen bleiben, was nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gesellschaft von Nachteil wäre. Die Dauer des Verfahrens wurde in den letzten Jahren mehrfach verkürzt. Aktuell beträgt die Wohlverhaltensphase in der Regel drei Jahre.
Wer kann die Restschuldbefreiung beantragen?
Die Restschuldbefreiung steht grundsätzlich allen natürlichen Personen offen. Dies umfasst sowohl Verbraucher als auch ehemalige Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und bei denen keine der Ausschlussgründe vorliegen. Für ehemalige Selbstständige gelten dabei besondere Regelungen, wenn sie Schulden aus ihrer selbstständigen Tätigkeit haben. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Insolvenzordnung (InsO), die das Verfahren für natürliche Personen regelt, die nicht mehr selbstständig sind oder deren wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde.
- —Verbraucher: Dies sind Personen, die keine oder keine aktuelle selbstständige Tätigkeit ausüben.
- —Ehemalige Selbstständige: Personen, deren selbstständige Tätigkeit beendet ist und die nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens
Der Weg zur Restschuldbefreiung ist ein mehrstufiges Verfahren. Er beginnt mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch und mündet, falls dieser scheitert, in das gerichtliche Insolvenzverfahren. Die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die aktive Mitwirkung des Schuldners sind dabei essenziell für den Erfolg.
Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden. Dieser Versuch muss von einer geeigneten Stelle (anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt) durchgeführt und bescheinigt werden. Ziel ist hierbei, eine Einigung über einen Schuldenbereinigungsplan zu erzielen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren notwendig wird. Sollten die Gläubiger einer außergerichtlichen Einigung nicht zustimmen oder sie ignorieren, gilt der Versuch als gescheitert. Erst dann kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
- —Außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern über einen Schuldenbereinigungsplan.
- —Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches, bescheinigt durch eine anerkannte Stelle.
- —Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht.
- —Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (falls vom Gericht angeordnet).
- —Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines Treuhänders/Insolvenzverwalters.
- —Wohlverhaltensphase.
Die Rolle des Treuhänders und die Insolvenzmasse
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Treuhänder (oder bei größeren Verfahren ein Insolvenzverwalter) bestellt. Dessen Hauptaufgabe ist es, die sogenannte Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie alle pfändbaren Einkünfte während der Wohlverhaltensphase. Der Treuhänder zieht die pfändbaren Beträge ein und verteilt sie nach Abzug der Verfahrenskosten anteilig an die Gläubiger.
Der Schuldner muss dem Treuhänder umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Zusammenarbeit mit dem Treuhänder ist ein zentraler Bestandteil der Obliegenheiten, deren Verletzung die Restschuldbefreiung gefährden kann. Während der Wohlverhaltensphase obliegt dem Treuhänder die Aufgabe, die Einkünfte des Schuldners zu überprüfen und die pfändbaren Anteile zur Gläubigerbefriedigung einzuziehen.
Die Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase ist der Kern des Restschuldbefreiungsverfahrens und dauert in der Regel drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Der Begriff 'Wohlverhalten' bedeutet in diesem Kontext, dass der Schuldner sich redlich bemüht, seine Schulden durch pfändbares Einkommen und Vermögen so weit wie möglich zu reduzieren. Jeder Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.
- —Jede zumutbare Arbeit annehmen oder sich um eine solche bemühen.
- —Jeden Wohnsitzwechsel und jede Änderung des Arbeitgebers dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitteilen.
- —Die Hälfte einer Erbschaft oder einer Schenkung an den Treuhänder abtreten (ausgenommen sind sogenannte Anstandsschenkungen).
- —Zahlungen nur noch an den Treuhänder leisten und nicht direkt an die Gläubiger.
- —Pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen (die Pfändbarkeit richtet sich nach der Pfändungstabelle und dem individuellen Nettoeinkommen).
- —Keine neuen, unangemessenen Schulden machen.
Dauer und Kosten des Verfahrens
Die Dauer des gesamten Verfahrens wurde in den letzten Jahren verkürzt. Für Ende 2020 beantragte Verfahren beträgt die Wohlverhaltensphase in der Regel nur noch drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unabhängig davon, wie viele Schulden beglichen werden konnten. Zuvor betrug diese Phase fünf oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Anteil der Schulden bereits beglichen werden konnte. Auch die Dauer zwischen dem Einreichen des Antrags und der gerichtlichen Eröffnung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, je nach Auslastung des jeweiligen Gerichts.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich primär aus den Gerichtsgebühren und der Vergütung des Treuhänders zusammen. Diese Kosten müssen in der Regel aus der Insolvenzmasse (also den pfändbaren Anteilen des Schuldners) gedeckt werden. Sollte das pfändbare Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig. Eine Stundung wird in der Regel gewährt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten nicht sofort aufbringen kann und eine Aussicht auf spätere Zahlung besteht.
Ausschlussgründe und Versagung der Restschuldbefreiung
Nicht in jedem Fall wird die Restschuldbefreiung erteilt. Es gibt bestimmte Ausschlussgründe und Verhaltensweisen, die zur Versagung führen können. Diese sollen sicherstellen, dass nur redliche Schuldner von der Möglichkeit des Neuanfangs profitieren. Eine Versagung kann auf Antrag eines Gläubigers oder auch von Amts wegen erfolgen, wenn das Gericht Kenntnis von entsprechenden Sachverhalten erlangt.
- —Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung.
- —Falsche Angaben über Vermögen oder Einkommen im Antrag oder gegenüber dem Treuhänder.
- —Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Gericht oder Treuhänder.
- —Grobe oder leichtfertige Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten in den letzten drei Jahren vor Antragstellung.
- —Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltensphase.
- —Antrag auf Restschuldbefreiung wurde bereits einmal in den letzten drei bis elf Jahren vor dem neuen Antrag erteilt oder versagt (die Fristen variieren je nach Gründen der Versagung).
Besondere Schuldenarten
Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Schulden von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Bestimmte Forderungen sind gesetzlich davon ausgenommen und bleiben auch nach dem Verfahren bestehen. Dies betrifft vor allem Schulden, die aus einer vorsätzlichen Handlung entstanden sind, sowie bestimmte öffentliche Forderungen.
- —Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug, Körperverletzung), sofern der Gläubiger diese während des Verfahrens ordnungsgemäß angemeldet und die vorsätzliche Handlung festgestellt wurde.
- —Geldbußen, Geldstrafen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
- —Forderungen aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, der vom Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde.
- —Steuerschulden, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit ihnen wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verurteilt wurde oder er diese vorsätzlich verursacht hat (z.B. bewusst falsche Steuererklärung).
Fazit
Die Restschuldbefreiung ist ein komplexes, aber sehr wertvolles Instrument des deutschen Rechts, das Menschen in schwierigen finanziellen Lagen eine notwendige zweite Chance bietet. Der Weg dahin erfordert Disziplin, Offenheit und die konsequente Einhaltung gesetzlicher Obliegenheiten. Mit professioneller Unterstützung durch Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte haben Schuldner jedoch gute Aussichten, nach Abschluss des Verfahrens schuldenfrei zu sein und einen echten wirtschaftlichen Neuanfang zu realisieren. Es ist eine Möglichkeit, die Spirale der Überschuldung zu durchbrechen und wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ohne von ständig wachsenden Forderungen erdrückt zu werden.

