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Vorkaufsrecht der Gemeinde: Wie lange dauert es?

Wie lange dauert das Vorkaufsrecht der Gemeinde? Wichtige Fristen, Ablauf und praktische Tipps für Käufer und Verkäufer erklärt.

6 min Lesezeit
Vorkaufsrecht der Gemeinde: Wie lange dauert es?

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie kann das Vorkaufsrecht der Gemeinde ein entscheidender Faktor sein. Es gibt der Kommune das Recht, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzutreten und selbst Käuferin zu werden. Für Beteiligte ist vor allem die Frage wichtig: Wie lange dauert es, bis klar ist, ob die Gemeinde dieses Recht ausübt oder nicht? Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Fristen, den Ablauf des Verfahrens und typische Praxisfallen – damit Käufer, Verkäufer und Berater besser planen können.

Was ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde?

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ein öffentlich-rechtliches Instrument, das in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt ist. Es erlaubt der Kommune, in einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Immobilie anstelle des vereinbarten Käufers einzutreten. Voraussetzung ist, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegt und bestimmte planungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Kern bedeutet das: Der Verkäufer und der Käufer schließen zunächst einen Kaufvertrag ab. Danach wird die Gemeinde über diesen Vertrag informiert. Innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist kann die Gemeinde entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Tut sie das, wird sie rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Käufers gesetzt; der Verkäufer muss dann mit der Gemeinde abschließen. Bleibt die Gemeinde untätig, kann der ursprüngliche Kaufvertrag wie geplant vollzogen werden.

  • Das Vorkaufsrecht ist ein öffentlich-rechtliches Instrument zugunsten der Gemeinde.
  • Es setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus.
  • Die Gemeinde kann in den Vertrag anstelle des Käufers eintreten.
  • Es dient der Sicherung städtebaulicher Ziele, etwa der Schaffung von Wohnraum.
  • Das Recht ist nicht automatisch vorhanden, sondern nur in bestimmten Fällen nach BauGB.

Wann besteht das Vorkaufsrecht der Gemeinde?

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde greift nicht bei jedem Grundstücksverkauf. Es setzt bestimmte planungsrechtliche Voraussetzungen voraus, etwa dass das Grundstück in einem Gebiet liegt, das für Wohnbau oder eine bestimmte städtebauliche Nutzung vorgesehen ist. Typische Fälle sind Flächen in Bebauungsplangebieten, in denen Wohnbauflächen ausgewiesen sind, oder Flächen, die für die Erschließung oder Infrastruktur eines Wohngebiets benötigt werden.

Wichtig ist, dass die Gemeinde ihre Planungen bereits rechtzeitig getroffen haben muss. So muss in der Regel ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen oder zumindest ein Flächennutzungsplan, aus dem die zukünftige Nutzung ersichtlich ist. Zudem muss das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, etwa weil dringend Wohnraum geschaffen oder eine bestimmte Infrastruktur sichergestellt werden muss.

  • Vorkaufsrecht nur bei bestimmten Grundstücken, meist in Bebauungsplangebieten.
  • Voraussetzung: rechtsverbindlicher Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan.
  • Das Wohl der Allgemeinheit muss die Ausübung rechtfertigen.
  • Kein Vorkaufsrecht bei Schenkungen, Tausch oder Erbangelegenheiten.
  • Kein Vorkaufsrecht bei Verkäufen an nahe Verwandte oder bestimmte öffentliche Stellen.

Die gesetzliche Frist: Wie lange hat die Gemeinde Zeit?

Die entscheidende Frage lautet: Wie lange dauert es, bis klar ist, ob die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt oder nicht? Die Antwort findet sich im Baugesetzbuch. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 beträgt die gesetzliche Frist in der Regel drei Monate. Innerhalb dieser Frist kann die Gemeinde den Verkäufer durch einen Verwaltungsakt darüber informieren, dass sie das Vorkaufsrecht ausübt.

Diese Frist beginnt nicht mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags, sondern mit der Mitteilung des Vertrags an die Gemeinde. In der Praxis erfolgt diese Mitteilung meist durch den Notar im Rahmen der Beurkundung. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die dreimonatige Frist. Verstreicht sie, ohne dass die Gemeinde den Verwaltungsakt erlässt, gilt das Vorkaufsrecht als nicht ausgeübt, und der ursprüngliche Kaufvertrag kann vollzogen werden.

  • Seit 2021: in der Regel drei Monate Frist für die Gemeinde.
  • Frist beginnt mit der Mitteilung des Kaufvertrags an die Gemeinde.
  • Ende der Frist: Gemeinde muss bis dahin den Verwaltungsakt erlassen.
  • Nach Ablauf der Frist kann der ursprüngliche Kaufvertrag weiterlaufen.
  • Die Frist ist eine gesetzliche Grenze, die nicht beliebig verlängert werden kann.

Ablauf des Verfahrens: Schritt für Schritt

Der Ablauf des Verfahrens lässt sich in wenige Schritte gliedern. Zunächst schließen Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag ab. Der Notar meldet diesen Vertrag der Gemeinde an, etwa über eine Vorkaufsrechtsanfrage. Die Gemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht vorliegen und ob das Wohl der Allgemeinheit eine Ausübung rechtfertigt.

Innerhalb der dreimonatigen Frist entscheidet die Gemeinde, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Tut sie das, wird der Verkäufer durch einen Verwaltungsakt darüber informiert. Der ursprüngliche Käufer wird in der Regel angehört, da er ein Abwendungsrecht hat. Kann er das Vorkaufsrecht abwenden, etwa durch die Behebung erheblicher Mängel oder durch andere Maßnahmen, bleibt der ursprüngliche Vertrag bestehen.

  • Schritt 1: Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer.
  • Schritt 2: Notar meldet Vertrag an die Gemeinde.
  • Schritt 3: Gemeinde prüft Voraussetzungen und Wohl der Allgemeinheit.
  • Schritt 4: Innerhalb von drei Monaten Entscheidung über Ausübung.
  • Schritt 5: Anhörung des Käufers, ggf. Abwendungsrecht.
  • Schritt 6: Vollzug des Kaufvertrags mit Gemeinde oder ursprünglichem Käufer.

Abwendungsrecht des Käufers: Wie lange dauert es dann?

Der Käufer hat in bestimmten Fällen ein Abwendungsrecht, das heißt, er kann das Vorkaufsrecht der Gemeinde abwenden. Das ist etwa möglich, wenn er sich verpflichtet, erhebliche bauliche Mängel zu beheben oder andere städtebauliche Ziele zu erfüllen. In diesem Fall kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben, und der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt bestehen.

Die Prüfung des Abwendungsrechts kann die Dauer des Verfahrens verlängern. Die Gemeinde muss die Angaben des Käufers prüfen und gegebenenfalls eine Frist setzen, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen. Diese Frist kann begründet verlängert werden, etwa wenn die Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen. In der Praxis kann das Verfahren so länger dauern, bis endgültig klar ist, ob die Gemeinde ausübt oder nicht.

  • Abwendungsrecht des Käufers in bestimmten Fällen möglich.
  • Beispiel: Behebung erheblicher Mängel innerhalb einer Frist.
  • Gemeinde prüft die Angaben und setzt ggf. eine Frist.
  • Frist kann begründet verlängert werden.
  • Dauer des Verfahrens kann dadurch verlängert werden.

Praktische Tipps für Käufer und Verkäufer

Für Käufer und Verkäufer ist es wichtig, die Fristen und das Verfahren frühzeitig zu kennen. Ein typischer Fehler ist, den Kaufvertrag zu schnell zu beurkunden, ohne die Vorkaufsrechtslage zu klären. Es empfiehlt sich, frühzeitig bei der Gemeinde oder beim Notar nachzufragen, ob ein Vorkaufsrecht besteht und wie lange die Frist läuft.

Ein weiterer Tipp: Verkäufer sollten in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen, die den Vertrag von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig macht. So kann verhindert werden, dass der Vertrag vorzeitig vollzogen wird und die Gemeinde später doch noch eingreift. Käufer sollten sich bewusst machen, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde die Kaufentscheidung verzögern kann und dass sie möglicherweise ein Abwendungsrecht geltend machen müssen.

  • Frühzeitig bei Gemeinde oder Notar nach Vorkaufsrecht fragen.
  • Kaufvertrag von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen.
  • Mit Fristenplanung rechnen: bis zu drei Monate Wartezeit möglich.
  • Abwendungsrecht prüfen und dokumentieren.
  • Rechtsberatung in Zweifelsfällen in Anspruch nehmen.

Typische Fallstricke und Missverständnisse

Ein häufiger Irrtum ist, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde automatisch besteht, sobald ein Grundstück verkauft wird. Das ist falsch: Es greift nur in bestimmten Fällen und nur, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weiterer Fehler ist, die Frist mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags zu verwechseln. Die Frist beginnt erst mit der Mitteilung an die Gemeinde.

Ein weiterer Fallstrick ist die Annahme, dass die Gemeinde den Kaufpreis immer zahlen muss. Das ist nicht der Fall: Wenn der vereinbarte Kaufpreis erheblich über dem Verkehrswert liegt, kann die Gemeinde nur den Verkehrswert zahlen. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit, den Vertrag zurückzuziehen. Dies kann die Verhandlungen und die Dauer des Verfahrens beeinflussen.

  • Vorkaufsrecht nicht automatisch vorhanden.
  • Frist beginnt mit Mitteilung, nicht mit Vertragsunterzeichnung.
  • Gemeinde muss nicht immer den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
  • Verkäufer kann Vertrag zurückziehen, wenn Gemeinde nur Verkehrswert zahlt.
  • Rechtzeitige Klärung vermeidet unangenehme Überraschungen.

Fazit

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ein wichtiges Instrument der städtebaulichen Planung, das aber die Kauf- und Verkaufsprozesse erheblich beeinflussen kann. Die gesetzliche Frist beträgt in der Regel drei Monate, beginnend mit der Mitteilung des Kaufvertrags an die Gemeinde. Innerhalb dieser Zeit entscheidet die Gemeinde, ob sie das Recht ausübt oder nicht. Käufer und Verkäufer sollten die Fristen, das Abwendungsrecht und die planungsrechtlichen Voraussetzungen frühzeitig klären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und den Kaufprozess planbar zu gestalten.

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