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Was ist die Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung erlaubt Vermieter:innen, eine Mietwohnung für sich oder nahe Angehörige zurückzuverlangen – unter strengen rechtlichen Voraussetzungen und mit Kündigungsschutz für Mieter:innen.

7 min Lesezeit
Was ist die Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung gehört zu den sensibelsten Themen im deutschen Mietrecht. Für Vermieter:innen kann sie ein wichtiges Instrument sein, um eine Wohnung für sich selbst oder für nahe Angehörige zurückzubekommen. Für Mieter:innen bedeutet sie dagegen oft den Verlust der gewohnten Wohnsituation. Um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden, ist es wichtig, genau zu wissen, was eine Eigenbedarfskündigung ist, wann sie zulässig ist und welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben.

Was versteht man unter Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis beendet wird, weil die Wohnung für den Vermieter selbst, für Personen aus seinem Haushalt oder für nahe Familienangehörige benötigt wird. Rechtsgrundlage ist § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der Eigenbedarf als berechtigten Kündigungsgrund anerkennt. Anders als bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Dritten (z.B. eines Investors) geht es hier um den Wohnbedarf des Vermieters oder seiner engen Bezugspersonen.

Wichtig ist: Eine Eigenbedarfskündigung ist kein „Sonderrecht“ des Vermieters, sondern ein Ausnahmefall, der strengen Anforderungen unterliegt. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn ein echter, nachvollziehbarer Wohnbedarf besteht und der Vermieter die Wohnung nicht ohne weiteres anderweitig beschaffen kann. Zudem muss die Kündigung formell korrekt gestaltet sein, sonst kann sie unwirksam sein.

Typische Beispiele für Eigenbedarf sind:

  • Vermieter:in zieht selbst in die Wohnung ein, weil sie ihre bisherige Wohnung aufgibt.
  • Vermieter:in benötigt die Wohnung für einen erwachsenen Sohn oder eine erwachsene Tochter, die aus dem Elternhaus auszieht.
  • Vermieter:in braucht die Wohnung für eine pflegebedürftige Mutter oder einen pflegebedürftigen Vater, die in die Nähe des Vermieters ziehen sollen.
  • Vermieter:in möchte die Wohnung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner nutzen, die oder der aus einer anderen Stadt zuzieht.
  • Vermieter:in benötigt die Wohnung für eine Person, die in seinem Haushalt lebt (z.B. Lebenspartner:in, Pflegekraft).

Wer darf eine Eigenbedarfskündigung aussprechen?

Nicht jede Vermieterin oder jeder Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Grundsätzlich kommt sie nur für natürliche Personen in Betracht, also für Privatpersonen, die die Wohnung selbst bewohnen oder für nahe Angehörige nutzen wollen. Juristische Personen wie Wohnungsbaugesellschaften, GmbHs oder Vereine können in der Regel keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, da sie selbst nicht „wohnen“ können.

Ausnahmen gibt es nur in sehr engen Grenzen, etwa wenn eine juristische Person die Wohnung für eine natürliche Person nutzt, die in einem engen persönlichen Verhältnis zur Gesellschaft steht (z.B. Geschäftsführer:in, die in der Wohnung wohnt). In der Praxis wird dies jedoch streng geprüft, und Gerichte neigen dazu, solche Fälle eher als wirtschaftliche Nutzung als als echten Eigenbedarf zu werten.

Wichtige Punkte:

  • Nur natürliche Personen können Eigenbedarf geltend machen.
  • Juristische Personen (GmbH, Wohnungsbaugesellschaft, Verein) dürfen in der Regel keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn eine natürliche Person in einem engen persönlichen Verhältnis zur juristischen Person steht und die Wohnung tatsächlich für deren Wohnbedarf genutzt wird.
  • Die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, muss im Zeitpunkt der Kündigung oder kurz danach einen nachvollziehbaren Wohnbedarf haben.

Welche Voraussetzungen muss der Eigenbedarf erfüllen?

Damit eine Eigenbedarfskündigung wirksam ist, muss der Eigenbedarf bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Er darf nicht nur „gedacht“ oder „geplant“ sein, sondern muss realistisch und nachvollziehbar sein. Der Vermieter muss darlegen, warum die Wohnung für ihn oder die genannte Person tatsächlich benötigt wird und warum sie nicht anderweitig beschafft werden kann.

Der Eigenbedarf muss nicht unbedingt bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehen, aber er muss mit der Beendigung des Mietverhältnisses gegeben sein oder mit einiger Sicherheit in naher Zukunft eintreten. Ein reiner „Spielraum“ oder eine vage Zukunftsvorstellung reicht nicht aus. Gerichte prüfen, ob der Bedarf glaubhaft und nachvollziehbar ist.

Typische Anforderungen an den Eigenbedarf:

  • Der Bedarf muss für Wohnzwecke bestimmt sein, nicht für wirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung.
  • Der Bedarf muss für den Vermieter selbst, für Personen aus seinem Haushalt oder für nahe Familienangehörige bestehen.
  • Der Bedarf muss realistisch und nachvollziehbar sein (z.B. Umzug aus einer anderen Stadt, Pflegebedarf, familiäre Gründe).
  • Der Vermieter muss darlegen, warum die Wohnung nicht anderweitig beschafft werden kann (z.B. keine passende Wohnung auf dem Markt).
  • Der Bedarf muss nicht notwendig sein, aber er muss „triftig“ und nachvollziehbar sein.

Wie muss die Eigenbedarfskündigung formuliert sein?

Die Eigenbedarfskündigung muss formell korrekt gestaltet sein, sonst kann sie unwirksam sein. Das Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterscheidbar ist. Es reicht nicht aus, nur „Eigenbedarf“ zu schreiben – der Vermieter muss die Person benennen, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung darlegen.

Die Begründung muss nachvollziehbar sein, aber sie muss nicht ins Detail gehen. Es genügt, wenn der Grund allgemein beschrieben wird (z.B. „Die Wohnung wird für meine erwachsene Tochter benötigt, die aus dem Elternhaus auszieht und in die Nähe des Vermieters ziehen soll“). Ob das Interesse tatsächlich besteht, ist eine inhaltliche Frage, die im Streitfall gerichtlich geprüft wird.

Wichtige Formulierungsanforderungen:

  • Benennung der Person, für die die Wohnung benötigt wird (z.B. Vermieter:in selbst, Sohn, Tochter, Ehepartner:in, Eltern).
  • Darlegung des Interesses dieser Person an der Erlangung der Wohnung (z.B. Umzug aus einer anderen Stadt, Pflegebedarf, familiäre Gründe).
  • Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Wohnung benötigt wird (z.B. „ab dem 01.01.2025“).
  • Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht der Mieter:innen (§ 574 BGB).
  • Einhalten der gesetzlichen Kündigungsfristen (in der Regel 3 Monate zum Monatsende).

Welche Fristen gelten bei einer Eigenbedarfskündigung?

Die Eigenbedarfskündigung unterliegt denselben Kündigungsfristen wie jede andere ordentliche Kündigung des Vermieters. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende. Das bedeutet, dass die Kündigung spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin bei der Mieter:in eingeht. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.

Beispiel: Wenn die Mieter:in zum 31.03.2025 ausziehen soll, muss die Kündigung spätestens am 31.12.2024 bei ihr eintreffen. Wird die Kündigung später zugestellt, verlängert sich die Frist automatisch um einen Monat. Es ist daher wichtig, die Kündigung rechtzeitig abzusenden, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können.

Wichtige Punkte zu den Fristen:

  • Kündigungsfrist in der Regel 3 Monate zum Monatsende.
  • Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei der Mieter:in.
  • Späterer Zugang verlängert die Frist automatisch um einen Monat.
  • Kündigung idealerweise per Einschreiben mit Rückschein versenden.
  • Fristen können je nach Bundesland und Vertrag abweichen, daher immer prüfen.

Welche Rechte haben Mieter:innen bei einer Eigenbedarfskündigung?

Mieter:innen haben bei einer Eigenbedarfskündigung mehrere Rechte, die sie nutzen können, um ihre Wohnsituation zu schützen. Zunächst können sie die Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang schriftlich widersprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass der Eigenbedarf nicht besteht oder nicht nachvollziehbar ist. Der Widerspruch muss begründet sein und kann im Streitfall gerichtlich geprüft werden.

Darüber hinaus können Mieter:innen im Rahmen des Härtefallschutzes nach § 574 BGB vorgehen, wenn die Kündigung für sie eine besondere Härte darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn der Auszug mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, z.B. wenn die Mieter:in schwer krank ist, ein Kind hat oder keine alternative Wohnung finden kann. In solchen Fällen kann das Gericht die Kündigung für unzulässig erklären oder eine längere Übergangsfrist gewähren.

Wichtige Rechte der Mieter:innen:

  • Recht auf Widerspruch innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Kündigung.
  • Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich anzufechten, wenn der Eigenbedarf nicht nachvollziehbar ist.
  • Härtefallschutz nach § 574 BGB, wenn der Auszug besondere Härten mit sich bringt.
  • Recht auf angemessene Übergangsfrist, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nicht sofort benötigt.
  • Recht auf Schadensersatz, wenn die Kündigung unwirksam ist und der Vermieter trotzdem die Wohnung anderweitig vermietet.

Was passiert, wenn der Eigenbedarf später entfällt?

Ein besonderes Problem bei Eigenbedarfskündigungen ist, dass der Eigenbedarf später entfallen kann. Beispielsweise zieht die Tochter doch nicht in die Wohnung ein, oder der Vermieter entscheidet sich anders. In solchen Fällen kann der Vermieter die Wohnung nicht einfach anderweitig vermieten, ohne dass die Mieter:in Ansprüche geltend machen kann.

Wenn der Eigenbedarf entfällt, kann die Mieter:in die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie dies innerhalb einer angemessenen Frist tut. Der Vermieter muss dann die Wohnung weiterhin für die ursprünglich genannte Person bereithalten oder die Mieter:in wieder einziehen lassen. Andernfalls kann die Mieter:in Schadensersatz verlangen, wenn sie durch die Kündigung Nachteile erlitten hat.

Wichtige Punkte:

  • Entfällt der Eigenbedarf, kann die Mieter:in die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
  • Der Vermieter muss die Wohnung für die ursprünglich genannte Person bereithalten oder die Mieter:in wieder einziehen lassen.
  • Die Mieter:in kann Schadensersatz verlangen, wenn sie durch die Kündigung Nachteile erlitten hat.
  • Der Vermieter sollte den Eigenbedarf nur geltend machen, wenn er sicher ist, dass er ihn tatsächlich benötigt.

Fazit

Eine Eigenbedarfskündigung ist ein sensibles Instrument im Mietrecht, das sowohl für Vermieter:innen als auch für Mieter:innen weitreichende Folgen haben kann. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn ein echter, nachvollziehbarer Wohnbedarf besteht und die Kündigung formell korrekt gestaltet ist. Mieter:innen haben umfangreiche Rechte, um ihre Wohnsituation zu schützen, insbesondere durch Widerspruch und Härtefallschutz. Beide Seiten sollten sich vor einer Eigenbedarfskündigung gut beraten lassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und faire Lösungen zu finden.

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