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Schenkungssteuer bei Immobilien vermeiden

Immobilien zu verschenken ist eine beliebte Methode der Vermögensübertragung. Erfahren Sie, wie Sie die Schenkungssteuer legal reduzieren oder gar vermeiden können.

8 min Lesezeit
Schenkungssteuer bei Immobilien vermeiden

Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten, oft als Schenkung bezeichnet, ist ein wichtiges Instrument der Vermögensnachfolge. Sie ermöglicht es Eigentümern, ihr Hab und Gut gezielt an die nächste Generation oder andere nahestehende Personen weiterzugeben. Doch mit jeder Schenkung ist in Deutschland potenziell die Schenkungssteuer verbunden, eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen erhoben wird. Die Höhe dieser Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter dem Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie bereits genutzten Freibeträgen. Unser Ziel ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten zu geben, wie diese Steuerlast bei der Schenkung von Immobilien optimiert oder sogar legal vermieden werden kann. Dabei beleuchten wir die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen praktische Gestaltungsoptionen auf.

Grundlagen der Schenkungssteuer bei Immobilien

Die Schenkungssteuer ist eine Erbschaftsteuer zu Lebzeiten und fällt an, wenn eine Person einer anderen Person unentgeltlich Vermögenswerte überträgt. Im Falle von Immobilien wird der gemeine Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser Wert kann beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Es ist wichtig zu verstehen, dass jede Schenkung innerhalb von zehn Jahren zwischen denselben Personen zusammengerechnet wird, um eine Kumulation von Schenkungen zur Umgehung der Steuer zu verhindern. Dies bedeutet, dass Freibeträge jeweils nur alle zehn Jahre in voller Höhe erneut genutzt werden können. Die Steuersätze und Freibeträge variieren stark je nach Steuerklasse, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet.

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber.

Persönliche Freibeträge optimal nutzen

Ein zentraler Baustein der Steueroptimierung sind die persönlichen Freibeträge. Diese ermöglichen es dem Beschenkten, Vermögenswerte bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu erhalten. Die Höhe der Freibeträge hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Da diese Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen, bietet sich hier eine geschickte langfristige Planung an. Eine schrittweise Übertragung von Vermögenswerten über mehrere Dekaden kann somit die Steuerlast erheblich mindern oder gar eliminieren. Es ist ratsam, einen genauen Zeitplan für die Schenkungen zu erstellen, um die Fristen optimal auszunutzen.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Schenkung: 100.000 Euro
  • Sonstige Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse III: 20.000 Euro

Kettenschenkung und Schaukelschenkung als Gestaltungsoptionen

Die Kettenschenkung ist eine Methode, um die Schenkungssteuer zu reduzieren, indem die Freibeträge mehrerer Personen genutzt werden. Hierbei wird das Vermögen nicht direkt vom ursprünglichen Schenker an den endgültigen Beschenkten übertragen, sondern über eine oder mehrere Zwischenpersonen. Jede Übertragung muss dabei tatsächlich und endgültig erfolgen, und die Zwischenperson muss das übertragene Vermögen tatsächlich verfügen können. Ein klassisches Beispiel ist, wenn Großeltern ihrem Kind Vermögen schenken, und das Kind dieses Vermögen anschließend an seine eigenen Kinder – die Enkel – weiterschenkt. Dadurch können die Freibeträge des Kindes gegenüber den Eltern und die Freibeträge des Kindes gegenüber seinen Kindern genutzt werden, was oft zu einer geringeren Gesamtsteuerlast führt, als wenn Großeltern direkt an die Enkel schenken würden.

Die Schaukelschenkung ist eine komplexere Gestaltungsform, die darauf abzielt, die Freibeträge innerhalb der Familie optimal auszunutzen. Bei dieser Gestaltung werden Vermögenswerte zwischen Ehepartnern hin- und hergeschenkt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, um ungenutzte Freibeträge eines Ehepartners zu aktivieren und so eine größere Vermögensübertragung an Dritte steuergünstiger zu gestalten. Es ist jedoch essenziell, dass jede Schenkung ernsthaft gewollt ist und die Beschenkten frei über das jeweils erhaltene Vermögen verfügen können. Beide Strategien erfordern eine sorgfältige rechtliche Beratung, um ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen und Fallstricke zu vermeiden. Scheingeschäfte werden vom Finanzamt nicht anerkannt und können zu hohen Steuernachforderungen führen.

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Eine weit verbreitete und effektive Methode zur Senkung der Schenkungssteuer ist die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Dabei wird die Immobilie zwar an den Beschenkten übertragen und dieser wird Eigentümer, der Schenker behält sich aber das Recht vor (den Nießbrauch), die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die aus ihr entstehenden Einnahmen (z.B. Mieten) zu beziehen. Für den Beschenkten bedeutet dies, dass er zwar rechtlicher Eigentümer wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel nach dem Tod des Schenkers – die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie erlangt. Der Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, dass der Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen wird und somit die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer reduziert. Der Wert des Nießbrauchs wird anhand der Lebenserwartung des Nießbrauchberechtigten und der jährlichen Nutzungsvorteile kalkuliert. Hierbei kommen amtliche Bewertungsrichtlinien zur Anwendung, die auf Sterbetafeln und einem Kapitalisierungszinssatz basieren.

Diese Regelung hat mehrere Vorteile: Der Schenker sichert sich die weitere Nutzung seiner Immobilie oder ein regelmäßiges Einkommen, während er gleichzeitig die Vermögensnachfolge regelt und die Steuerlast für den Erwerber minimiert. Für den Beschenkten ist dies oft ein positiver Aspekt, da er zu Lebzeiten des Schenkers keine finanziellen Belastungen durch die Immobilie tragen muss, aber dennoch von einem steuerlich optimierten Erwerb profitiert. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss, um rechtlich wirksam zu sein und die steuerlichen Vorteile zu entfalten.

Vermögen auf mehrere Schenkungen verteilen (Zehn-Jahres-Frist)

Wie bereits erwähnt, ist die Zehn-Jahres-Frist ein entscheidender Faktor bei der Planung von Schenkungen. Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, größere Immobilienwerte in kleineren Schritten über einen längeren Zeitraum hinweg zu übertragen, um die Steuerlast zu minimieren oder vollständig zu vermeiden. Ist eine Immobilie beispielsweise 800.000 Euro wert und soll an ein Kind übertragen werden, das einen Freibetrag von 400.000 Euro hat, so könnte die Schenkung in zwei Schritten von jeweils 400.000 Euro im Abstand von mehr als zehn Jahren erfolgen. Jede Schenkung würde dann den Freibetrag voll ausschöpfen und steuerfrei sein.

Diese Strategie setzt eine frühzeitige und langfristige Planung voraus. Sie ist besonders sinnvoll, wenn der Schenker noch über eine lange Lebenserwartung verfügt und das Vermögen nicht auf einmal übertragen werden muss. Eine solche gestaffelte Schenkung muss präzise dokumentiert und bei jedem Schritt notariell beurkundet werden. Eine genaue Kenntnis über den Wert der Immobilie zu jedem Schenkungszeitpunkt und die rechtlichen Fristen ist dabei unerlässlich. Es empfiehlt sich, die Zehn-Jahres-Frist genau zu planen und alle Schenkungen sorgfältig zu vermerken, um keine Fristen zu versäumen und die optimalen steuerlichen Vorteile zu erzielen.

Betriebsvermögen und Familienheime: Besondere Steuerbefreiungen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch spezielle Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögenswerte. Eine der bekanntesten und für Immobilienbesitzer relevantesten ist die Befreiung für das Familienheim. Wenn eine Immobilie, die zu Lebzeiten des Schenkers als Familienheim diente, an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt wird, bleibt diese Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei. Die Bedingung hierfür ist, dass der Erwerber die Immobilie anschließend auch selbst als Familienheim nutzt. Diese Nutzung muss für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren fortgesetzt werden. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aufgegeben (z.B. durch Verkauf oder Vermietung), kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, wie etwa eine berufsbedingte Versetzung oder alters- bzw. krankheitsbedingter Umzug in ein Pflegeheim.

Auch für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten unter bestimmten Bedingungen erhebliche Steuererleichterungen oder sogar vollständige Befreiungen. Dies betrifft Immobilien, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören. Die genauen Voraussetzungen sind hier komplex und an die Fortführung des Betriebs sowie den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht ist bei derartigen Gestaltungen unerlässlich, um alle Vorgaben zu erfüllen und die Steuerbefreiungen wirksam in Anspruch nehmen zu können.

Schenkungspflichten und Meldungen beim Finanzamt

Jede Schenkung in Deutschland ist grundsätzlich meldepflichtig, unabhängig davon, ob Schenkungssteuer anfällt oder nicht. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, eine Schenkung dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen. Die genaue Frist kann variieren, beträgt aber in der Regel drei Monate nach Kenntnis des Erwerbs vom Zeitpunkt der Schenkung. Die Meldung erfolgt formlos oder über ein spezielles Formular, das auf der Webseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden kann. Der Notar, der die Schenkung beurkundet, übermittelt ebenfalls eine Kopie der Urkunde an das Finanzamt, was die Meldepflicht für die Parteien jedoch nicht ersetzt.

  • Identität von Schenker und Beschenktem (Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuernummer).
  • Zeitpunkt der Schenkung.
  • Art und Wert des geschenkten Vermögens (z.B. Adresse der Immobilie, Verkehrswert).
  • Das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem.
  • Angaben zu Vorerwerben (frühere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre).

Nach der Meldung prüft das Finanzamt, ob eine Schenkungssteuerfestsetzung notwendig ist. Sollte der Wert der Schenkung über den persönlichen Freibeträgen liegen, wird das Finanzamt den Beschenkten auffordern, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Eine fristgerechte und vollständige Meldung ist entscheidend, um Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Fazit

Die Schenkung von Immobilien ist ein komplexes Thema, bietet jedoch bei vorausschauender und sachkundiger Planung erhebliche Potenziale zur Steueroptimierung. Durch die geschickte Nutzung von persönlichen Freibeträgen, die Einhaltung der Zehn-Jahres-Frist, die Berücksichtigung spezieller Steuerbefreiungen für das Familienheim oder Betriebsvermögen sowie die Gestaltung durch Nießbrauchsvorbehalts oder Kettenschenkungen können Sie die steuerliche Belastung für den Beschenkten deutlich reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Es ist unerlässlich, sich rechtzeitig von einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um die individuelle Situation optimal zu gestalten und rechtliche sowie steuerliche Fallstricke zu umgehen. Eine sorgfältige Planung sichert nicht nur den Vermögensübergang, sondern auch den Frieden innerhalb der Familie.

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