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Unentgeltliche Übertragung: Welche Steuern sind zu zahlen?

Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen können Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Erbschaftsteuer anfallen – je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Zuwendung.

5 min Lesezeit
Unentgeltliche Übertragung: Welche Steuern sind zu zahlen?

Wenn Vermögen – etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück – ohne Gegenleistung übertragen wird, spricht das Finanzamt in der Regel von einer Schenkung. Auch wenn keine Kaufsumme fließt, können erhebliche Steuern anfallen. In diesem Ratgeber wird erklärt, welche Steuern bei einer unentgeltlichen Übertragung zu beachten sind, wie sich die Belastung nach Verwandtschaftsgrad und Wert richtet und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.

Was ist eine unentgeltliche Übertragung?

Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn eine Person Vermögen an eine andere Person übergibt, ohne dafür einen angemessenen Gegenwert zu erhalten. Typische Beispiele sind die Übertragung einer Immobilie an Kinder, Enkel oder andere Verwandte ohne Kaufpreis oder nur gegen einen symbolischen Betrag. Auch die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft oder von Wertpapieren ohne angemessene Gegenleistung zählt dazu.

Für das Finanzamt ist entscheidend, ob der Wert der übertragenen Sache höher ist als die Gegenleistung. Ist das der Fall, wird der Differenzbetrag als Schenkung behandelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien den Vorgang als „Geschenk“ bezeichnen oder nicht – maßgeblich ist die rechtliche Wirkung und der tatsächliche Wert der Zuwendung.

  • Übertragung einer Immobilie ohne Kaufpreis an Kinder oder Enkel
  • Übergabe von Unternehmensanteilen gegen symbolische 1 Euro
  • Schenkung von Wertpapieren oder Bargeld ohne Gegenleistung
  • Übertragung eines Grundstücks an eine nahe Verwandte ohne angemessenen Kaufpreis

Schenkungsteuer: Grundprinzipien

Die Schenkungsteuer ist eine Erbschaftsteuerart und wird auf den Wert der unentgeltlich übertragenen Vermögenswerte erhoben. Sie fällt an, wenn eine Person Vermögen schenkt und der Wert die steuerfreien Freibeträge übersteigt. Die Steuerpflicht entsteht in der Regel im Zeitpunkt der Übertragung, also wenn das Eigentum rechtlich übergeht.

Die Schenkungsteuer wird nach Steuerklassen gestaffelt, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richten. Je enger die Verwandtschaft, desto niedriger der Steuersatz und je höher die steuerfreien Freibeträge. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner genießen die höchsten Freibeträge, während entferntere Verwandte und Dritte deutlich niedrigere Freibeträge haben.

  • Schenkungsteuer ist eine Erbschaftsteuerart auf unentgeltlich übertragene Vermögenswerte
  • Steuerpflicht entsteht beim Zeitpunkt der rechtlichen Übertragung
  • Steuerklassen und Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad
  • Je enger die Verwandtschaft, desto günstiger die Steuersätze und Freibeträge

Freibeträge und Steuersätze bei Schenkungen

In Deutschland gibt es für Schenkungen steuerfreie Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem variieren. Diese Freibeträge können innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel 10 Jahre) nur einmal genutzt werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums erneut geschätzt, wird der bereits genutzte Freibetrag angerechnet.

Die Steuersätze der Schenkungsteuer sind progressiv gestaffelt: Je höher der zu besteuernde Wert nach Abzug des Freibetrags, desto höher der Steuersatz. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegen die Freibeträge deutlich höher als für Kinder oder Enkel, während entferntere Verwandte und Dritte nur geringe Freibeträge haben. Beispiel: Ein Elternteil schenkt einem Kind ein Haus im Wert von 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags für Kinder wird nur der darüber hinausgehende Betrag besteuert.

  • Freibeträge gelten pro Beschenktem und innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren
  • Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt (Ehegatten, Kinder, Enkel, entfernte Verwandte, Dritte)
  • Schenkungsteuer ist progressiv: Höhere Werte führen zu höheren Steuersätzen
  • Bereits genutzte Freibeträge werden bei späteren Schenkungen angerechnet

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Immobilienübertragung

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken oder Immobilien kann zusätzlich Grunderwerbsteuer anfallen. Diese Steuer wird auf den Wert der übertragenen Immobilie erhoben und ist unabhängig von der Schenkungsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom Beschenkten gezahlt und ist ein wichtiger Kostenfaktor bei der Planung einer Schenkung.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland und dem Wert der Immobilie. In einigen Bundesländern gibt es Freibeträge oder Ermäßigungen, insbesondere bei der Übertragung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Beispiel: In einem Bundesland mit einem Grunderwerbsteuersatz von 5 % auf einen Immobilienwert von 400.000 Euro ergibt sich eine Grunderwerbsteuer von 20.000 Euro – unabhängig von der Schenkungsteuer.

  • Grunderwerbsteuer fällt bei unentgeltlicher Immobilienübertragung zusätzlich an
  • Steuer wird nach dem Wert der Immobilie und dem jeweiligen Bundesland berechnet
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können Freibeträge oder Ermäßigungen nutzen
  • Grunderwerbsteuer ist vom Beschenkten zu zahlen und kann erhebliche Kosten verursachen

Erbschaftsteuer bei späterer Vererbung

Eine unentgeltliche Übertragung kann auch Auswirkungen auf die spätere Erbschaftsteuer haben. Wird Vermögen zu Lebzeiten geschätzt, kann dies die spätere Erbschaftsteuerlast reduzieren, da der Wert bereits besteuert wurde. Allerdings kann die Nutzung von Freibeträgen bei der Schenkung die späteren Freibeträge bei der Erbschaft beeinflussen.

Die Erbschaftsteuer wird auf den Wert des Vermögens erhoben, das bei einem Erbfall übertragen wird. Die Steuersätze und Freibeträge sind ähnlich wie bei der Schenkungsteuer gestaffelt. Eine sorgfältige Planung kann helfen, die Gesamtsteuerbelastung über mehrere Generationen zu optimieren. Beispiel: Ein Elternteil schenkt einem Kind eine Immobilie und nutzt den Freibetrag. Bei einem späteren Erbfall wird der Wert der Immobilie nicht erneut besteuert, da sie bereits zu Lebzeiten übertragen wurde.

  • Unentgeltliche Übertragung kann spätere Erbschaftsteuerlast beeinflussen
  • Bereits besteuerte Vermögenswerte werden bei Erbfall nicht erneut besteuert
  • Freibeträge bei Schenkung können spätere Erbschaftsfreibeträge reduzieren
  • Sorgfältige Planung kann Gesamtsteuerbelastung über Generationen optimieren

Weitere steuerliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten

Neben Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer können weitere steuerliche Aspekte bei einer unentgeltlichen Übertragung relevant sein. Dazu gehören beispielsweise die Einkommensteuer bei der Nutzung von Immobilien oder die Umsatzsteuer bei der Übertragung von Unternehmensanteilen. Eine sorgfältige Analyse der individuellen Situation ist erforderlich, um alle steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung bei einer unentgeltlichen Übertragung zu minimieren. Dazu gehören die Nutzung von Freibeträgen, die Aufteilung von Schenkungen über mehrere Jahre oder die Übertragung von Vermögen an mehrere Begünstigte. Beispiel: Ein Elternteil überträgt eine Immobilie in mehreren Schritten an Kinder und Enkel, um die Freibeträge optimal zu nutzen und die Steuerlast zu verteilen.

  • Einkommensteuer bei Nutzung von Immobilien kann relevant sein
  • Umsatzsteuer bei Übertragung von Unternehmensanteilen zu berücksichtigen
  • Nutzung von Freibeträgen und Aufteilung von Schenkungen über Jahre
  • Übertragung an mehrere Begünstigte zur Verteilung der Steuerlast

Fazit

Eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere in Form von Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Erbschaftsteuer. Die genaue Höhe der Steuern hängt von Verwandtschaftsgrad, Wert der Zuwendung und den jeweiligen Freibeträgen ab. Eine sorgfältige Planung und Beratung durch einen Steuerberater oder Notar kann helfen, die steuerliche Belastung zu minimieren und die gewünschten Ziele zu erreichen.

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