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AfA bei Selbstnutzung: Ist eine Abschreibung möglich?

Dieser Ratgeber beleuchtet umfassend die Möglichkeiten der Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei selbstgenutzten Immobilien und klärt, unter welchen Umständen eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen kann. Wir zeigen Ihnen die wichtigen Regeln und Ausnahmen auf.

10 min Lesezeit
AfA bei Selbstnutzung: Ist eine Abschreibung möglich?

Für viele Eigentümer stellt sich die Frage, ob die Abschreibung für Abnutzung (AfA) auch bei einer selbstgenutzten Immobilie in Anspruch genommen werden kann. Die Antwort ist in den meisten Fällen ernüchternd: Grundsätzlich ist eine AfA für eigen genutzte Objekte nicht vorgesehen. Dies hängt mit dem deutschen Steuerrecht zusammen, das private Lebenshaltungskosten nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Immobilie, die ausschließlich zu Wohnzwecken vom Eigentümer bewohnt wird, gilt als Teil der privaten Lebensführung. Dennoch gibt es Ausnahmen und Besonderheiten, die eine teilweise oder vollständige Abschreibung ermöglichen. Insbesondere, wenn Teile der selbstgenutzten Immobilie beruflich oder gewerblich genutzt werden, eröffnen sich Gestaltungsmöglichkeiten. Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Regelungen, erklärt Fachbegriffe und zeigt auf, welche Voraussetzungen für eine AfA bei (teilweiser) Selbstnutzung erfüllt sein müssen. Wir berücksichtigen dabei die aktuelle Rechtslage und geben praxisnahe Hinweise.

Grundlagen der Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerrechtlicher Begriff, der die Wertminderung eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer erfasst. Im Kontext von Immobilien betrifft dies in der Regel Gebäude und deren technische Anlagen, da Grund und Boden als nicht abnutzbar gelten. Die AfA ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über einen längeren Zeitraum steuermindernd geltend zu machen. Dies geschieht in Form eines jährlichen Prozentsatzes, der von diesen Kosten abgesetzt wird. Ziel ist es, den tatsächlichen Wertverlust eines Objekts abzubilden und damit die steuerliche Belastung zu mildern. Die rechtlichen Grundlagen der AfA sind im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert.

Es gibt verschiedene Arten der AfA, wobei für Immobilien meist die lineare Abschreibung zur Anwendung kommt. Hierbei wird ein fester Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben. Andere Methoden, wie die degressive AfA, sind für Gebäude nach dem 31. Dezember 2005 im Regelfall nicht mehr anwendbar, mit Ausnahmen wie der Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau. Die korrekte Berechnung und Zuordnung der abzugsfähigen Kosten ist entscheidend, um das volle Potential der AfA auszuschöpfen.

  • Gebäude sind in der Regel über 50 Jahre linear mit 2% jährlich abzuschreiben.
  • Für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden, beträgt der Prozentsatz 2,5% über 40 Jahre.
  • Grund und Boden sind nicht abnutzbar und können nicht abgeschrieben werden.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage.
  • Die AfA mindert das zu versteuernde Einkommen.

Warum keine AfA bei reiner Selbstnutzung?

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Steuerrecht das Prinzip, private Lebenshaltungskosten grundsätzlich nicht steuerlich zu begünstigen. Eine selbstgenutzte Immobilie fällt in diesen Bereich, da sie primär den Wohnbedürfnissen des Eigentümers und seiner Familie dient. Die Kosten für den Erwerb, den Bau oder den Unterhalt einer solchen Immobilie werden als private Ausgaben betrachtet, ähnlich wie Miete oder Kosten für Haushaltsführung. Es gibt keine Veranlassung, diese Ausgaben steuerlich abzugsfähig zu machen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Dies ist der Hauptgrund, warum die "normale" AfA für ein ausschließlich selbst bewohntes Gebäude nicht geltend gemacht werden kann.

Die AfA ist im deutschen Steuerrecht an die Einkünfteerzielungsabsicht gekoppelt. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut nur dann abgeschrieben werden darf, wenn es zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird. Da die Selbstnutzung keine Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne generiert, entfällt der Anspruch auf die AfA. Diese Regelung ist fundamental für das Verständnis der deutschen Einkommensteuer und differenziert klar zwischen privaten und berufs-/gewerblich veranlassten Aufwendungen.

Teilweise Selbstnutzung und die Ausnahme der AfA

Die Situation ändert sich maßgeblich, sobald eine selbstgenutzte Immobilie auch teilweise zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Dies ist der häufigste Fall, in dem eine AfA bei ansonsten selbstgenutzten Objekten doch möglich wird. Das deutsche Steuerrecht erlaubt in solchen Konstellationen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes anteilig abzuschreiben. Entscheidend ist hierbei die klare Trennung von privat und beruflich/gewerblich genutzter Fläche. Typische Beispiele hierfür sind Home-Office-Räume, freiberuflich genutzte Arbeitszimmer oder auch die Vermietung eines Teils der selbst bewohnten Immobilie.

Um die AfA geltend machen zu können, muss der beruflich oder gewerblich genutzte Anteil exakt ermittelt werden. Dies geschieht in der Regel nach Flächenanteilen. Die Kosten, die direkt dem beruflich genutzten Bereich zugeordnet werden können (z.B. spezielle Umbauten), können vollständig abgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen für die AfA erfüllt sind. Allgemeine Kosten des gesamten Gebäudes (z.B. für das Dach oder die Fassade) müssen anteilig aufgeteilt werden. Wichtig ist eine saubere Dokumentation und Abgrenzung gegenüber dem Finanzamt, um Nachfragen und Schwierigkeiten zu vermeiden. Die strikte Trennung ist hierbei der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung.

  • Anteile, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, sind AfA-fähig.
  • Klassische Beispiele sind häusliche Arbeitszimmer oder die Vermietung eines Einliegerwohnungsteils.
  • Die Aufteilung erfolgt meist nach Flächenanteilen.
  • Kosten müssen klar dem abzugsfähigen Teil zuordenbar sein.
  • Ein separates Arbeitszimmer muss die Kriterien des häuslichen Arbeitszimmers erfüllen (abschließbar, keine private Nutzung).

Das häusliche Arbeitszimmer: Eine Sonderform der AfA

Das häusliche Arbeitszimmer stellt einen Sonderfall der teilweisen Nutzung dar und unterliegt spezifischen Regelungen. Ein Arbeitszimmer kann dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten des Arbeitszimmers, einschließlich der anteiligen AfA für den Raum selbst und dessen Ausstattung, in voller Höhe abgesetzt werden. Bildet es den Mittelpunkt, ist ein unbegrenzter Abzug möglich. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsfähig. Achtung: Eine bloße Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht hierfür nicht aus; es muss sich um einen eigenständigen, abgetrennten Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Die AfA für das Arbeitszimmer wird analog zur AfA des Gesamtgebäudes berechnet, jedoch nur für den Flächenanteil des Arbeitszimmers. Neben der AfA können auch weitere Kosten, wie Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer oder Gebäudeversicherungen, anteilig für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Es ist essenziell, die Nutzung des Arbeitszimmers detailliert zu dokumentieren und belegen zu können. Das Finanzamt prüft diese Angaben oft sehr genau, da es sich um eine häufig beanstandete Position handelt. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist umfangreich und hat die Anforderungen über die Jahre präzisiert.

  • Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Alle Kosten des Arbeitszimmers abzugsfähig.
  • Kein anderer Arbeitsplatz vorhanden: Kosten bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig (aktuell 1.250 Euro/Jahr, Stand 2022/2023, dies kann sich ändern).
  • Wichtig ist ein separater, abgeschlossener Raum.
  • Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung ist Pflicht.
  • Anteilige AfA für das Arbeitszimmer basierend auf der Gebäudefläche.

Umnutzung und ihre Auswirkungen auf die AfA

Eine interessante Konstellation ergibt sich, wenn eine Immobilie zunächst selbst genutzt und später vermietet wird, oder umgekehrt. Bei einer Umnutzung von selbstgenutzt zu vermietet, also von privat zu gewerblich/einkünfteerzielend, beginnt die AfA neu zu laufen. Die Bemessungsgrundlage für die AfA ist in diesem Fall der Wert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Umnutzung. Dieser Wert darf jedoch die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abzüglich bereits vorgenommener, hypothetischer AfA für die Zeit der Selbstnutzung, als Privatentnahme) nicht übersteigen. Dies ist ein komplexes Thema, bei dem oft ein Sachverständigengutachten für die Wertermittlung notwendig ist.

Wird eine zuvor vermietete Immobilie selbst bezogen, endet die Möglichkeit der AfA. Die bis dahin angesammelten Restwerte des Gebäudes können in diesem Fall nicht weiter abgeschrieben werden. Es ist daher ratsam, Umnutzungsentscheidungen sorgfältig zu planen und die steuerlichen Konsequenzen im Vorfeld genau zu prüfen. Eine solche Umnutzung kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben und sollte idealerweise mit einem Steuerberater besprochen werden, um Nachteile zu vermeiden und alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

  • Bei Umnutzung von privat zu vermietet: AfA beginnt neu.
  • Bemessungsgrundlage ist der Gebäudewert zum Umnutzungszeitpunkt (max. ursprüngliche AK/HK abzgl. hypothetischer AfA).
  • Bei Umnutzung von vermietet zu privat: AfA endet.
  • Restwert des Gebäudes kann nicht mehr abgeschrieben werden.
  • Sorgfältige Planung und Wertgutachten sind oft erforderlich.

Anschaffungs- und Herstellungskosten korrekt ermitteln

Die korrekte Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die Basis für jede AfA-Berechnung. Hierzu zählen nicht nur der reine Kaufpreis des Gebäudes oder die Baukosten, sondern auch zahlreiche Nebenkosten, die unmittelbar mit dem Erwerb oder der Errichtung zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Maklerprovisionen (soweit relevant für den Gebäudeanteil), Erschließungskosten sowie Architekten- und Ingenieurhonorare. Wichtig ist, dass diese Kosten dem Gebäudeanteil zugerechnet werden müssen, da der Grund und Boden nicht abgeschrieben werden kann.

Wenn die Immobilie als Ganzes erworben wurde (Grund und Boden inklusive Gebäude), muss eine Aufteilung des Kaufpreises auf den Grund und Boden sowie das Gebäude erfolgen. Hierfür gibt es verschiedene Methoden, darunter die Bodenrichtwerte oder die Restwertmethode. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel eine sachgerechte Aufteilung, die sich an realistischen Marktverhältnissen orientiert. Bei selbst errichteten Gebäuden gehören alle Kosten zum Herstellungspreis, die direkt mit dem Bau zusammenhängen, wie Materialkosten, Löhne für Handwerker und Baunebenkosten. Eine exakte Dokumentation aller Rechnungen und Belege ist für die steuerliche Anerkennung unerlässlich.

  • Zum Abzug der Anschaffungskosten gehören Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar-/Gerichtskosten, Maklerprovision.
  • Herstellungskosten umfassen Baukosten, Architektenhonorare, Erschließungskosten.
  • Kosten müssen auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden.
  • Bodenrichtwerte oder Restwertmethode zur Aufteilung nutzen.
  • Alle Belege und Rechnungen sorgfältig aufbewahren.

Beispielrechnung für eine anteilige AfA

Um die Komplexität der anteiligen AfA zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel: Familie Müller kauft ein Einfamilienhaus für 500.000 Euro. Der Anteil für Grund und Boden beträgt laut Gutachten oder Vergleichswerten 150.000 Euro, der Gebäudeanteil somit 350.000 Euro. Herr Müller nutzt ein ca. 20 qm großes Arbeitszimmer im Haus (Gesamtwohnfläche 200 qm) ausschließlich für seine freiberufliche Tätigkeit. Das Haus wurde nach 1925 fertiggestellt, daher beträgt der AfA-Satz 2%.

Zunächst berechnen wir den gesamten jährlichen AfA-Betrag des Gebäudes: 350.000 Euro * 2% = 7.000 Euro pro Jahr. Anschließend ermitteln wir den Flächenanteil des Arbeitszimmers am Gesamthaus: 20 qm / 200 qm = 10%. Dieser Prozentsatz wird nun auf den jährlichen AfA-Betrag angewendet, um die abzugsfähige AfA für das Arbeitszimmer zu erhalten: 7.000 Euro * 10% = 700 Euro pro Jahr. Dieser Betrag von 700 Euro kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer erfüllt sind. Zusätzlich können weitere anteilige Kosten wie Heizung, Strom oder Reinigung abgesetzt werden. Dieses Beispiel zeigt, wie eine teils selbstgenutzte Immobilie steuerliche Vorteile durch die AfA ermöglichen kann, wenn die Nutzung entsprechend abgegrenzt und dokumentiert wird.

  • Kaufpreis Immobilie: 500.000 Euro
  • Anteil Grund und Boden: 150.000 Euro
  • Anteil Gebäude: 350.000 Euro
  • AfA-Satz des Gebäudes: 2% p.a. (bei Fertigstellung nach 1925)
  • Flächenanteil Arbeitszimmer: 10% (20 qm von 200 qm)
  • Jährlich absetzbare AfA für das Arbeitszimmer: 700 Euro

Die Bedeutung des Verkaufs bei zuvor abgeschriebenen Immobilien

Ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird, ist die steuerliche Behandlung bei einem späteren Verkauf der Immobilie. Wird eine Immobilie, für die AfA geltend gemacht wurde, innerhalb der Spekulationsfrist (aktuell 10 Jahre bei Immobilien) verkauft, kann der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sein. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der ursprünglich um die AfA geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das bedeutet, dass die genutzte AfA in gewisser Weise bei einem vorzeitigen Verkauf zu einer höheren Steuerlast führt, da sie den Buchwert der Immobilie herabgesetzt hat und somit ein höherer Gewinn entsteht.

Bei einer ausschließlich selbstgenutzten Immobilie, die zu keiner Zeit vermietet oder beruflich genutzt wurde, bleibt der Verkauf nach derzeitiger Rechtslage in der Regel steuerfrei, unabhängig von der Haltedauer. Dies gilt auch, wenn die Immobilie im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Sobald jedoch Einnahmen aus der Immobilie erzielt wurden und AfA abgesetzt werden konnte, sollte die Spekulationsfrist genau beachtet werden, um unerwartete Steuerforderungen zu vermeiden. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann hierbei Klarheit schaffen und steuerliche Optimierungen ermöglichen.

Fazit

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist bei einer ausschließlich selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich nicht möglich, da private Lebenshaltungskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Sobald die Immobilie jedoch teilweise oder vollständig zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, eröffnen sich Wege zur steuerlichen Geltendmachung der AfA. Dies betrifft insbesondere das häusliche Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen sowie die Vermietung von Teilen der Immobilie. Eine exakte Abgrenzung der privaten und beruflichen/gewerblichen Nutzung, eine präzise Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie eine lückenlose Dokumentation sind entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Auch bei einer späteren Umnutzung oder einem Verkauf müssen die steuerlichen Konsequenzen genau bedacht werden. Eine fundierte Beratung durch einen Steuerberater ist in diesen komplexen Fällen unerlässlich, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und Fallstricke zu vermeiden.

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