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Bestellerprinzip Vermietung: Was ist zu beachten?

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung regelt, wer die Maklerprovision zahlt. Vermieter und Mieter sollten die Regeln genau kennen, um rechtssicher zu handeln und Kosten zu vermeiden.

6 min Lesezeit
Bestellerprinzip Vermietung: Was ist zu beachten?

Das Bestellerprinzip ist eine zentrale Regelung im deutschen Mietrecht und prägt seit Jahren den Umgang mit Immobilienmaklern bei der Vermietung von Wohnraum. Viele Mieter und Vermieter wissen zwar, dass der Makler nicht mehr automatisch vom Mieter bezahlt werden darf – doch die genauen Konsequenzen, Ausnahmen und praktischen Fallen sind oft unklar. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, was das Bestellerprinzip bei der Vermietung bedeutet, wer in welcher Konstellation zahlt, welche Formulierungen im Vertrag rechtssicher sind und wie sich Vermieter und Mieter vor unerwünschten Kosten schützen können.

Was ist das Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Das Bestellerprinzip ist ein rechtliches Prinzip, das besagt: Wer den Makler beauftragt, der bezahlt ihn auch. In der Praxis bedeutet das, dass diejenige Partei, die den Immobilienmakler mit der Vermittlung einer Wohnung beauftragt, die Maklerprovision allein trägt. Wird der Makler vom Vermieter beauftragt, zahlt der Vermieter die Provision. Wird der Makler vom Mieter beauftragt, zahlt der Mieter. Die Regelung zielt darauf ab, Mieter bei der Wohnungssuche nicht übermäßig zu belasten, während Vermieter, die den Makler in Anspruch nehmen, die Kosten für diese Dienstleistung tragen.

Im Mietrecht ist das Bestellerprinzip seit 2015 gesetzlich verankert. Es gilt für die Vermietung von Wohnraum in Deutschland und hat die frühere Praxis abgelöst, nach der häufig der Mieter die gesamte oder einen großen Teil der Maklerprovision übernehmen musste. Heute ist klar: Der Vermieter kann dem Mieter die Maklerkosten nicht mehr einfach übertragen, wenn er selbst den Makler beauftragt hat. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Doppelmaklern oder bei selbstständigem Maklerauftrag durch den Mieter – kann der Mieter Kosten tragen.

Wer zahlt den Makler bei der Vermietung?

Die zentrale Frage lautet: Wer hat den Makler beauftragt? Entscheidend ist nicht, wer den Mietvertrag unterschreibt, sondern wer den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat. In der Regel beauftragt der Vermieter einen Makler, um eine geeignete Wohnung zu inserieren, Besichtigungen zu organisieren und Mieter zu finden. In diesem Fall zahlt der Vermieter die Maklerprovision. Der Mieter trägt dann keine Maklerkosten, auch wenn er den Makler bei Besichtigungen oder Verhandlungen erlebt.

Anders ist es, wenn der Mieter selbst einen Makler beauftragt, um eine passende Wohnung zu finden. Dann liegt der Auftrag beim Mieter, und er trägt die Kosten. Typische Beispiele sind spezialisierte Suchdienste oder Makler, die gezielt nach Wunschlagen oder bestimmten Kriterien suchen. In solchen Fällen ist es rechtlich zulässig, dass der Mieter die Provision zahlt – allerdings nur, wenn der Auftrag klar und nachweisbar vom Mieter erteilt wurde.

  • Vermieter beauftragt Makler → Vermieter zahlt die Provision.
  • Mieter beauftragt Makler → Mieter zahlt die Provision.
  • Kein Makler beauftragt → keine Maklerkosten.
  • Doppelmakler: Beide Parteien können Kosten tragen, wenn beide den Makler beauftragt haben.
  • Unklare Beauftragung: Rechtliche Unsicherheit, besser vermeiden.

Bestellerprinzip und Mietvertrag: Was muss drin stehen?

Im Mietvertrag sollte klar geregelt sein, ob und wie Maklerkosten entstehen. Unzulässig sind Formulierungen, die dem Mieter automatisch die Maklerprovision aufbürden, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Solche Klauseln gelten als unwirksam, weil sie gegen das Bestellerprinzip verstoßen. Zulässig ist dagegen, wenn der Vermieter ausdrücklich erklärt, dass er den Makler beauftragt hat und die Provision selbst trägt.

Praktisch sinnvoll ist eine klare Regelung, etwa: „Der Vermieter hat einen Makler mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt. Die Maklerprovision wird vom Vermieter getragen und nicht auf den Mieter umgelegt.“ So ist für beide Parteien transparent, wer welche Kosten trägt. Vermieter sollten darauf achten, dass keine versteckten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftauchen, die den Mieter indirekt zur Kasse bitten.

  • Klare Benennung des Maklers im Vertrag.
  • Regelung, wer den Makler beauftragt hat.
  • Hinweis, dass die Provision vom Vermieter getragen wird.
  • Keine automatische Umlage der Maklerkosten auf den Mieter.
  • Keine unwirksamen Klauseln, die gegen das Bestellerprinzip verstoßen.

Ausnahmen und Sonderfälle beim Bestellerprinzip

Es gibt einige Ausnahmen, in denen der Mieter trotz Bestellerprinzip Maklerkosten tragen kann. Ein typischer Fall ist der sogenannte Doppelmakler. Hier beauftragen sowohl Vermieter als auch Mieter denselben Makler. Dann können beide Parteien jeweils eine Provision zahlen, allerdings nur in dem Umfang, in dem sie den Makler tatsächlich beauftragt haben. Wichtig ist, dass die Beauftragung klar dokumentiert ist, etwa durch schriftliche Aufträge oder E-Mails.

Ein weiterer Sonderfall ist die Vermittlung durch einen Makler, den der Mieter selbst beauftragt hat, um eine Wohnung zu finden. In diesem Fall zahlt der Mieter die Provision, unabhängig davon, ob der Vermieter ebenfalls einen Makler nutzt. Auch bei gewerblichen Mietverträgen oder bei bestimmten Sonderformen der Vermietung können abweichende Regelungen gelten, die gesondert geprüft werden sollten.

  • Doppelmakler: Beide Parteien können Provision zahlen.
  • Mieter beauftragt Makler selbst → Mieter zahlt.
  • Gewerbliche Mietverträge können abweichende Regelungen haben.
  • Klare Dokumentation der Beauftragung ist entscheidend.
  • Unklare Fälle sollten rechtlich geprüft werden.

Praktische Tipps für Vermieter

Vermieter sollten sich frühzeitig klar machen, ob sie einen Makler beauftragen wollen und welche Kosten damit verbunden sind. Wer einen Makler einschaltet, sollte dies schriftlich regeln und die Provision im Voraus festlegen. So vermeidet man später Streitigkeiten über die Höhe der Kosten. Zudem ist es sinnvoll, den Makler darauf hinzuweisen, dass die Provision vom Vermieter getragen wird und nicht auf den Mieter umgelegt werden darf.

Beim Erstellen von Mietverträgen sollten Vermieter darauf achten, dass keine Klauseln enthalten sind, die gegen das Bestellerprinzip verstoßen. Unwirksame Formulierungen können nicht nur rechtliche Probleme verursachen, sondern auch das Vertrauen der Mieter erschüttern. Eine transparente Kommunikation mit Mietinteressenten über die Rolle des Maklers und die Kostenverteilung trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden.

  • Klare schriftliche Beauftragung des Maklers.
  • Festlegung der Provision im Voraus.
  • Keine Umlage der Maklerkosten auf den Mieter.
  • Transparente Kommunikation mit Mietinteressenten.
  • Regelmäßige Prüfung der Vertragsklauseln auf Rechtssicherheit.

Praktische Tipps für Mieter

Mieter sollten sich bewusst machen, dass sie in der Regel keine Maklerkosten tragen müssen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Wer unsicher ist, kann beim Vermieter oder Makler nachfragen, wer den Auftrag erteilt hat. Eine schriftliche Bestätigung kann helfen, späteren Diskussionen vorzubeugen. Mieter sollten außerdem darauf achten, keine versteckten Kosten zu akzeptieren, etwa in Form von zusätzlichen Gebühren oder Provisionen.

Wenn ein Mieter selbst einen Makler beauftragt, sollte er die Bedingungen genau prüfen. Wichtig sind die Höhe der Provision, die Leistungen des Maklers und die Kündigungsbedingungen. Mieter sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen. Wer sichergehen will, kann auch einen unabhängigen Makler wählen, der ausschließlich im Interesse des Mieters handelt.

  • Klare Frage nach der Beauftragung des Maklers.
  • Keine Annahme von versteckten Maklerkosten.
  • Prüfung der Bedingungen bei selbst beauftragtem Makler.
  • Rechtliche Beratung bei Unsicherheiten.
  • Wahl eines unabhängigen Maklers im eigenen Interesse.

Beispielrechnungen und typische Fallstricke

Ein Beispiel: Ein Vermieter beauftragt einen Makler mit der Vermietung einer Wohnung in Berlin. Die vereinbarte Provision beträgt 2,38 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer. Die Kaltmiete liegt bei 1.000 Euro. Die Provision beträgt dann 2.380 Euro und wird vom Vermieter getragen. Der Mieter zahlt keine Maklerkosten. Würde der Vermieter versuchen, diese Kosten auf den Mieter umzulegen, wäre die Klausel unwirksam.

Ein weiteres Beispiel: Ein Mieter beauftragt einen Makler, um eine Wohnung in München zu finden. Die Provision beträgt 1,5 Monatsmieten. Die Kaltmiete liegt bei 1.200 Euro. Die Provision beträgt dann 1.800 Euro und wird vom Mieter getragen. Hier ist die Beauftragung klar beim Mieter, daher ist die Zahlung zulässig. Typische Fallstricke sind unklare Beauftragungen, mündliche Absprachen ohne schriftliche Bestätigung oder Klauseln, die gegen das Bestellerprinzip verstoßen.

  • Beispiel 1: Vermieter beauftragt Makler → Vermieter zahlt.
  • Beispiel 2: Mieter beauftragt Makler → Mieter zahlt.
  • Unklare Beauftragung vermeiden.
  • Schriftliche Bestätigung der Beauftragung.
  • Prüfung von Vertragsklauseln auf Rechtssicherheit.

Fazit

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung sorgt für mehr Transparenz und Fairness im Umgang mit Immobilienmaklern. Vermieter und Mieter sollten die Regeln genau kennen, um rechtssicher zu handeln und unerwünschte Kosten zu vermeiden. Entscheidend ist, wer den Makler beauftragt hat – dieser trägt auch die Kosten. Klare Vertragsklauseln, schriftliche Beauftragungen und transparente Kommunikation sind der Schlüssel, um Missverständnisse zu vermeiden und den Vermietungsprozess reibungslos zu gestalten.

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Michael Freitag
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