← Ratgeber

Wie funktioniert die Löschungsbewilligung?

Die Löschungsbewilligung ist ein entscheidendes Dokument im Immobilienbereich. Sie ermöglicht die Entfernung einer Grundschuld oder Hypothek aus dem Grundbuch und ist somit für Kreditgeber wie für Immobilieneigentümer von hoher Relevanz.

8 min Lesezeit
Wie funktioniert die Löschungsbewilligung?

Wer eine Immobilie erwirbt, finanziert dies in den allermeisten Fällen über einen Kredit. Zur Absicherung dieses Darlehens wird üblicherweise eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung gibt dem Kreditgeber, meist einer Bank, das Recht, bei Nichtzahlung des Darlehensanspruchs auf die Immobilie zuzugreifen. Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, erlischt zwar die Forderung der Bank, der Eintrag im Grundbuch bleibt jedoch bestehen. An diesem Punkt kommt die Löschungsbewilligung ins Spiel. Sie ist das offizielle Dokument, das die Bank oder der Kreditgeber ausstellt, um der Löschung des Eintrags im Grundbuch zuzustimmen. Ohne diese Bewilligung kann der Grundbucheintrag nicht entfernt werden, was weitreichende Folgen für den Immobilieneigentümer haben kann, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie oder der Beantragung neuer Kredite. Dieser Ratgeber beleuchtet detailliert, wie eine Löschungsbewilligung funktioniert, wann sie benötigt wird und welche Schritte für ihre Erlangung und Nutzung erforderlich sind.

Was genau ist eine Löschungsbewilligung?

Die Löschungsbewilligung ist ein rechtliches Dokument, das die Zustimmung des Gläubigers – also der Bank oder des Kreditinstituts – zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts bescheinigt. Meist handelt es sich dabei um eine Grundschuld oder eine Hypothek. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und Belastungen einer Immobilie gibt. Eine eingetragene Grundschuld dient der Bank als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen. Sobald dieses Darlehen vollständig getilgt wurde, besteht für die Bank kein Sicherungsinteresse mehr an dieser Grundschuld. Dennoch bleibt die Eintragung bestehen, bis sie auf Antrag des Eigentümers und mit Zustimmung des Gläubigers gelöscht wird. Die Löschungsbewilligung ist hierfür der zentrale Nachweis der Zustimmung. Ihre rechtliche Grundlage findet sie primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO).

  • Rechtliche Grundlage für die Löschung einer Grundschuld oder Hypothek.
  • Dokumentiert die Zustimmung des Kreditgebers (Gläubigers) zur Löschung.
  • Erforderlich, um den entsprechenden Eintrag im Grundbuch zu entfernen.
  • Wird vom Gläubiger ausgestellt, nachdem die zugrundeliegende Forderung beglichen ist.

Warum ist eine Löschungsbewilligung wichtig?

Die Bedeutung einer Löschungsbewilligung erstreckt sich über verschiedene Szenarien im Immobiliengeschäft. Hauptsächlich dient sie dazu, das Grundbuch „sauber“ zu halten und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Eigentümers über seine Immobilie wiederherzustellen. Eine eingetragene Grundschuld mindert formal den Wert der Immobilie, da sie einen Anspruch Dritter darstellt, selbst wenn die zugrunde liegende Schuld beglichen ist. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere beim Verkauf der Immobilie.

Ein potentieller Käufer wird in der Regel eine lastenfreie Immobilie erwarten. Eine existinge Grundschuld würde den Eindruck erwecken, dass die Immobilie noch mit Schulden belastet ist, auch wenn dies faktisch nicht mehr der Fall ist. Die Löschung schafft hier Klarheit und Vertrauen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Löschung nicht sofort angestrebt wird, beispielsweise wenn die Grundschuld für zukünftige Finanzierungen bei derselben Bank wiederverwendet werden soll (sogenannte „Reaktivierung“). In diesem Fall wird die Löschungsbewilligung oft aufbewahrt, aber die Löschung noch nicht vollzogen.

  • Unabdingbar für den lastenfreien Verkauf einer Immobilie.
  • Stärkt die Verhandlungsposition des Verkäufers.
  • Vereinfacht die Aufnahme neuer Kredite durch eine unbelastete Immobilie.
  • Vollständige rechtliche und wirtschaftliche Disposition über das Eigentum.

Der Prozess zur Erlangung der Löschungsbewilligung

Der Weg zur Löschungsbewilligung beginnt üblicherweise nach vollständiger Tilgung des Darlehens. Sobald die letzte Rate beglichen wurde, sollte der Immobilieneigentümer proaktiv Kontakt zur Bank aufnehmen. Die Bank wird daraufhin prüfen, ob alle Forderungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird sie die Löschungsbewilligung ausstellen. Dieses Dokument ist meist in notariell beglaubigter Form erforderlich, da das Grundbuchamt eine solche Beglaubigung für die Löschung verlangt.

Die Ausstellung der Löschungsbewilligung durch die Bank ist in der Regel eine reine Formsache, sobald die Schulden beglichen sind. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Bewilligung auszustellen. Es können jedoch Fallstricke entstehen, wenn beispielsweise noch andere Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden bestehen, auch wenn diese nicht direkt mit der zu löschenden Grundschuld verknüpft sind. In solchen Fällen kann es zu Verzögerungen kommen. Sobald die Bewilligung vorliegt, ist der nächste Schritt die Einreichung beim Grundbuchamt.

  • Vollständige Tilgung des Immobiliendarlehens.
  • Anfrage und Ausstellung der Löschungsbewilligung durch die Bank.
  • Oft ist eine notarielle Beglaubigung der Bewilligung durch die Bank notwendig.
  • Übergabe der beglaubigten Bewilligung an den Immobilieneigentümer oder den Notar.

Notwendigkeit eines Notars bei der Löschung im Grundbuch

Die Löschung einer Grundschuld oder Hypothek aus dem Grundbuch ist in Deutschland zwingend notariell zu beurkunden beziehungsweise zu beantragen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz aller Beteiligten. Nachdem die Bank die Löschungsbewilligung ausgestellt und diese gegebenenfalls notariell beglaubigt hat (oft reicht eine einfache schriftliche Bewilligung der Bank, die der Notar dann wiederum beglaubigt), muss der Immobilieneigentümer oder ein von ihm beauftragter Notar diese Bewilligung zusammen mit dem Löschungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt einreichen.

Der Notar prüft die Rechtmäßigkeit der Dokumente, stellt den Antrag auf Löschung und sorgt für dessen korrekte Übermittlung an das Grundbuchamt. Er ist auch die Ansprechperson für das Grundbuchamt bei Rückfragen. Die Beauftragung eines Notars ist daher nicht optional, sondern gesetzlich vorgeschrieben, um die rechtsverbindliche Löschung im Grundbuch zu gewährleisten. Die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt sind vom Immobilieneigentümer zu tragen.

  • Gesetzlich vorgeschrieben für die Löschung von Grundschulden.
  • Der Notar reicht den Löschungsantrag und die Bewilligung beim Grundbuchamt ein.
  • Sicherstellung der Rechtssicherheit des gesamten Vorgangs.
  • Der Notar dient als neutrale und fachkundige Stelle zwischen Eigentümer, Bank und Grundbuchamt.

Kosten und Gebühren der Löschungsbewilligung

Die Erlangung einer Löschungsbewilligung selbst durch die Bank ist in der Regel kostenfrei. Die Bank darf für die Ausstellung dieses Dokuments keine Gebühren erheben, da dies als Teil ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag angesehen wird. Anders verhält es sich jedoch mit den weiteren Schritten, die zur tatsächlichen Löschung im Grundbuch führen.

Für die notarielle Beglaubigung der Löschungsbewilligung (sofern nicht bereits durch die Bank erfolgt) und die Beantragung der Löschung beim Grundbuchamt fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind abhängig von der Höhe der ursprünglich eingetragenen Grundschuld. Als Richtwert kann man für die Notar- und Gerichtskosten mit etwa 0,2 % bis 0,4 % der ursprünglichen Grundschuldsumme rechnen. Beispiel: Bei einer Grundschuld von 200.000 Euro können sich die Kosten auf etwa 400 bis 800 Euro belaufen (reine Schätzung, tatsächliche Kosten können abweichen und sind im Einzelfall zu prüfen).

  • Ausstellung der Löschungsbewilligung durch die Bank ist kostenfrei.
  • Kosten entstehen für den Notar und das Grundbuchamt.
  • Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
  • Die Höhe der ursprünglichen Grundschuld ist entscheidend für die Kostenkalkulation.

Alternativen zur Löschung: Abtretung oder Wiederverwendung der Grundschuld

Nicht immer ist eine sofortige Löschung der Grundschuld die beste Option. In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, eine bestehende Grundschuld zu behalten, auch wenn das ursprüngliche Darlehen abbezahlt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Immobilieneigentümer plant, in naher Zukunft erneut einen Kredit aufzunehmen, eventuell bei einer anderen Bank, oder die Immobilie zu verkaufen, wobei der Käufer die Grundschuld übernehmen soll. In solchen Situationen kann eine Löschungsbewilligung zwar eingeholt, aber noch nicht dem Grundbuchamt vorgelegt werden.

Eine weitere Option ist die Abtretung der Grundschuld. Dabei wird die bestehende Grundschuld von der ursprünglichen Bank an eine neue Bank übertragen. Dies spart Kosten für die Neueintragung einer Grundschuld und kann den Prozess einer Umschuldung oder einer neuen Finanzierung beschleunigen. Auch wenn die Immobilie verkauft wird, und der Käufer die bisherige Grundschuld für seine Finanzierung nutzen möchte, kann eine Abtretung sinnvoll sein. Hierfür ist ebenfalls die Zustimmung der ursprünglichen Bank notwendig, meist in Form einer Abtretungserklärung, die auf der Löschungsbewilligung oder als separates Dokument ausgestellt wird.

  • Die Löschungsbewilligung kann 'auf Vorrat' gehalten und die Löschung aufgeschoben werden.
  • Möglichkeit der Abtretung der Grundschuld an einen neuen Gläubiger, z.B. eine andere Bank.
  • Wiederverwendung der Grundschuld für zukünftige Finanzierungen bei derselben Bank ('Reaktivierung').
  • Einsparung von Kosten und Zeit bei erneuter Kreditaufnahme oder Immobilienverkauf.

Umgang mit Problemen oder Verzögerungen

Obwohl die Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch die Bank nach vollständiger Tilgung des Darlehens eine Selbstverständlichkeit sein sollte, können in der Praxis Verzögerungen oder sogar Probleme auftreten. Zu den häufigsten Gründen zählen administrative Fehler auf Seiten der Bank, fehlende interne Abstimmungen oder auch zusätzliche, unklare Forderungen, die die Bank noch offen sieht. In solchen Fällen ist proaktives Handeln des Immobilieneigentümers gefragt.

Zunächst sollte schriftlich, gegebenenfalls mit Fristsetzung, die Ausstellung der Löschungsbewilligung eingefordert werden. Eine detaillierte Dokumentation des Schriftverkehrs ist hierbei sehr hilfreich. Sollten die Probleme weiterhin bestehen, kann die Einschaltung eines Anwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht ratsam sein. Dieser kann die rechtlichen Schritte prüfen und die Bank gegebenenfalls zur Ausstellung der Bewilligung auffordern. Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist eine Anlaufstelle für Beschwerden gegen Kreditinstitute, obwohl sie primär für die Aufsicht zuständig ist und nicht direkt in solche zivilrechtlichen Streitigkeiten eingreift.

  • Schriftliche Fristsetzung zur Ausstellung der Bewilligung an die Bank.
  • Dokumentation des gesamten Kommunikationsverlaufs mit der Bank.
  • Bei anhaltenden Problemen: Einschaltung eines auf Bankrecht spezialisierten Anwalts.
  • Beschwerde bei der BaFin als mögliche weitere Maßnahme.

Fazit

Die Löschungsbewilligung ist ein unverzichtbares Dokument im Lebenszyklus einer jeden Immobilienfinanzierung. Sie ebnet den Weg zur vollständigen Entlastung einer Immobilie von einer Grundschuld oder Hypothek nach erfolgreicher Rückzahlung des Darlehens. Obwohl der Prozess meist reibungslos verläuft, ist es für Immobilieneigentümer wichtig, die Funktionsweise, die beteiligten Parteien und die anfallenden Kosten zu verstehen. Ein proaktives Vorgehen und die sorgfältige Beachtung aller Schritte stellen sicher, dass die Immobilie am Ende tatsächlich lastenfrei im Grundbuch steht, was für den Wiederverkauf oder neue Finanzierungen von entscheidender Bedeutung ist.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München