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Reservierungsgebühr beim Hauskauf: So funktioniert es in der Praxis

Was eine Reservierungsgebühr beim Hauskauf ist, wie hoch sie sein darf und wann sie rechtlich zulässig ist – ein praxisnaher Überblick für Kaufinteressenten.

6 min Lesezeit
Reservierungsgebühr beim Hauskauf: So funktioniert es in der Praxis

Beim Kauf einer Immobilie stoßen Interessenten immer wieder auf den Begriff der Reservierungsgebühr. Häufig wird sie als „Sicherheitsleistung“ oder „Exklusivitätsgebühr“ beworben, mit der eine bestimmte Immobilie für eine gewisse Zeit „reserviert“ werden soll. Doch was steckt dahinter, wie funktioniert eine Reservierungsgebühr in der Praxis und welche rechtlichen Fallstricke gibt es? Dieser Ratgeber erklärt, was eine Reservierungsgebühr ist, wie sie sich auf Kaufvertrag und Maklerprovision auswirkt und worauf Käufer achten sollten, bevor sie eine solche Gebühr zahlen.

Was ist eine Reservierungsgebühr?

Eine Reservierungsgebühr ist eine Zahlung, die ein Kaufinteressent an einen Makler oder – seltener – an den Verkäufer leistet, um eine Immobilie für einen bestimmten Zeitraum exklusiv zu reservieren. Während dieser Zeit soll das Objekt nicht mehr aktiv beworben oder anderen Interessenten angeboten werden. Die Gebühr soll signalisieren, dass der Interessent ernsthaft am Kauf interessiert ist und bereit ist, dafür etwas zu zahlen.

In der Praxis wird die Reservierungsgebühr häufig im Rahmen einer Reservierungsvereinbarung oder eines Reservierungsvertrags geregelt. Diese Vereinbarung legt fest, wie lange die Reservierung gilt, welche Gebühr fällig ist und ob diese Gebühr später auf den Kaufpreis oder die Maklerprovision angerechnet wird. Wichtig ist: Eine Reservierungsgebühr allein garantiert keinen Kaufvertrag – sie schafft lediglich eine zeitlich begrenzte Exklusivität für den Interessenten.

  • Eine Reservierungsgebühr ist eine Zahlung für eine zeitlich begrenzte Exklusivität bei der Immobilie.
  • Sie wird meist an den Makler gezahlt, seltener direkt an den Verkäufer.
  • Die Gebühr soll ernsthaftes Kaufinteresse signalisieren und die Immobilie vorübergehend vom Markt nehmen.
  • Sie ersetzt keinen Kaufvertrag und sichert keinen Eigentumsübergang.
  • Die Höhe und Rückzahlung müssen vertraglich klar geregelt sein.

Wie hoch ist eine Reservierungsgebühr?

Die Höhe einer Reservierungsgebühr ist nicht gesetzlich festgelegt und variiert stark. In der Praxis werden unterschiedliche Berechnungsmodelle verwendet. Häufig wird die Gebühr als Prozentsatz der späteren Maklerprovision festgelegt, seltener als fester Betrag oder als Prozentsatz des Kaufpreises.

Ein gängiges Modell ist eine Reservierungsgebühr von etwa 5 bis 10 Prozent der späteren Maklerprovision. Beispiel: Liegt die Maklerprovision bei 3 Prozent des Kaufpreises und der Kaufpreis bei 400.000 Euro, beträgt die Provision 12.000 Euro. Eine Reservierungsgebühr von 5 bis 10 Prozent der Provision läge dann zwischen 600 und 1.200 Euro. In manchen Fällen wird auch eine pauschale Gebühr von etwa 1.000 bis 5.000 Euro vereinbart, unabhängig von der Provision.

  • Häufig 5 bis 10 Prozent der späteren Maklerprovision.
  • Teilweise feste Pauschale (z.B. 1.000–5.000 Euro).
  • In Einzelfällen bis zu etwa 1 Prozent des Kaufpreises, was rechtlich eher kritisch ist.
  • Die Gebühr sollte immer im Verhältnis zur Provision und zum Kaufpreis angemessen sein.
  • Überhöhte Gebühren können rechtlich problematisch werden.

Reservierungsgebühr vs. Anzahlung und Maklerprovision

Viele Käufer verwechseln Reservierungsgebühr, Anzahlung und Maklerprovision. Eine Anzahlung ist eine Zahlung an den Verkäufer, die auf den Kaufpreis angerechnet wird und Teil des späteren Kaufvertrags ist. Die Maklerprovision ist die Vergütung des Maklers für die Vermittlung und wird in der Regel bei Kaufabschluss fällig.

Eine Reservierungsgebühr unterscheidet sich davon dadurch, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrags fällig ist und in der Regel an den Makler gezahlt wird. In vielen Fällen wird sie später mit der Maklerprovision verrechnet, wenn der Kauf zustande kommt. Kommt der Kauf nicht zustande, kann die Gebühr unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Im Gegensatz zur Anzahlung ist die Reservierungsgebühr also eher eine „Vorleistung“ an den Makler und nicht direkt an den Verkäufer.

  • Anzahlung: Zahlung an den Verkäufer, wird auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Maklerprovision: Vergütung des Maklers, fällig bei Kaufabschluss.
  • Reservierungsgebühr: Vorleistung an den Makler, oft mit Provision verrechnet.
  • Reservierungsgebühr wird vor Kaufvertragsabschluss fällig.
  • Anzahlung ist Teil des Kaufvertrags, Reservierungsgebühr Teil einer separaten Vereinbarung.

Wann ist eine Reservierungsgebühr zulässig?

Die Zulässigkeit einer Reservierungsgebühr hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist, ob der Makler einen qualifizierten Alleinauftrag vom Eigentümer hat, ob die Vereinbarung individuell vertraglich geregelt ist und ob die Gebühr angemessen ist. Vorformulierte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Interessenten keinen nennenswerten Vorteil bieten, gelten in der Regel als unwirksam.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Höhe der Gebühr. Rechtsprechung und Fachkreise halten Reservierungsgebühren bis etwa 1 Prozent des Kaufpreises oder 5 bis 10 Prozent der Maklerprovision in der Regel für unproblematisch. Liegt die Gebühr deutlich darüber, kann sie als unangemessen und damit rechtlich kritisch angesehen werden. Zudem muss die Reservierungsvereinbarung zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Käufer bei seiner Entscheidungsfreiheit einschränken.

  • Makler muss qualifizierten Alleinauftrag vom Eigentümer haben.
  • Vereinbarung muss individuell und nicht nur über AGB geregelt sein.
  • Gebühr sollte angemessen sein (z.B. 5–10 % der Provision).
  • Reservierung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Vorformulierte Klauseln ohne echten Vorteil für den Käufer sind oft unwirksam.

Rückzahlung der Reservierungsgebühr

Ein zentraler Streitpunkt ist die Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt. In der Vergangenheit haben einige Makler versucht, Rückzahlungen auszuschließen, indem sie entsprechende Klauseln in die Reservierungsvereinbarung aufgenommen haben. Rechtsprechung und aktuelle Urteile haben jedoch klargestellt, dass solche Ausschlüsse in vielen Fällen unwirksam sind.

Kommt der Kaufvertrag zustande, wird die Reservierungsgebühr in der Regel mit der Maklerprovision verrechnet. Kommt der Kauf nicht zustande, muss der Makler die Gebühr in der Regel zurückzahlen, insbesondere wenn die Vereinbarung vorformuliert war oder dem Interessenten keinen echten Mehrwert bietet. Das bedeutet: Eine Reservierungsgebühr ist kein „verlorenes“ Geld, wenn der Kauf scheitert – sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.

  • Bei zustande gekommenem Kauf wird die Gebühr mit der Maklerprovision verrechnet.
  • Bei nicht zustande gekommenem Kauf ist Rückzahlung oft zulässig.
  • Ausschluss der Rückzahlung in AGB ist häufig unwirksam.
  • Rückzahlung hängt von der Wirksamkeit der Vereinbarung ab.
  • Käufer sollten Rückzahlungsregelungen schriftlich festhalten.

Notarielle Beurkundung und Vorvertrag

Eine Reservierungsgebühr im engeren Sinne wird in der Regel nicht notariell beurkundet. Sie ist Teil einer Reservierungsvereinbarung zwischen Makler und Interessent. Ein notarieller Vorvertrag hingegen ist ein rechtlich bindender Vertrag über den späteren Immobilienkauf, der notariell beurkundet wird und bestimmte Formvorschriften erfüllt.

Ein notarieller Vorvertrag kann eine Anzahlung oder Sicherheitsleistung vorsehen, die auf den Kaufpreis angerechnet wird. Diese Zahlung unterscheidet sich von der Reservierungsgebühr, da sie direkt mit dem Kaufvertrag verknüpft ist. Wer eine Immobilie wirklich „sichern“ möchte, sollte daher eher auf einen notariellen Vorvertrag mit klarer Regelung von Anzahlung und Rückzahlung setzen als auf eine bloße Reservierungsgebühr.

  • Reservierungsgebühr wird in der Regel nicht notariell beurkundet.
  • Notarieller Vorvertrag ist rechtlich bindend und erfüllt Formvorschriften.
  • Vorvertrag kann Anzahlung vorsehen, die auf den Kaufpreis angerechnet wird.
  • Notarielle Beurkundung erhöht die Rechtssicherheit für beide Seiten.
  • Reservierungsgebühr allein bietet keine Garantie auf den Kauf.

Praktische Tipps für Käufer

Wer eine Immobilie kaufen möchte und mit einer Reservierungsgebühr konfrontiert wird, sollte einige Punkte beachten. Zunächst sollte die Notwendigkeit der Gebühr kritisch hinterfragt werden. In vielen Fällen ist eine Reservierung ohne Gebühr möglich, insbesondere wenn der Makler ohnehin einen Alleinauftrag hat und die Immobilie nicht mehr aktiv beworben wird.

Sollte eine Reservierungsgebühr vereinbart werden, sollte dies schriftlich und individuell erfolgen. Die Vereinbarung sollte die Höhe der Gebühr, die Dauer der Reservierung, die Anrechnung auf die Maklerprovision und die Rückzahlungsbedingungen klar regeln. Vorformulierte Klauseln, die Rückzahlungen ausschließen oder den Käufer unangemessen benachteiligen, sollten abgelehnt werden. Bei Unsicherheiten ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.

  • Prüfen, ob eine Reservierungsgebühr wirklich notwendig ist.
  • Vereinbarung immer schriftlich und individuell formulieren lassen.
  • Höhe der Gebühr, Dauer der Reservierung und Rückzahlung klar regeln.
  • Vorformulierte Klauseln ohne echten Vorteil ablehnen.
  • Bei Bedarf rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit

Eine Reservierungsgebühr beim Hauskauf kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, um eine Immobilie vorübergehend exklusiv zu reservieren. In der Praxis ist sie jedoch rechtlich heikel und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Gebühr sollte angemessen sein, die Vereinbarung individuell und schriftlich geregelt und Rückzahlungsbedingungen klar festgelegt werden. Käufer sollten sich bewusst machen, dass eine Reservierungsgebühr keinen Kaufvertrag ersetzt und keine Garantie auf den Erwerb der Immobilie bietet. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, setzt besser auf einen notariellen Vorvertrag mit klarer Regelung von Anzahlung und Rückzahlung.

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