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Reservierungsgebühr beim Hauskauf: Die häufigsten Fehler

Reservierungsgebühren beim Hauskauf sind rechtlich heikel. Häufige Fehler: überhöhte Summen, fehlende Notarbeurkundung und unklare Rückzahlungsregeln – hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

6 min Lesezeit
Reservierungsgebühr beim Hauskauf: Die häufigsten Fehler

Beim Kauf einer Immobilie geraten Interessenten schnell unter Druck – und manche Makler nutzen das, indem sie eine Reservierungsgebühr verlangen. Diese Gebühr soll die Immobilie für eine bestimmte Zeit exklusiv für den Interessenten „sichern“. Doch in der Praxis lauern hier zahlreiche rechtliche Fallstricke und typische Fehler, die Käufer teuer zu stehen kommen können. Dieser Ratgeber zeigt, was eine Reservierungsgebühr ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und vor allem, welche häufigen Fehler beim Hauskauf mit Reservierungsgebühr vermieden werden sollten.

Was ist eine Reservierungsgebühr?

Eine Reservierungsgebühr ist ein Betrag, den ein Kaufinteressent an den Makler oder Verkäufer zahlt, um eine Immobilie für einen begrenzten Zeitraum „reservieren“ zu lassen. In dieser Zeit soll die Immobilie nicht mehr anderen Interessenten angeboten werden. Die Gebühr wird häufig als Gegenleistung dafür verlangt, dass der Makler die Immobilie vom Markt nimmt und dem Interessenten Zeit gibt, Finanzierung, Finanzierung und weitere Prüfungen abzuschließen.

In der Praxis wird die Reservierungsgebühr oft als Prozentsatz der späteren Maklerprovision oder als Pauschale (zum Beispiel 1.000 bis 5.000 Euro) festgelegt. Wichtig ist: Eine Reservierungsgebühr ist nicht automatisch dasselbe wie eine Anzahlung auf den Kaufpreis. Sie dient zunächst nur der zeitlich begrenzten Sicherung des Objekts, während die eigentliche Kaufvertragsabwicklung noch aussteht.

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Im deutschen Recht sind Reservierungsgebühren grundsätzlich zulässig, müssen aber bestimmten Voraussetzungen genügen. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung transparent, angemessen und rechtlich wirksam ist. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Reservierung den Käufer rechtlich bindet oder ob es sich um eine bloße Absichtserklärung handelt.

Eine verbindliche Reservierungsvereinbarung, die den Käufer verpflichtet, eine Gebühr zu zahlen, ist in der Regel nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist. Ohne Notarbeurkundung bleibt die Vereinbarung rechtlich unverbindlich, und der Käufer kann die Gebühr in der Regel zurückfordern, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Zudem dürfen Reservierungsgebühren nicht so hoch sein, dass sie den Käufer faktisch unter Druck setzen oder seine Entscheidungsfreiheit einschränken.

Häufige Fehler bei der Höhe der Gebühr

Ein häufiger Fehler ist die überhöhte Reservierungsgebühr. Manche Makler verlangen Beträge, die im Verhältnis zur späteren Maklerprovision oder zum Kaufpreis völlig unangemessen sind. Solche Gebühren können als unzulässige Vorkasse oder als unangemessene Benachteiligung des Käufers gewertet werden.

In der Praxis werden Reservierungsgebühren oft im Bereich von fünf bis zehn Prozent der späteren Maklerprovision angesetzt. Ein Beispiel: Bei einer Maklerprovision von 30.000 Euro wären 5 bis 10 Prozent also 1.500 bis 3.000 Euro. Liegt die Reservierungsgebühr deutlich darüber, sollte der Käufer skeptisch sein und die Vereinbarung rechtlich prüfen lassen.

  • Verlangen einer Reservierungsgebühr, die deutlich über 10 Prozent der Maklerprovision liegt.
  • Festsetzen einer Pauschale ohne Bezug zur Provision oder zum Kaufpreis.
  • Keine klare Regelung, ob die Gebühr mit der Provision verrechnet wird.
  • Keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe und die Bedingungen der Gebühr.
  • Verweigerung der Rückzahlung, wenn der Kauf nicht zustande kommt.

Fehlende oder unklare schriftliche Vereinbarung

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen einer klaren, schriftlichen Vereinbarung über die Reservierungsgebühr. Mündliche Absprachen oder vage Formulierungen in Maklerverträgen reichen in der Regel nicht aus, um eine rechtlich wirksame Reservierung zu begründen. Ohne schriftliche Regelung ist unklar, wie lange die Immobilie reserviert ist, unter welchen Bedingungen die Gebühr zurückgezahlt wird und ob die Reservierung überhaupt bindend ist.

Eine wirksame Reservierungsvereinbarung sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten: Höhe der Gebühr, Dauer der Reservierung, Bedingungen für die Rückzahlung, Regelung zur Verrechnung mit der Maklerprovision und eine klare Feststellung, dass die Immobilie während der Reservierungszeit nicht anderen Interessenten angeboten wird. Fehlen solche Regelungen, kann der Käufer die Gebühr in der Regel zurückfordern.

  • Keine schriftliche Vereinbarung über die Reservierungsgebühr.
  • Unklare oder fehlende Regelung zur Rückzahlung.
  • Keine Festlegung der Reservierungsdauer.
  • Keine Angabe, ob die Immobilie tatsächlich vom Markt genommen wird.
  • Keine Regelung zur Verrechnung mit der Maklerprovision.

Fehlende Notarbeurkundung bei verbindlichen Vereinbarungen

Viele Käufer unterschätzen die Bedeutung der Notarbeurkundung. Eine Reservierungsvereinbarung, die den Käufer rechtlich bindet, muss in der Regel notariell beurkundet sein. Ohne Notarbeurkundung ist die Vereinbarung formnichtig und rechtlich unverbindlich. Das bedeutet: Der Käufer kann die Gebühr zurückfordern, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Immobilie tatsächlich zu reservieren.

Wer eine Immobilie wirklich sicher reservieren möchte, sollte daher darauf bestehen, dass die Reservierung im Rahmen eines notariellen Vorvertrags festgehalten wird. Nur so ist die Vereinbarung rechtlich bindend und sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer verbindlich.

  • Unterschreiben einer Reservierungsvereinbarung ohne Notarbeurkundung.
  • Annahme, dass eine schriftliche Vereinbarung mit dem Makler ausreicht.
  • Keine Prüfung, ob die Vereinbarung den Anforderungen des § 311b BGB genügt.
  • Keine Einholung rechtlicher Beratung vor der Zahlung der Gebühr.
  • Unterschätzung der Bedeutung der Notarbeurkundung.

Unzulässige Reservierungsgebühren im Maklervertrag

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Einbindung einer Reservierungsgebühr in vorformulierte Maklerverträge. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in der Regel unwirksam, wenn sie dem Käufer keinen nennenswerten Vorteil verschaffen und die Gebühr als unzulässige Vorkasse gewertet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass solche Gebühren in den meisten Fällen unzulässig sind.

Kommt der Kaufvertrag später nicht zustande, muss der Makler die Reservierungsgebühr in der Regel zurückzahlen, auch wenn in der Vereinbarung eine Rückerstattung ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gebühr im Rahmen eines vorformulierten Vertrags erhoben wurde und der Käufer keine echte Verhandlungsmacht hatte.

  • Akzeptieren einer Reservierungsgebühr in einem vorformulierten Maklervertrag.
  • Keine Prüfung, ob die Gebühr rechtlich zulässig ist.
  • Keine Rückforderung der Gebühr, wenn der Kauf nicht zustande kommt.
  • Unterschätzung der Bedeutung von BGH-Urteilen zur Unzulässigkeit von Reservierungsgebühren.
  • Keine rechtliche Beratung vor der Zahlung der Gebühr.

Fehlende Einwilligung des Verkäufers

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Annahme, dass der Makler allein über die Reservierung entscheiden kann. Tatsächlich muss der Verkäufer mit der Reservierung und dem Verkauf an den potenziellen Interessenten einverstanden sein. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist die Reservierung rechtlich fragwürdig.

Der Makler sollte daher nachweisen können, dass der Verkäufer die Reservierung akzeptiert hat und die Immobilie während der Reservierungszeit nicht anderen Interessenten angeboten wird. Fehlt diese Einwilligung, kann der Käufer die Gebühr zurückfordern und die Reservierung als unwirksam ansehen.

  • Zahlung einer Reservierungsgebühr ohne Einwilligung des Verkäufers.
  • Keine schriftliche Bestätigung der Einwilligung des Verkäufers.
  • Annahme, dass der Makler allein über die Reservierung entscheiden kann.
  • Keine Prüfung, ob der Makler einen qualifizierten Alleinauftrag hat.
  • Keine Rückforderung der Gebühr bei fehlender Einwilligung.

Unklare oder fehlende Rückzahlungsregelungen

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen klarer Rückzahlungsregelungen. Viele Käufer zahlen die Reservierungsgebühr, ohne genau zu wissen, unter welchen Bedingungen sie zurückgezahlt wird. Das kann zu Streitigkeiten führen, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt.

Eine wirksame Vereinbarung sollte klar regeln, wann die Gebühr zurückgezahlt wird, ob sie mit der Maklerprovision verrechnet wird und ob bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. Fehlen solche Regelungen, kann der Käufer die Gebühr in der Regel zurückfordern, auch wenn der Makler dies ablehnt.

  • Keine schriftliche Regelung zur Rückzahlung der Gebühr.
  • Unklare oder fehlende Bedingungen für die Rückzahlung.
  • Keine Regelung zur Verrechnung mit der Maklerprovision.
  • Keine Prüfung, ob die Gebühr zurückgezahlt wird, wenn der Kauf nicht zustande kommt.
  • Keine rechtliche Beratung vor der Zahlung der Gebühr.

Fazit

Reservierungsgebühren beim Hauskauf sind rechtlich heikel und bergen zahlreiche Fallstricke. Häufige Fehler sind überhöhte Gebühren, fehlende oder unklare schriftliche Vereinbarungen, die fehlende Notarbeurkundung bei verbindlichen Vereinbarungen, unzulässige Gebühren in Maklerverträgen, die fehlende Einwilligung des Verkäufers und unklare oder fehlende Rückzahlungsregelungen. Käufer sollten daher stets vorsichtig sein, die Vereinbarungen genau prüfen und sich rechtlich beraten lassen, bevor sie eine Reservierungsgebühr zahlen. Nur so können sie sich vor unnötigen Kosten und rechtlichen Problemen schützen.

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