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Wie funktioniert der Ehevertrag mit Immobilie?

Ein Ehevertrag mit Immobilienbezug ist ein wichtiges Instrument zur Absicherung beider Partner. Er regelt die Vermögensverhältnisse bei Trennung oder Tod und schafft klare Verhältnisse für das gemeinsame Wohneigentum.

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Wie funktioniert der Ehevertrag mit Immobilie?

Die Ehe ist ein Bund fürs Leben, doch leider enden nicht alle Ehen so wie ursprünglich geplant. Wenn Immobilien im Spiel sind – sei es das gemeinsame Eigenheim, eine vermietete Immobilie oder ein bereits vorhandenes Vermögen eines Partners –, kann eine Trennung oder Scheidung schnell zu komplexen und emotional belastenden Streitigkeiten führen. Um solche Situationen zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen, kann ein Ehevertrag eine sinnvolle Lösung sein. Insbesondere die Integration von Regelungen bezüglich Immobilien in einen Ehevertrag bietet beiden Partnern finanzielle Sicherheit und Planbarkeit. Dieser Ratgeber beleuchtet, wie ein Ehevertrag im Kontext von Immobilien funktioniert, welche Aspekte zu beachten sind und welche Vorteile er bietet.

Warum ein Ehevertrag bei Immobilieneigentum sinnvoll ist

Ohne Ehevertrag tritt in Deutschland automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung der während der Ehe von beiden Partnern erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird. Hat ein Partner beispielsweise deutlich mehr Vermögen – und hierzu zählen auch Wertsteigerungen von Immobilien – hinzugewonnen als der andere, muss er dem anderen die Hälfte dieses Zugewinns auszahlen. Dies kann besonders problematisch werden, wenn das Kernvermögen in einer Immobilie gebunden ist und keine ausreichenden liquiden Mittel für den Zugewinnausgleich vorhanden sind.

Ein Ehevertrag ermöglicht es, von diesem gesetzlichen Güterstand abzuweichen und individuelle Vereinbarungen zu treffen. Dies ist besonders ratsam, wenn bereits vor der Ehe Immobilienbesitz besteht, ein Partner eine Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie erwartet, oder wenn ein erhebliches Vermögensgefälle zwischen den Ehepartnern vorliegt. Auch für Unternehmer ist ein Ehevertrag oft unerlässlich, um das Betriebsvermögen und damit die Existenz des Unternehmens im Scheidungsfall zu schützen. Durch maßgeschneiderte Regelungen können potenzielle Konflikte vermieden, die finanziellen Folgen einer Trennung kalkulierbar gemacht und der Werterhalt von Immobilien gesichert werden.

  • Schutz vor Zwangsverkauf von Immobilien aufgrund fehlender Ausgleichszahlungen.
  • Klare Verhältnisse bei Immobilien, die ein Partner vor der Ehe besaß.
  • Sicherung des Betriebsvermögens bei selbstständigen Ehepartnern.
  • Vereinfachung der Vermögensaufteilung im Falle einer Trennung oder Scheidung.
  • Vermeidung langwieriger und kostspieliger rechtlicher Auseinandersetzungen.

Güterstände und ihre Auswirkungen auf Immobilien

Das deutsche Familienrecht kennt verschiedene Güterstände, die die Eigentumsverhältnisse der Ehepartner regeln. Der Ehevertrag bietet die Möglichkeit, zwischen diesen zu wählen oder individuelle Mischformen zu vereinbaren.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Standardfall. Hier bleiben die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Das bedeutet, jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines vor der Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens. Eine Scheidung löst jedoch den Zugewinnausgleich aus. Dieser berücksichtigt die Wertsteigerung der Vermögen beider Partner während der Ehezeit. Wenn beispielsweise ein Partner eine Immobilie in die Ehe einbringt, deren Wert sich während der Ehe steigert, fällt diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich. Ebenso verhält es sich mit gemeinsam erworbenen Immobilien.

Die Gütertrennung ist ein alternativer Güterstand, der durch Ehevertrag vereinbart werden muss. Hier bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt, sowohl während als auch nach der Ehe. Es findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies kann bei Immobilien von Vorteil sein, die ein Partner vor der Ehe besessen hat und deren Wertsteigerung er nicht mit dem anderen Partner teilen möchte. Auch bei mehreren Immobilien oder bei großer Unternehmertätigkeit kann die Gütertrennung sinnvoll sein, um die finanziellen Verflechtungen zu minimieren. Ein Nachteil kann sein, dass im Falle der Scheidung der weniger vermögende Partner schlechter gestellt ist und bei einer Vererbung höhere Erbschaftssteuern anfallen können, da der Partner nicht als Erbe der Gütergemeinschaft, sondern als regulärer Erbe behandelt wird, was die Freibeträge reduziert.

Die Gütergemeinschaft (seltener angewandt) bedeutet, dass das gesamte Vermögen der Ehepartner – sowohl das vor als auch das während der Ehe erworbene – zu gemeinsamen Eigentum wird. Dies gilt auch für Immobilien. Im Falle einer Scheidung wird dieses gemeinsame Vermögen je zur Hälfte geteilt. Dieser Güterstand ist in der Praxis aufgrund seiner weitreichenden Konsequenzen und der fehlenden Flexibilität seltener anzutreffen und birgt das Risiko, dass beide Partner vollumfänglich für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen haften.

Spezifische Regelungen für Immobilien im Ehevertrag

Ein Ehevertrag ermöglicht es, sehr detaillierte Regelungen für den Umgang mit Immobilien zu treffen, die über die Wahl des Güterstandes hinausgehen. Dies ist besonders wichtig, um individuelle Bedürfnisse und Besonderheiten zu berücksichtigen.

  • Ausschluss oder Begrenzung des Zugewinnausgleichs für bestimmte Immobilien oder deren Wertsteigerung.
  • Vereinbarungen zur Nutzung der Ehewohnung im Falle einer Trennung.
  • Regelungen zur Auseinandersetzung von Miteigentum an Immobilien.
  • Vorkaufsrechte für einen Partner bei Verkauf einer Immobilie des anderen Partners.
  • Verpflichtungen zur Übernahme von Darlehen oder zur Freistellung eines Partners aus diesen.
  • Regelungen für den Fall, dass einer der Partner im Todesfall die Immobilie behalten soll.

Ein häufiger Fall ist die Immobilie, die ein Partner bereits vor der Ehe ins Vermögen eingebracht hat. Hier kann im Ehevertrag festgehalten werden, dass diese Immobilie oder deren Wertsteigerung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Dies schützt den ursprünglichen Eigentümer davor, im Scheidungsfall einen Anteil des Wertzuwachses an den anderen Partner auszahlen zu müssen.

Bei gemeinsam während der Ehe erworbenen Immobilien kann festgelegt werden, wie diese im Falle einer Trennung aufgeteilt werden sollen. Mögliche Optionen sind der Verkauf und die Aufteilung des Erlöses, die Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung des anderen oder die weitere gemeinsame Vermietung. Wichtig ist hierbei auch die Regelung der damit verbundenen Darlehensverbindlichkeiten. Es kann vereinbart werden, dass der übernehmende Partner den anderen aus den gemeinsamen Verbindlichkeiten freistellt oder die Darlehensraten allein trägt.

Beispielrechnung zum Zugewinnausgleich bei Immobilien

Um die Relevanz eines Ehevertrags zu verdeutlichen, betrachten wir ein fiktives Beispiel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Ehefrau A besitzt zu Beginn der Ehe ein Haus im Wert von 300.000 Euro. Ihr Anfangsvermögen beträgt 300.000 Euro. Ehemann B hat zu Beginn der Ehe kein nennenswertes Vermögen, sein Anfangsvermögen beträgt 0 Euro. Während der Ehe wird das Haus saniert und der Wert steigt auf 500.000 Euro. Außerdem erwirbt Ehemann B ein Aktiendepot im Wert von 100.000 Euro.

Zugewinn Ehefrau A: Endvermögen 500.000 Euro (Haus) – Anfangsvermögen 300.000 Euro = 200.000 Euro.

Zugewinn Ehemann B: Endvermögen 100.000 Euro (Aktiendepot) – Anfangsvermögen 0 Euro = 100.000 Euro.

Der gesamte Zugewinn beträgt 300.000 Euro (200.000 + 100.000 Euro).

Der über die Hälfte des gesamten Zugewinns hinausgehende Zugewinn der Ehefrau A beträgt 50.000 Euro (200.000 Euro eigener Zugewinn - 150.000 Euro halber Gesamtgewinn). Dieser Betrag ist als Ausgleichszahlung an Ehemann B zu leisten.

Ohne Ehevertrag müsste Ehefrau A dem Ehemann B 50.000 Euro auszahlen. Hat sie keine ausreichenden liquiden Mittel, könnte sie gezwungen sein, das Haus zu verkaufen, um diesen Betrag aufzubringen. Mit einem Ehevertrag hätte man die Wertsteigerung des Hauses aus dem Zugewinn ausschließen oder begrenzen können, um einen solchen Notverkauf zu vermeiden.

Formelle Anforderungen und Kosten eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er bestimmte formelle Anforderungen erfüllt. Er muss stets notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass beide Ehepartner persönlich vor einem Notar erscheinen und den Vertrag unterschreiben müssen. Der Notar klärt die Parteien über die rechtliche Tragweite der Vereinbarungen auf und sorgt für die korrekte Formulierung. Eine rein privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam und hat keine rechtliche Bindung.

Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Geschäftswert, also dem gemeinsamen Vermögen der Ehepartner. Je höher das Vermögen, desto höher sind in der Regel die Notarkosten. Auch die Komplexität der Regelungen spielt eine Rolle. Es ist ratsam, sich im Vorfeld Kostenvoranschläge einzuholen. Auch wenn die Kosten eine anfängliche Investition darstellen, können sie im Falle einer Trennung erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten ersparen, die durch langwierige Auseinandersetzungen über Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, entstehen könnten.

  • Notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Kosten richten sich nach dem Geschäftswert und der Komplexität.
  • Eine anwaltliche Beratung vorab ist empfehlenswert, um die eigenen Interessen optimal zu wahren.
  • Die Investition in einen Ehevertrag kann hohe Folgekosten im Scheidungsfall verhindern.

Anpassung des Ehevertrags und Fairness

Ein Ehevertrag ist kein starres Dokument, das für immer unverändert bleibt. Die Lebensumstände können sich im Laufe einer Ehe erheblich ändern – beispielsweise durch die Geburt von Kindern, den Eintritt eines Partners in die Selbstständigkeit oder den Erwerb weiterer Immobilien. Daher ist es wichtig, den Ehevertrag in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität und Angemessenheit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Ein wichtiger Aspekt, der bei der Gestaltung des Ehevertrags und bei späteren Anpassungen berücksichtigt werden muss, ist die sogenannte Sittenwidrigkeit. Ein Ehevertrag darf keinen Partner in einer sittenwidrigen Weise benachteiligen. Gerichte können übermäßig einseitige Regelungen, die einen Partner existenziell bedrohen, im Falle einer Scheidung korrigieren oder für unwirksam erklären. Dies betrifft insbesondere Regelungen, die den Unterhaltsanspruch eines Partners völlig ausschließen oder den Zugewinnausgleich derart begrenzen, dass ein Partner ohne eigene Altersvorsorge dasteht, obwohl er sich während der Ehe um Kindererziehung und Haushalt gekümmert hat. Eine ausgewogene und faire Vertragsgestaltung, die die aktuelle und zukünftige Lebenssituation beider Partner berücksichtigt, ist daher essentiell. Professionelle Beratung durch einen erfahrenen Notar oder Fachanwalt für Familienrecht ist hierbei unerlässlich, um einen rechtlich haltbaren und fairen Ehevertrag zu formulieren.

Fazit

Ein Ehevertrag mit Fokus auf Immobilien ist ein wertvolles Instrument zur vorausschauenden Vermögensplanung und Konfliktvermeidung. Er bietet die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, und schützt beide Partner vor unangenehmen Überraschungen im Falle einer Trennung oder Scheidung. Ob es um den Schutz von Voreigentum, die Regelung gemeinsamer Immobilien oder die Sicherung der Altersvorsorge geht – ein gut durchdachter und fairer Ehevertrag schafft klare Verhältnisse, fördert die finanzielle Transparenz und kann langfristig dazu beitragen, den Frieden innerhalb der Familie zu bewahren. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Familienrecht ist dabei von großer Bedeutung, um individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen und einen rechtlich wirksamen sowie gerechten Vertrag zu gestalten.

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