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Erbschaftssteuer Immobilie: Wie hoch ist der Freibetrag?

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien ist ein wichtiges Thema für Erben. Wir erklären, welche Freibeträge existieren, wie der Wert einer Immobilie bestimmt wird und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast legal zu mindern.

7 min Lesezeit
Erbschaftssteuer Immobilie: Wie hoch ist der Freibetrag?

Der Erhalt einer Immobilie durch Erbschaft ist für viele Menschen eine bedeutende Angelegenheit, die sowohl emotionale als auch finanzielle Aspekte berührt. Neben den Fragen der Nutzung oder Veräußerung rückt dabei auch die Erbschaftssteuer in den Fokus. In Deutschland wird der Übergang von Vermögen von Todes wegen besteuert. Dies betrifft nicht nur Bargeld oder Wertpapiere, sondern eben auch Immobilien. Die Höhe der anfallenden Steuer hängt dabei maßgeblich von verschiedenen Faktoren ab: dem Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie den individuell zustehenden Freibeträgen. Es ist daher essentiell, die Rahmenbedingungen der Erbschaftssteuer genau zu verstehen, um gegebenenfalls frühzeitig Maßnahmen zur Optimierung treffen zu können und unerwartete Belastungen zu vermeiden.

Was ist die Erbschaftssteuer und wann fällt sie an?

Die Erbschaftssteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer, die auf den Übergang von Vermögen durch Erbschaft erhoben wird. Sie fällt an, sobald eine Person Vermögen von einem verstorbenen Erblasser erhält. Dies kann aufgrund einer gesetzlichen Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags geschehen. Das Ziel dieser Steuer ist es, Vermögensansammlungen über Generationen hinweg zu besteuern und somit zu einer gleichmäßigeren Verteilung beizutragen. Die genaue Ausgestaltung und die Höhe der Steuersätze sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Wichtig ist zu wissen, dass nicht jeder Erwerb sofort zu einer Steuerpflicht führt. Es gibt bestimmte Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren und es ermöglichen, einen Teil des geerbten Vermögens steuerfrei zu erhalten. Erst wenn der Wert des Erbes diese Freibeträge übersteigt, wird der darüberhinausgehende Betrag mit dem jeweiligen Steuersatz besteuert. Die Steuerzahlung ist in der Regel einige Monate nach der offiziellen Bekanntgabe des Erbschaftssteuerbescheids fällig.

Die Bedeutung der Freibeträge bei der Immobilien-Erbschaft

Freibeträge spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Sie sind der Anteil des Erbes, der steuerfrei bleibt. Die Höhe dieser Freibeträge ist nicht pauschal, sondern stark vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängig. Der Gesetzgeber berücksichtigt hierbei die enge persönliche und familiäre Bindung, indem er nächstgelegenen Verwandten höhere Freibeträge einräumt. Dies ist ein wichtiger Faktor, der die tatsächliche Steuerlast maßgeblich beeinflusst.

Diese Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Das bedeutet, dass Schenkungen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden, auf den Freibetrag angerechnet werden können. Eine vorausschauende Planung in Form von Schenkungen zu Lebzeiten kann daher ein effektives Instrument sein, um die Erbschaftssteuer zu minimieren, da die Freibeträge mehrfach genutzt werden können. Dies erfordert jedoch eine genaue Analyse der individuellen Situation.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
  • Enkelkinder, deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern: 20.000 Euro
  • Alle anderen Erwerber (z.B. unverheiratete Lebenspartner, Freunde): 20.000 Euro

Wie der Wert einer geerbten Immobilie ermittelt wird

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist die korrekte Wertermittlung der geerbten Immobilie von entscheidender Bedeutung. Seit einer Gesetzesänderung werden Immobilien grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert, auch Marktwert genannt, bewertet. Dieser Wert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Finanzverwaltung nutzt hierfür verschiedene Methoden, um den Verkehrswert zu bestimmen. Ein Gutachten kann im Zweifel Klarheit schaffen.

Die gängigsten Bewertungsverfahren sind das Vergleichswertverfahren (bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken, basierend auf Verkaufspreisen ähnlicher Objekte), das Ertragswertverfahren (bei Mietgrundstücken, basierend auf den zu erwartenden Mieteinnahmen) und das Sachwertverfahren (bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern ohne ausreichende Vergleichswerte, basierend auf Herstellungskosten und Bodenwert). Die Wahl des Verfahrens hängt von der Art und Nutzung der Immobilie ab. Die Wertermittlung erfolgt durch das Finanzamt, Erben haben jedoch das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein eigenes Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Steuerklassen und Steuersätze bei der Erbschaftssteuer

Neben den Freibeträgen sind die Steuerklassen und die damit verbundenen Steuersätze weitere wesentliche Faktoren für die Höhe der Erbschaftssteuer. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet hier drei Steuerklassen, die ebenfalls auf dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser basieren. Je enger die Verwandtschaft, desto günstiger ist in der Regel die Steuerklasse und desto niedriger sind die Steuersätze.

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen).
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erwerber (z.B. unverheiratete Lebenspartner, Freunde, Bekannte).

Die Steuersätze innerhalb dieser Klassen steigen progressiv mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Das bedeutet, je höher der Wert des Erbes über dem Freibetrag liegt, desto höher ist der Prozentsatz, der auf diesen übersteigenden Betrag angewendet wird. Die genauen Steuersätze variieren zwischen 7% und 50% und sind in einer gestaffelten Tabelle im Erbschaftsteuergesetz festgelegt.

Sonderfall: Die selbst genutzte Wohnimmobilie

Für selbst genutzte Wohnimmobilien gibt es eine besondere Steuerbefreiung, die oft von großer Bedeutung ist. Wenn ein Erbe (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind) eine vom Erblasser selbst genutzte Immobilie erbt und diese unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ist diese Befreiung grundsätzlich an keine Größenbegrenzung der Wohnfläche gebunden. Sie müssen die Immobilie lediglich für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Für Kinder gelten ähnliche Regeln, jedoch mit einer Einschränkung der Wohnfläche. Die Befreiung gilt hier nur, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Bei einer größeren Immobilie wird der über 200 Quadratmeter liegende Anteil anteilig der Erbschaftssteuer unterworfen. Auch hier ist die zehnjährige Selbstnutzung Bedingung. Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet (Ausnahmen bei unvorhergesehenen Gründen wie beruflicher Versetzung oder Pflegebedürftigkeit), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Praxisbeispiele zur Berechnung der Erbschaftssteuer

Um die komplexen Regeln der Erbschaftssteuer greifbarer zu machen, betrachten wir zwei beispielhafte Szenarien (alle Beträge sind fiktiv und dienen nur der Veranschaulichung):

Beispiel 1: Ein Sohn erbt ein Einfamilienhaus im Wert von 600.000 Euro von seinem verstorbenen Vater. Der Sohn hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt somit 600.000 Euro - 400.000 Euro = 200.000 Euro. Da der Sohn zur Steuerklasse I gehört, fällt für diesen Betrag ein Steuersatz von, zum Beispiel, 15% an. Die zu zahlende Erbschaftssteuer wäre dann 200.000 Euro * 0,15 = 30.000 Euro. Wäre das Haus vom Vater selbst bewohnt gewesen und der Sohn zieht umgehend ein, kann das Haus unter Umständen ganz steuerfrei sein, wenn die 10-Jahres-Frist eingehalten wird und die Wohnfläche die 200m²-Grenze nicht überschreitet.

Beispiel 2: Eine unverheiratete Lebenspartnerin erbt ein Mietshaus im Wert von 300.000 Euro. Sie gehört zur Steuerklasse III und hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beläuft sich auf 300.000 Euro - 20.000 Euro = 280.000 Euro. Für diesen Betrag könnte ein Steuersatz von beispielsweise 30% anfallen. Die Erbschaftssteuer würde somit 280.000 Euro * 0,30 = 84.000 Euro betragen. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie stark der Verwandtschaftsgrad die Steuerlast beeinflussen kann.

Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuer bei Immobilien

Es gibt verschiedene legale Wege und Strategien, um die Erbschaftssteuer auf Immobilien zu reduzieren. Eine frühzeitige und umfassende Planung ist hierbei der Schlüssel. Die folgenden Punkte geben einen Überblick über gängige Optionen:

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Durch Schenkungen können die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Eine schrittweise Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg kann die Steuerlast erheblich senken.
  • Nutzung der Selbstnutzer-Privilegien: Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerbefreiung für selbst genutzte Wohnimmobilien eine enorme Ersparnis bedeuten. Dies erfordert jedoch die Einhaltung der Zehnjahresfrist.
  • Güterstandsschaukel: Für Ehepaare kann eine Änderung des Güterstandes von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung und anschließend wieder zurück zu einer Reduzierung der Erbschaftssteuer führen, da der Zugewinnausgleich im Erbfall steuerfrei ist.
  • Nießbrauchrecht oder Wohnrecht: Eine Immobilie kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden, wobei sich der Schenker ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehält. So kann er die Immobilie weiterhin nutzen oder die Mieteinnahmen beziehen, während sich der Wert der Immobilie für die Schenkungssteuer mindert.
  • Unternehmensvermögen: Bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften gibt es gesonderte Freistellungsmöglichkeiten und Verschonungsregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten können.
  • Sachverständigengutachten: Bei einem vom Finanzamt angesetzten hohen Verkehrswert empfiehlt es sich, ein eigenes Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, um einen gegebenenfalls niedrigeren Wert nachzuweisen.

Es ist in jedem Fall ratsam, sich bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen von einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden und die für die individuelle Situation optimalen Lösungen zu finden.

Fazit

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien ist ein komplexes Thema, bei dem verschiedene Faktoren wie der Wert der Immobilie, der Verwandtschaftsgrad und die Nutzung eine Rolle spielen. Die Freibeträge bilden eine wichtige Grundlage zur Reduzierung der Steuerlast, wobei die Sonderregelungen für selbst genutzte Wohnimmobilien beachtlich sind. Eine vorausschauende Planung, zum Beispiel durch Schenkungen zu Lebzeiten oder die Inanspruchnahme professioneller Beratung, kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung für die Erben deutlich zu mindern und den Nachlass im Sinne des Erblassers zu sichern. Das Verständnis der gesetzlichen Regelungen ist dabei der erste Schritt zu einer effektiven Nachlassgestaltung.

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