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Wertermittlung für die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer

Die korrekte Wertermittlung von Immobilien ist entscheidend für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Wir erklären die verschiedenen Bewertungsverfahren und worauf Sie achten müssen.

6 min Lesezeit
Wertermittlung für die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer

Wenn Immobilien verschenkt oder vererbt werden, kommt in vielen Fällen das Finanzamt ins Spiel. Die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer wird auf der Grundlage des sogenannten steuerlichen Werts der Immobilie berechnet. Hierbei ist es von größter Bedeutung, dass dieser Wert korrekt ermittelt wird, um weder zu wenig noch zu viel Steuern zu zahlen. Eine fehlerhafte Bewertung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Dieser Ratgeber beleuchtet die komplexen Prozesse der Wertermittlung für steuerliche Zwecke und gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die relevanten Verfahren, Einflussfaktoren und Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Grundlagen der steuerlichen Wertermittlung

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verlangt für die Besteuerung von Immobilien eine spezielle Wertermittlung. Diese unterscheidet sich oft von einem reinen Verkehrswertgutachten, wie es beispielsweise für eine Kaufentscheidung oder eine Finanzierung erstellt wird. Das Finanzamt ist an bestimmte Bewertungsvorschriften gebunden, die im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegt sind. Ziel ist es, einen fairen und nachvollziehbaren Wert für die Besteuerung zu ermitteln. Dabei kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz, je nach Art der Immobilie und den vorhandenen Daten.

Der steuerliche Wert einer Immobilie hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um mögliche Gestaltungsspielräume zu nutzen und unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Bewertung erfolgt auf den Stichtag der Schenkung oder des Erbfalls.

  • Steuerliche Bewertung nach Bewertungsgesetz (BewG)
  • Stichtagsbezogene Wertermittlung (Zeitpunkt der Schenkung/des Erbfalls)
  • Unterschiede zum Verkehrswertgutachten
  • Einfluss auf die Höhe der Steuerlast

Das Vergleichswertverfahren: Eine gängige Methode

Das Vergleichswertverfahren ist die bevorzugte Bewertungsmethode für unbebaute Grundstücke sowie für Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser, wenn ausreichend Vergleichsobjekte zur Verfügung stehen. Hierbei wird der Wert der zu bewertenden Immobilie aus Kaufpreisen von tatsächlich verkauften, möglichst ähnlichen Objekten abgeleitet. Diese Vergleichsobjekte sollten in Lage, Art, Größe, Ausstattung und Zustand vergleichbar sein und im gleichen Zeitraum veräußert worden sein.

Die Finanzämter greifen bei diesem Verfahren in der Regel auf die sogenannten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse zurück, die anonymisierte Daten von Notarverträgen enthalten. Sollten solche Vergleichswerte vorliegen, wird das Finanzamt diese zur Wertermittlung heranziehen. Die Heranziehung von Vergleichspreisen, die durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder von den Gutachterausschüssen ermittelt wurden, ist besonders aussagekräftig.

  • Bevorzugt für unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Ableitung aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen
  • Vergleichbarkeit von Lage, Art, Größe, Ausstattung und Zustand entscheidend
  • Nutzung von Kaufpreissammlungen und Vergleichswerten der Gutachterausschüsse

Das Sachwertverfahren: Für besondere Immobilienarten

Für Immobilien, für die es keine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten gibt oder die nicht typischerweise zur Vermietung geeignet sind, wie beispielsweise selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne Vergleichsobjekte oder spezielle gewerbliche Immobilien, kommt das Sachwertverfahren zum Einsatz. Dieses Verfahren basiert auf den Herstellungskosten der baulichen Anlagen sowie dem Wert des Bodens.

Der Sachwert setzt sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert zusammen. Der Bodenwert wird in der Regel anhand der Bodenrichtwerte ermittelt, die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte festgesetzt werden. Der Gebäudesachwert berechnet sich aus sogenannten Normalherstellungskosten (NHK), bezogen auf die Art und Größe des Gebäudes. Von diesen Normalherstellungskosten werden Alterswertminderungen abgezogen. Anschließend wird der so ermittelte vorläufige Sachwert mit einem sogenannten Sachwertfaktor multipliziert, um den endgültigen Sachwert zu erhalten. Die Sachwertfaktoren werden ebenfalls von den Gutachterausschüssen veröffentlicht und sollen Marktanpassungen berücksichtigen.

  • Anwendung bei fehlenden Vergleichswerten oder speziellen Immobilien
  • Berechnung aus Bodenwert und Gebäudesachwert
  • Bodenwert basiert auf Bodenrichtwerten
  • Gebäudesachwert aus Normalherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung
  • Anpassung durch Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse

Das Ertragswertverfahren: Bei vermieteten Objekten

Das Ertragswertverfahren findet Anwendung bei allen Immobilien, die typischerweise zur Vermietung geeignet sind, also Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, bei denen der gewerbliche Anteil überwiegt. Bei dieser Methode steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund, da der Wert einer solchen Immobilie maßgeblich von den Einnahmen abhängt, die sie generieren kann.

Der Ertragswert berechnet sich aus dem Bodenwert zuzüglich des Gebäudeertragswertes. Der Gebäudeertragswert wiederum wird aus den erzielbaren Jahresmieten abzüglich der nicht umlegbaren Bewirtschaftungskosten ermittelt. Dieser Reinertrag wird dann unter Berücksichtigung eines angemessenen Zinssatzes (Kapitalisierungszinssatz) und der Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisiert. Die Kapitalisierungszinssätze sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach der Art der Immobilie. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht die tatsächlich erzielten, sondern die am Bewertungsstichtag üblichen Mieten als Grundlage dienen. Leerstände oder Mietausfälle können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

  • Primär für vermietete Immobilien (Mietshäuser, Geschäftshäuser)
  • Fokussierung auf die nachhaltig erzielbaren Erträge
  • Berechnung aus Bodenwert und Gebäudeertragswert
  • Gebäudeertragswert basierend auf Jahresrohmiete und Bewirtschaftungskosten
  • Kapitalisierung des Reinertrags unter Berücksichtigung von Zinssatz und Restnutzungsdauer

Der Nachweis eines niedrigeren Werts: Ihre Handlungsmöglichkeiten

Die vom Finanzamt ermittelten Werte basieren auf standardisierten Verfahren und Daten, die nicht immer die individuellen Besonderheiten einer Immobilie vollständig abbilden können. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen, falls dieser tatsächlich unter dem steuerlich ermittelten Wert liegt. Dies ist in § 198 BewG explizit vorgesehen und kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein qualifiziertes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines unabhängigen Immobiliengutachters. Dieses Gutachten muss den Verkehrswert des Objekts zum Stichtag der Schenkung oder des Erbfalls ermitteln und die Besonderheiten der Immobilie, die zu einer Wertminderung führen könnten (z.B. Baumängel, ungünstige Zuschnitte, Denkmalschutzauflagen, Lärmbelästigung, ungünstige Lage) detailliert begründen. Das Finanzamt ist grundsätzlich an ein solches Gutachten gebunden, sofern es schlüssig ist und keine offensichtlichen Mängel aufweist. Es ist ratsam, ein solches Gutachten rechtzeitig in Auftrag zu geben und es zusammen mit der Steuererklärung einzureichen oder bei einem ergangenen Bescheid Einspruch einzulegen.

  • Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen (§ 198 BewG)
  • Nachweis durch qualifiziertes Gutachten eines Sachverständigen
  • Berücksichtigung individueller wertmindernder Faktoren der Immobilie
  • Gutachten muss schlüssig und widerspruchsfrei sein
  • Einreichung des Gutachtens mit der Erklärung oder im Rahmen eines Einspruchs

Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten

Neben der korrekten Wertermittlung spielen Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer eine entscheidende Rolle. Diese Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Bedachten. Nach Abzug dieser Freibeträge wird nur der verbleibende Wert der Immobilie mit dem entsprechenden Steuersatz belegt. Die Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden, was bei der langfristigen Immobilienübergabe eine wichtige Rolle spielen kann.

Darüber hinaus gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu minimieren. Dazu gehören beispielsweise die sogenannte Kettenschenkung (mehrere Schenkungen über Zwischenpersonen) oder die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Beim Nießbrauch behält sich der Schenker ein Nutzungsrecht an der Immobilie (z.B. Wohnrecht oder Mieteinnahmen) vor, während das Eigentum bereits auf den Beschenkten übergeht. Der Wert des Nießbrauchs mindert dabei den steuerlichen Wert der Schenkung. Solche komplexen Gestaltungen erfordern jedoch stets eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung, um ihre Wirksamkeit und Konformität mit dem Gesetz sicherzustellen.

  • Nutzung von persönlichen Freibeträgen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad
  • Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzbar
  • Gestaltungsmöglichkeiten wie Kettenschenkung oder Nießbrauch
  • Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung
  • Rechtliche und steuerliche Beratung bei komplexen Gestaltungen unerlässlich

Fazit

Die Wertermittlung für die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ist ein komplexes Feld, das eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und Bewertungsmethoden erfordert. Eine präzise Wertermittlung ist essenziell, um die Steuerlast objektiv zu gestalten. Das Finanzamt greift auf standardisierte Verfahren zurück, doch bietet das Gesetz Möglichkeiten, einen niedrigeren Wert anhand eines qualifizierten Gutachtens nachzuweisen. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit den Bewertungsgrundsätzen und die Nutzung von Freibeträgen sowie fundierter Gestaltungsberatung können dabei helfen, erhebliche steuerliche Vorteile zu erzielen und den Übergang von Immobilienvermögen reibungslos zu gestalten.

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