← Ratgeber

Vormerkung im Grundbuch: Bedeutung und Praxis

Eine Vormerkung im Grundbuch schützt Immobilienerwerber und andere Berechtigte vor Überraschungen. Dieser Ratgeber beleuchtet ihre Bedeutung, Arten und die praktische Anwendung beim Immobilienkauf.

7 min Lesezeit
Vormerkung im Grundbuch: Bedeutung und Praxis

Wenn es um den Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht, fallen viele Fachbegriffe, die auf den ersten Blick komplex erscheinen mögen. Eine der wichtigsten Sicherungseinrichtungen im deutschen Immobilienrecht ist die Vormerkung im Grundbuch. Sie dient dazu, die Rechte eines künftigen Erwerbers oder Berechtigten umfassend abzusichern und böse Überraschungen zu vermeiden. Ihre korrekte Anwendung und das Verständnis ihrer Wirkweise sind entscheidend für eine reibungslose und rechtssichere Abwicklung von Immobilientransaktionen. Wir beleuchten in diesem Artikel detailliert, was eine Vormerkung ist, warum sie so wichtig ist und welche praktischen Aspekte dabei zu beachten sind.

Was ist eine Vormerkung im Grundbuch?

Eine Vormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die dazu dient, einen künftigen Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück zu sichern. Das bedeutet, wenn jemand beispielsweise einen Kaufvertrag für eine Immobilie unterschrieben hat, sich das Eigentum aber erst nach Zahlung des Kaufpreises und weiteren Formalitäten verschiebt, schützt die Vormerkung den Käufer in der Zwischenzeit. Sie bewirkt, dass spätere Verfügungen des Verkäufers über die Immobilie, die dem Anspruch des Vormerkungsberechtigten zuwiderlaufen würden, diesem gegenüber unwirksam sind. Man spricht hier von der 'relativen Unwirksamkeit' solcher Verfügungen.

Die Vormerkung ist in § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und entfaltet ihre 'Sperrwirkung' bereits mit Eintragung ins Grundbuch. Sie sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung oder Belastung eines Grundstücks sachenrechtlich ab. Ohne eine solche Absicherung wäre der Käufer dem Risiko ausgesetzt, dass der Verkäufer die Immobilie beispielsweise doppelt verkauft oder sie mit weiteren Belastungen versieht, bevor der Eigentumsübergang vollzogen ist.

  • Sichert schuldrechtlichen Anspruch ab (z.B. aus Kaufvertrag).
  • Wirkt 'vormerkungsfeindlichen' Verfügungen des Verkäufers entgegen.
  • Ist eine vorläufige Sicherung, keine endgültige Rechtsänderung.
  • Erhöht die Rechtssicherheit für den Käufer erheblich.

Die Bedeutung der Auflassungsvormerkung beim Immobilienkauf

Die häufigste und bekannteste Form der Vormerkung im Grundbuch ist die Auflassungsvormerkung. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Übereignung des Grundstücks (die sogenannte 'Auflassung') ab. Nach deutschem Recht wird der Käufer erst dann Eigentümer, wenn er im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Zwischen der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags und der Eintragung im Grundbuch können jedoch einige Wochen oder sogar Monate vergehen. In dieser Zeit ist der Käufer noch nicht Eigentümer, hat aber bereits rechtliche Verpflichtungen (z.B. Kaufpreiszahlung).

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer in dieser kritischen Phase. Sie bedeutet, dass der Käufer, sobald seine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, sicher sein kann, dass die Immobilie auch wirklich an ihn übertragen wird. Sollte der Verkäufer trotz Vormerkung versuchen, das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen oder es weiter zu belasten, wären diese Verfügungen dem Käufer gegenüber unwirksam. Dies verhindert effektiv Betrug und schützt die Investition des Käufers. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt üblicherweise direkt nach Unterschrift des Kaufvertrages, auf Veranlassung des Notars und vor Zahlung des Kaufpreises.

  • Sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung (Auflassung).
  • Schützt den Käufer zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und Grundbucheintragung.
  • Verhindert Verfügungen des Verkäufers, die dem Käufer schaden würden.
  • Ist Standardpraxis bei Immobilientransaktionen.

Weitere Arten von Vormerkungen

Neben der Auflassungsvormerkung gibt es weitere Anwendungsfälle für Vormerkungen, die ebenfalls dem Schutz bestimmter Ansprüche dienen. Diese sind zwar seltener, aber für bestimmte Konstellationen von großer Bedeutung. Sie alle folgen dem gleichen Prinzip, einen künftigen dinglichen Anspruch vor fremden Verfügungen abzusichern.

  • Vormerkung zur Sicherung eines Rechtes auf Eintragung eines Nießbrauchs: Sichert den Anspruch auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts, also des umfassenden Nutzungsrechts an einer Sache.
  • Vormerkung zur Sicherung eines Rechtes auf Eintragung eines Wohnungsrechts: Sichert den Anspruch auf Eintragung des Rechts, eine Wohnung oder einen Teil eines Gebäudes zu bewohnen.
  • Vormerkung zur Sicherung eines Rechtes auf Eintragung einer Grundschuld/Hypothek: Kann genutzt werden, um einen Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek abzusichern, beispielsweise wenn die genaue Höhe der Finanzierung noch nicht final feststeht, der Rang aber schon gesichert werden soll.
  • Vorkaufsrechtsvormerkung: Sichert das dingliche Vorkaufsrecht einer Person ab, falls der Grundstückseigentümer verkaufen sollte. Dies ist rechtlich komplexer, da die Vormerkung hier ein Recht sichert, das noch gar nicht besteht.

Der Ablauf: Von der Vereinbarung zur Löschung

Der Prozess der Vormerkung und ihrer Löschung ist ein standardisierter Ablauf, der stets über einen Notar erfolgt. Zunächst wird der Anspruch, der gesichert werden soll, notariell beurkundet – im Falle des Immobilienkaufs ist dies der Kaufvertrag. Darin erteilt der Verkäufer dem Notar die Anweisung, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen. Der Notar beantragt daraufhin die Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt.

Nachdem die Vormerkung eingetragen und beispielsweise der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde sowie alle notwendigen Genehmigungen (z.B. des Finanzamtes) vorliegen, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Mit der Eintragung des Käufers als neuem Eigentümer im Grundbuch hat die Auflassungsvormerkung ihren Zweck erfüllt und wird im nächsten Schritt gelöscht. Die Löschung erfolgt in der Regel automatisch im Zuge der finalen Umschreibung und bedarf keiner gesonderten Handlung des Käufers oder Verkäufers mehr.

  • Notarielle Beurkundung des zugrunde liegenden Anspruchs (z.B. Kaufvertrag).
  • Antrag des Notars beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung.
  • Eintragung der Vormerkung im Grundbuch.
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die endgültige Rechtsänderung (z.B. Kaufpreiszahlung).
  • Antrag des Notars auf Eigentumsumschreibung bzw. Eintragung der dinglichen Rechtsänderung.
  • Löschung der Vormerkung im Rahmen der Vollziehung der endgültigen Rechtsänderung.

Kosten und Gebühren einer Vormerkung

Für die Eintragung und später auch für die Löschung einer Vormerkung fallen Kosten an. Diese setzen sich in der Regel aus Notar- und Gerichtskosten zusammen. Die Höhe der Kosten orientiert sich am Wert des gesicherten Anspruchs, meist dem Kaufpreis der Immobilie. Sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und daher bundesweit einheitlich.

Typischerweise liegen die Kosten für die Eintragung einer Vormerkung bei etwa der Hälfte der Kosten für die Eintragung einer Eigentumsänderung oder einer Grundschuld. Als grobe Richtlinie kann man für die Notar- und Gerichtskosten für die Vormerkung inklusive der späteren Löschung einen Anteil von etwa 0,5% des Kaufpreises vorsehen. Diese Kosten sind üblicherweise Teil der Nebenkosten des Immobilienerwerbs und werden vom Käufer getragen.

  • Kosten setzen sich aus Notar- und Gerichtskosten zusammen.
  • Berechnungsgrundlage ist der Wert des gesicherten Anspruchs (meist Kaufpreis).
  • Regulierung nach Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
  • Typischerweise ca. 0,5% des Kaufpreises für Eintragung und Löschung.
  • Werden meist vom Käufer als Teil der Erwerbsnebenkosten getragen.

Risiken ohne Vormerkung

Auf eine Vormerkung zu verzichten, ist im Regelfall äußerst risikoreich und wird von Fachleuten dringend abgeraten. Ohne die Absicherung durch eine Vormerkung ist der Käufer in der Zeit zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und tatsächlichem Eigentumsübergang ungeschützt. Der Verkäufer hätte die Möglichkeit, die Immobilie ein zweites Mal zu verkaufen oder sie mit weiteren Belastungen zu versehen – beispielsweise eine weitere Grundschuld einzutragen oder gar eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch Dritte zuzulassen.

Sollte der Verkäufer in dieser Phase insolvent werden oder versterben, wäre der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ohne Vormerkung lediglich ein ungesicherter schuldrechtlicher Anspruch. Dies bedeutet, dass der Käufer im schlimmsten Fall sein Geld verlieren und die Immobilie nicht erhalten würde. Die Vormerkung hingegen bewirkt, dass der Anspruch des Käufers im Falle der Insolvenz des Verkäufers dennoch durchgesetzt werden kann, da die Immobilie nicht in die Insolvenzmasse fällt, um den Käuferanspruch zu erfüllen.

  • Doppelverkauf der Immobilie durch den Verkäufer.
  • Belastung der Immobilie mit weiteren Grundschulden oder Rechten Dritter.
  • Zwangsversteigerung der Immobilie durch Gläubiger des Verkäufers.
  • Insolvenz oder Tod des Verkäufers ohne Absicherung des Käuferanspruchs.
  • Verlust der bereits geleisteten Kaufpreisteile oder der gesamten Kaufsumme.

Wichtige Besonderheiten und gesetzliche Grundlagen

Die Vormerkung ist ein starkes Instrument des deutschen Sachenrechts. Ihre Wirkweise beruht auf dem Prinzip der relativen Unwirksamkeit. Dies bedeutet, dass spätere Verfügungen, die dem gesicherten Anspruch entgegenstehen, zwar gegenüber jedermann wirksam sein können, jedoch nicht gegenüber dem Inhaber der Vormerkung. Für den Vormerkungsberechtigten sind solche Verfügungen also so, als wären sie nie erfolgt.

Eine Vormerkung kann nur an einem verkehrsfähigen Recht eingetragen werden. Dies sind typischerweise Eigentum, Erbbaurecht oder Wohnungseigentum. Sie kann auch für Ansprüche auf Umwandlung eines Rechts (z.B. von Miteigentum in Alleineigentum) oder auf Aufhebung eines Rechts (z.B. einer Dienstbarkeit) eingetragen werden. Die Grundlage bildet stets ein wirksamer schuldrechtlicher Anspruch, der auch einklagbar sein muss. Ist der zugrundeliegende Anspruch unwirksam (z.B. weil der Kaufvertrag nicht notariell beurkundet wurde), kann die Vormerkung später ihre Wirkung verlieren oder angefochten werden.

  • Relative Unwirksamkeit: Spätere Verfügungen sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam.
  • Akzessorietät: Die Vormerkung ist an das Bestehen eines wirksamen Anspruchs gebunden.
  • Eintragungsprinzip: Wirkungsentfaltung erst mit der Eintragung im Grundbuch.
  • Sicherungszweck: Schützt den Rang des Anspruchs gegenüber Dritten.
  • Rechtsgrundlage: Primär § 883 BGB, aber auch weitere Vorschriften des Sachenrechts.

Fazit

Die Vormerkung im Grundbuch, insbesondere als Auflassungsvormerkung, ist ein unverzichtbares Sicherungsinstrument beim Immobilienkauf und anderen dinglichen Rechtsänderungen. Sie bietet dem Erwerber umfassenden Schutz vor den Risiken, die sich in der Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und tatsächlicher Eigentumsumschreibung ergeben können. Ihre Eintragung durch einen Notar ist Standardpraxis und gewährleistet eine hohe Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Es ist ratsam, die Bedeutung und Notwendigkeit einer Vormerkung fully zu verstehen, um eine reibungslose und risikofreie Abwicklung jeder Immobilientransaktion zu gewährleisten.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München