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Was kostet die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist ein komplexes Thema. Wir beleuchten, welche Faktoren die Höhe der Steuer beeinflussen, wer wie viel zahlt und welche Freibeträge existieren.

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Was kostet die Erbschaftssteuer?

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen stets eine emotional belastende Situation. Neben der Trauer müssen jedoch auch zahlreiche rechtliche und finanzielle Angelegenheiten geregelt werden. Eine dieser Angelegenheiten ist die Erbschaftsteuer, die anfallen kann, wenn Vermögen von Todes wegen übergeht. Viele Erben werden mit Fragen konfrontiert, die von der reinen Kenntnis der Gesetzestexte abweichen und stattdessen vielmehr die konkrete Berechnung und die Einflussfaktoren auf die Steuerhöhe betreffen. Dieser Ratgeber soll dazu dienen, Licht in das mitunter komplexe Thema der Erbschaftsteuer zu bringen, die wesentlichen Punkte verständlich zu erläutern und den Lesern eine Orientierung zu geben, wann und in welcher Höhe mit dieser Steuer zu rechnen ist.

Was ist Erbschaftsteuer und wann fällt sie an?

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die auf den Übergang von Vermögen von Todes wegen erhoben wird. Sie tritt in Kraft, sobald eine Person Vermögen (wie Immobilien, Geld, Wertpapiere oder andere Sachwerte) von einem Verstorbenen erbt. Juristisch gesehen ist die Erbschaftsteuer eine so genannte Anfallsteuer, was bedeutet, dass sie beim Erben anknüpft und dieser als Steuerschuldner gilt. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Einzelheiten. Das Gesetz behandelt Erbschaften und Schenkungen zu Lebzeiten weitgehend gleich, um eine Umgehung der Steuer durch Schenkungen kurz vor dem Tod zu verhindern.

Wichtig ist zu wissen, dass die Steuer nicht auf das gesamte Vermögen des Erblassers erhoben wird, sondern nur auf den Anteil, der tatsächlich beim Erben ankommt und über dessen Freibetrag liegt. Der Anfall der Erbschaft muss in der Regel dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe davon ausgeht, dass aufgrund der Freibeträge keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Meldepflicht dient dem Finanzamt zur Prüfung des Sachverhalts.

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Die Erbschaftsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass nicht das Erbe als Ganzes, sondern jeder einzelne Erwerber den von ihm erhaltenen Anteil versteuern muss. Der Erwerber ist der Steuerpflichtige. Dies umfasst nicht nur gesetzliche Erben, sondern auch testamentarisch bestimmte Erben und Vermächtnisnehmer. Auch Personen, die aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs Geldbetrags erhalten, können bei Überschreitung des Freibetrags steuerpflichtig werden. Die Höhe der Steuer ist dabei stark abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber.

  • Gesetzliche Erben (z.B. Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
  • Testamentarische Erben (Personen, die im Testament bedacht wurden)
  • Vermächtnisnehmer (Personen, die einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten)
  • Pflichtteilsberechtigte (Personen, die trotz Enterbung einen Mindestanteil erhalten)

Einfluss des Verwandtschaftsgrades: Steuerklassen und Freibeträge

Der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben ist der entscheidende Faktor für die Höhe der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuergesetz unterteilt Erben in drei Steuerklassen, denen jeweils individuelle Freibeträge und Steuersätze zugeordnet sind. Diese Staffelung soll die familiären Bande und die daraus resultierende engere Beziehung zum Erblasser berücksichtigen. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto geringer in der Regel der Steuersatz.

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel, die nicht von Abkömmlingen der Steuerklasse I erben.
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber, also beispielsweise unverheiratete Lebenspartner, Freunde, Bekannte oder gemeinnützige Organisationen.

Jeder Erbe kann bestimmte Freibeträge in Anspruch nehmen, bis zu deren Höhe keine Erbschaftsteuer fällig wird. Diese Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt und sind abhängig von der jeweiligen Steuerklasse.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (wenn sie von Todes wegen erben): 100.000 Euro
  • Alle übrigen Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro

Zusätzlich zu diesen persönlichen Freibeträgen gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser hängt vom Alter des Kindes ab und kann bis zu 256.000 Euro betragen. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 250.000 Euro, wird aber durch den Wert einer Witwen- oder Witwerrente gekürzt.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Die Steuersatz-Tabelle

Die Steuersätze der Erbschaftsteuer sind ebenfalls progressiv gestaltet, das heißt, sie steigen mit der Höhe des zu versteuernden Erwerbs und variieren je nach Steuerklasse. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze nach Abzug des Freibetrags:

  • Bis 75.000 Euro: Steuerklasse I (7%), Steuerklasse II (15%), Steuerklasse III (30%)
  • Bis 300.000 Euro: Steuerklasse I (11%), Steuerklasse II (20%), Steuerklasse III (30%)
  • Bis 600.000 Euro: Steuerklasse I (15%), Steuerklasse II (25%), Steuerklasse III (30%)
  • Bis 6.000.000 Euro: Steuerklasse I (19%), Steuerklasse II (30%), Steuerklasse III (30%)
  • Bis 13.000.000 Euro: Steuerklasse I (23%), Steuerklasse II (35%), Steuerklasse III (50%)
  • Bis 26.000.000 Euro: Steuerklasse I (27%), Steuerklasse II (40%), Steuerklasse III (50%)
  • Über 26.000.000 Euro: Steuerklasse I (30%), Steuerklasse II (43%), Steuerklasse III (50%)

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Steuersätze auf den Betrag Anwendung finden, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert des Erwerbs im Zeitpunkt des Erbanfalls.

Praxisbeispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer

Um die Berechnung der Erbschaftsteuer zu veranschaulichen, betrachten wir ein fiktives Beispiel. Herr Müller erbt von seiner verstorbenen Mutter ein Vermögen im Wert von 600.000 Euro (bestehend aus einer Immobilie und Sparguthaben). Er ist ledig und hat keine Kinder.

  • Herr Müller gehört zur Steuerklasse I (Kind der Erblasserin).
  • Sein persönlicher Freibetrag als Kind beträgt 400.000 Euro.
  • Der zu versteuernde Erwerb beträgt 600.000 Euro - 400.000 Euro = 200.000 Euro.
  • Für einen zu versteuernden Erwerb bis 300.000 Euro in Steuerklasse I liegt der Steuersatz bei 11%.
  • Die zu zahlende Erbschaftsteuer beträgt 200.000 Euro * 11% = 22.000 Euro.

Würde Frau Meier beispielsweise von ihrer kinderlosen und unverheirateten Freundin ein Vermögen von 100.000 Euro erben, sähe die Rechnung anders aus. Frau Meier gehört zur Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Der zu versteuernde Erwerb liegt bei 100.000 Euro - 20.000 Euro = 80.000 Euro. Für diesen Betrag in Steuerklasse III beträgt der Steuersatz 30%. Die Erbschaftsteuer wäre in diesem Fall 80.000 Euro * 30% = 24.000 Euro.

Besonderheiten beim Erbe von Immobilien

Immobilien spielen bei Erbschaften oft eine zentrale Rolle. Die Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer erfolgt in der Regel nach dem sogenannten Verkehrswert. Das ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Finanzämter nutzen hierfür verschiedene Bewertungsverfahren, wobei oft auch Vergleichswerte herangezogen werden.

Eine wichtige Steuererleichterung gibt es für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die gemeinsam genutzte selbst bewohnte Immobilie und bewohnt diese für mindestens zehn Jahre weiter, bleibt diese Erbschaft steuerfrei. Auch für Kinder gibt es eine ähnliche Regelung, allerdings ist hier die Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt; der darüber liegende Anteil wird steuerpflichtig. Wird die Immobilie innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist ohne zwingenden Grund (z.B. beruflich bedingter Umzug oder Pflegebedürftigkeit) verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Freibeträge effektiv nutzen und Steuern minimieren

Umfassende Kenntnisse der Freibeträge und die Möglichkeiten der Gestaltung können dazu beitragen, die Erbschaftsteuerlast zu minimieren. Eine vorausschauende Nachlassplanung ist hierbei essenziell. Da Freibeträge alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden können, ist es unter Umständen sinnvoll, größere Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten schrittweise an die Erben zu übertragen (Schenkungen).

  • Rechtzeitige Schenkungen: Nutzen Sie die Zehn-Jahres-Frist für Schenkungen, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.
  • Immobilienübertragung: Prüfen Sie die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung des Familienheims.
  • Vermögensstrukturierung: Eine geschickte Aufteilung des Vermögens auf mehrere Erben kann die Steuerlast senken.
  • Unternehmensnachfolge: Für Betriebsvermögen gibt es besondere Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Testamentarische Verfügungen: Klare Regelungen im Testament können unnötige Steuernachzahlungen vermeiden helfen.
  • Versorgungsfreibeträge: Stellen Sie sicher, dass alle anspruchsberechtigten Personen ihre Versorgungsfreibeträge nutzen.

Es ist ratsam, frühzeitig eine professionelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um die individuelle Situation optimal zu gestalten und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen. Eine fehlerhafte oder fehlende Planung kann zu erheblichen Steuerforderungen führen, die vermeidbar gewesen wären.

Das Erbschaftsteuergesetz und die Meldepflicht

Grundsätzlich ist jeder Erwerb von Vermögen, der der Erbschaftsteuer unterliegt, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Erbe davon ausgeht, dass aufgrund von Freibeträgen keine Steuer anfällt. Die Anzeige muss den Namen des Erblassers, den Zeitpunkt des Todes, den Gegenstand des Erwerbs, den Wert des Erwerbs, den Namen und den Verwandtschaftsgrad des Erwerbers enthalten.

Das Finanzamt prüft nach Eingang der Anzeige, ob und in welcher Höhe eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt den Erben zur Abgabe einer solchen Erklärung auf. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht oder Fristversäumnissen können Verspätungszuschläge oder andere Sanktionen fällig werden. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, sich aktiv um diese Verpflichtung zu kümmern.

Fazit

Die Erbschaftsteuer ist ein unvermeidlicher Teil des Nachlassprozesses, der jedoch durch vorausschauende Planung und Kenntnis der gesetzlichen Regelungen optimiert werden kann. Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse und den individuellen Freibeträgen ab. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen und gegebenenfalls die Konsultation von Fachleuten können dabei helfen, finanzielle Belastungen für die Erben zu minimieren und den Übergang des Vermögens reibungsloser zu gestalten. Ignoranz oder Unkenntnis des Erbschaftsteuerrechts kann dagegen zu unerwarteten Kosten führen.

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