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Renovierungskosten absetzen: Was sagt das Finanzamt dazu?

Renovierungskosten absetzen: Welche Kosten das Finanzamt anerkennt und wie Vermieter und Eigentümer steuerlich entlastet werden können – ein praxisnaher Überblick.

6 min Lesezeit
Renovierungskosten absetzen: Was sagt das Finanzamt dazu?

Renovierungen gehören zum Immobilienalltag dazu – sei es ein frischer Anstrich, ein neuer Bodenbelag oder eine umfassende Modernisierung. Doch viele Eigentümer und Vermieter fragen sich: Welche Renovierungskosten darf das Finanzamt steuerlich anerkennen, und wie lassen sich diese am besten geltend machen? Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand handelt und welche Grenzen das Steuerrecht setzt. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, was das Finanzamt unter absetzbaren Renovierungskosten versteht, welche Unterschiede zwischen Vermietung und Eigennutzung bestehen und wie typische Fallstricke vermieden werden können.

Grundprinzip: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand

Bevor konkrete Renovierungsmaßnahmen betrachtet werden, ist ein zentraler Begriff wichtig: die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand. Erhaltungsaufwand dient dazu, den vorhandenen Zustand einer Immobilie zu erhalten oder wiederherzustellen, ohne ihren Wert dauerhaft zu steigern. Dazu gehören beispielsweise das Streichen von Wänden, das Auswechseln abgenutzter Bodenbeläge oder die Reparatur von Dachschäden. Solche Aufwendungen können in der Regel sofort steuerlich geltend gemacht werden.

Herstellungsaufwand hingegen liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Wert der Immobilie nachhaltig erhöht wird – etwa durch einen Anbau, eine umfassende energetische Sanierung oder den Einbau eines Aufzugs. Diese Kosten werden nicht sofort abgesetzt, sondern über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Für ältere Gebäude beträgt diese Nutzungsdauer in der Regel 50 Jahre, für neuere Gebäude entsprechend weniger. Die korrekte Einordnung ist entscheidend, weil sie bestimmt, ob Kosten in einem Jahr oder über viele Jahre steuerlich wirken.

  • Erhaltungsaufwand: Wiederherstellung oder Erhaltung des bestehenden Zustands, z.B. Streichen, Bodenbelag tauschen, Reparaturen.
  • Herstellungsaufwand: Dauerhafte Wertsteigerung, z.B. Anbau, Aufzug, umfassende Sanierung.
  • Erhaltungsaufwand kann meist sofort abgesetzt werden, Herstellungsaufwand wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Die Einordnung entscheidet über die Höhe der jährlichen Steuerersparnis.
  • Fachbegriffe: Erhaltungsaufwand = Sofortabzug, Herstellungsaufwand = Abschreibung über Jahre.

Renovierungskosten bei vermieteten Immobilien

Für Vermieter sind Renovierungskosten in der Regel als Werbungskosten absetzbar, sofern sie dem Erhalt der Immobilie dienen. Das Finanzamt erkennt typischerweise Kosten für Malerarbeiten, Bodenbeläge, Reparaturen an Heizung, Dach oder Fassade als Erhaltungsaufwand an. Diese Aufwendungen können in der Regel im Jahr der Zahlung in voller Höhe von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Wichtig ist, dass die Maßnahmen tatsächlich der Erhaltung dienen und nicht den Wert der Immobilie nachhaltig steigern. Beispielsweise ist das Streichen eines Zimmers oder das Austauschen eines abgenutzten Teppichs klarer Erhaltungsaufwand. Wird hingegen ein neuer, hochwertiger Bodenbelag eingebaut, der den Wert deutlich erhöht, kann das Finanzamt dies als Herstellungsaufwand einstufen und eine Abschreibung über die Nutzungsdauer verlangen.

  • Vermieter können Erhaltungsaufwendungen in der Regel sofort als Werbungskosten absetzen.
  • Dazu zählen Malerarbeiten, Bodenbeläge, Reparaturen an Heizung, Dach oder Fassade.
  • Herstellungsaufwand wird über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben.
  • Die Einordnung als Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand ist entscheidend für die Steuerwirkung.
  • Kosten für umfangreiche Renovierungen können über mehrere Jahre verteilt werden.

Die 15-Prozent-Grenze nach dem Erwerb

Nach dem Erwerb einer Immobilie werden oft umfangreiche Renovierungen durchgeführt. Hier greift eine wichtige Regel: Wenn die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass selbst klassische Erhaltungsarbeiten wie Malerarbeiten dann nicht mehr sofort abgesetzt werden können.

Ein Beispiel: Ein Vermieter kauft ein Haus für 200.000 Euro und investiert in den ersten drei Jahren 35.000 Euro in Renovierungen. Da 35.000 Euro mehr als 15 Prozent von 200.000 Euro sind, werden diese Kosten den Anschaffungskosten hinzugerechnet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Wären die Kosten unter 30.000 Euro geblieben, hätten sie als Erhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden können.

  • Die 15-Prozent-Grenze gilt für die ersten drei Jahre nach dem Erwerb.
  • Kosten über 15 Prozent der Anschaffungskosten werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet.
  • Übersteigt die Grenze, werden auch Erhaltungsarbeiten über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Planung ist wichtig, um die Grenze nicht zu überschreiten.
  • Die Grenze betrifft sowohl Material- als auch Arbeitskosten.

Renovierungskosten bei selbst genutzten Immobilien

Wird die Immobilie selbst genutzt, gelten andere Regeln. Hier können Renovierungskosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um private Aufwendungen handelt. Allerdings gibt es Ausnahmen: Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Für selbst genutzte Immobilien sind vor allem die Regelungen zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen relevant. Diese ermöglicht es, einen Teil der Kosten für Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus durchgeführt werden und die Zahlungen per Überweisung erfolgen. Materialkosten sind in der Regel nicht absetzbar, nur die Arbeitskosten.

  • Renovierungskosten für selbst genutzte Immobilien sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar.
  • Handwerkerleistungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Nur Arbeitskosten sind absetzbar, nicht Materialkosten.
  • Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen.
  • Die Steuerermäßigung beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitskosten.

Kleine Renovierungen und Sofortabzug

Für kleinere Renovierungen gibt es eine Erleichterung: Kosten bis zu einer bestimmten Höhe können sofort abgesetzt werden, ohne dass sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden müssen. Diese Regelung gilt insbesondere für Erhaltungsaufwendungen, die in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb durchgeführt werden und die 15 Prozent der Anschaffungskosten nicht überschreiten.

Ein Beispiel: Ein Vermieter kauft ein Haus für 150.000 Euro und investiert 10.000 Euro in Renovierungen. Da 10.000 Euro weniger als 15 Prozent von 150.000 Euro sind, können diese Kosten als Erhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden. Wären die Kosten höher, müssten sie über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

  • Kleine Renovierungen bis zu einer bestimmten Höhe können sofort abgesetzt werden.
  • Die Grenze liegt bei 15 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten drei Jahren.
  • Kosten unter der Grenze gelten als Erhaltungsaufwand.
  • Kosten über der Grenze werden den Anschaffungskosten hinzugerechnet.
  • Die Regelung erleichtert die Steuerwirkung kleinerer Investitionen.

Dokumentation und Nachweise

Damit Renovierungskosten steuerlich anerkannt werden, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Das Finanzamt verlangt in der Regel Rechnungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Beschreibungen der durchgeführten Arbeiten. Ohne diese Nachweise können die Kosten nicht anerkannt werden.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen hilft, diese Einordnung nachvollziehbar zu machen. Auch bei umfangreichen Renovierungen oder energetischen Sanierungen sollten alle relevanten Unterlagen aufbewahrt werden, da das Finanzamt diese im Rahmen einer Prüfung anfordern kann.

  • Rechnungen und Zahlungsnachweise sind zwingend erforderlich.
  • Beschreibungen der Arbeiten erleichtern die Einordnung als Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand.
  • Alle Unterlagen sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei umfangreichen Renovierungen sind zusätzliche Unterlagen wie Baupläne sinnvoll.
  • Die Dokumentation ist entscheidend für die Anerkennung der Kosten.

Fazit

Renovierungskosten können steuerlich eine erhebliche Entlastung bringen, vorausgesetzt, sie werden korrekt eingeordnet und dokumentiert. Für Vermieter sind Erhaltungsaufwendungen in der Regel sofort als Werbungskosten absetzbar, während Herstellungsaufwendungen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Nach dem Erwerb einer Immobilie gilt eine 15-Prozent-Grenze, die sorgfältig beachtet werden sollte, um die Steuerwirkung zu optimieren. Bei selbst genutzten Immobilien kommen vor allem die Regelungen zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation ist der Schlüssel, um Renovierungskosten steuerlich optimal zu nutzen.

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