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Auflassungsvormerkung: Checkliste für Eigentümer

Die Auflassungsvormerkung sichert beim Immobilienkauf den Eigentümerwechsel im Grundbuch und schützt Käufer vor Zwischenverkäufen und Belastungen des Grundstücks.

6 min Lesezeit
Auflassungsvormerkung: Checkliste für Eigentümer

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Deutschland ist die Auflassungsvormerkung ein zentraler rechtlicher Schritt, der oft unterschätzt wird. Sie verbindet den schriftlichen Kaufvertrag mit der späteren Eigentumsumschreibung im Grundbuch und schützt den Käufer in der kritischen Übergangsphase. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, was eine Auflassungsvormerkung ist, warum sie notwendig ist, wie sie eingetragen wird, welche Kosten anfallen und welche praktischen Schritte Eigentümer und Käufer konkret beachten sollten.

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Im deutschen Immobilienrecht wird streng zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertrag und dem dinglichen Eigentumsübergang unterschieden. Der Kaufvertrag regelt, was Käufer und Verkäufer gegenseitig schulden – etwa den Kaufpreis und die Übergabe der Immobilie. Der eigentliche Eigentumswechsel vollzieht sich jedoch erst durch die sogenannte Auflassung und die anschließende Eintragung im Grundbuch. Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Schutz, der bereits nach Abschluss des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen wird.

Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und zeigt an, dass der bisherige Eigentümer voraussichtlich durch einen neuen Eigentümer ersetzt wird. Sie sichert dem Käufer den Anspruch auf die Eigentumsübertragung zu und stellt sicher, dass der Verkäufer die Immobilie in dieser Zeit nicht an eine andere Person verkaufen oder mit neuen Belastungen versehen kann. Rechtlich gesehen wird der Käufer erst mit der endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs vollständig geschützt.

Wichtige Punkte zur Auflassungsvormerkung:

  • Sie wird nach Abschluss des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen.
  • Sie schützt den Käufer vor Zwischenverkäufen und neuen Belastungen des Grundstücks.
  • Sie ist ein vorläufiger Schutz bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung.
  • Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
  • Sie wird automatisch gelöscht, sobald der neue Eigentümer im Grundbuch steht.

Warum ist die Auflassungsvormerkung notwendig?

Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der endgültigen Eintragung im Grundbuch können mehrere Wochen oder sogar Monate vergehen. In dieser Zeit besteht das Risiko, dass der Verkäufer die Immobilie an einen anderen Interessenten verkauft, das Grundstück belastet oder in Insolvenz gerät. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor solchen Szenarien und stellt sicher, dass der Eigentumsübergang wie vereinbart erfolgt.

Ein weiterer Vorteil der Vormerkung ist der Schutz bei Insolvenz des Verkäufers. Geht der Verkäufer nach der Überweisung des Kaufpreises pleite, kann der Käufer trotzdem die Eigentumsumschreibung verlangen. Ohne die Vormerkung wäre der Käufer in einer solchen Situation deutlich schlechter gestellt und müsste möglicherweise mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.

Wichtige Gründe für die Auflassungsvormerkung:

  • Schutz vor Zwischenverkäufen und neuen Belastungen des Grundstücks.
  • Sicherung des Eigentumsübergangs bis zur endgültigen Eintragung.
  • Schutz bei Insolvenz des Verkäufers.
  • Rechtliche Absicherung des Kaufvertrags.
  • Verhinderung von rechtlichen Unsicherheiten und Streitigkeiten.

Wie wird die Auflassungsvormerkung eingetragen?

Die Auflassungsvormerkung wird vom Notar unmittelbar an das Grundbuchamt gemeldet. Nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbaren Käufer und Verkäufer die Auflassung und die Vormerkung vor einem Notar. Der Notar bereitet die notwendigen Unterlagen vor und reicht sie beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage bis zu zwei Wochen, je nach Arbeitsbelastung des Grundbuchamts.

Der Notar ist dazu verpflichtet, die Vormerkung zu beantragen, da sie den Käufer schützt und als zentraler Bestandteil des Sicherungskonzepts im deutschen Immobilienrecht gilt. Eine explizite Beantragung beim Notar ist normalerweise nicht nötig, da die Auflassungsvormerkung beim Immobilienkauf Standard ist.

Schritte zur Eintragung der Auflassungsvormerkung:

  • Abschluss des Kaufvertrags vor einem Notar.
  • Vereinbarung der Auflassung und der Vormerkung.
  • Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt durch den Notar.
  • Eintragung der Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs.
  • Automatische Löschung der Vormerkung nach endgültiger Eigentumsumschreibung.

Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für die Auflassungsvormerkung richten sich nach dem Wert der Immobilie, in der Regel dem Kaufpreis, und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich geregelt. Die Gebühren setzen sich aus den Kosten für das Grundbuchamt und die Kosten für den Notar zusammen. Als Faustregel können die Gebühren für die Auflassungsvormerkung bei etwa 0,5 % des Kaufpreises liegen.

Die genauen Kosten hängen vom Kaufpreis der Immobilie ab und können je nach Bundesland leicht variieren. In der Praxis tragen die Käufer die Kosten für die Auflassungsvormerkung, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Kaufvertrag wird normalerweise festgehalten, dass der Käufer die Grundbuchkosten übernimmt – einschließlich der Gebühren für die Auflassungsvormerkung. Es ist jedoch möglich, mit dem Verkäufer eine andere Regelung zu vereinbaren, wenn beide Seiten einverstanden sind.

Beispielrechnung (als Beispiel):

  • Kaufpreis: 300.000 Euro.
  • Gebühren für die Auflassungsvormerkung: ca. 0,5 % = 1.500 Euro.
  • Gesamtkosten für Notar und Grundbuchamt: ca. 1,5 bis 2 % der Kaufsumme.

Welche Rolle spielt der Notar?

Der Notar spielt eine zentrale Rolle beim Immobilienkauf und bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung. Er beurkundet den Kaufvertrag, bereitet die notwendigen Unterlagen vor und reicht sie beim Grundbuchamt ein. Der Notar ist dazu verpflichtet, die Vormerkung zu beantragen, da sie den Käufer schützt und als zentraler Bestandteil des Sicherungskonzepts im deutschen Immobilienrecht gilt.

Der Notar berät Käufer und Verkäufer über die rechtlichen Konsequenzen der Auflassungsvormerkung und stellt sicher, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden. Er prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und sorgt dafür, dass die Eintragung im Grundbuch reibungslos erfolgt.

Aufgaben des Notars:

  • Beurkundung des Kaufvertrags.
  • Vereinbarung der Auflassung und der Vormerkung.
  • Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt.
  • Beratung über rechtliche Konsequenzen.
  • Sicherstellung der korrekten Eintragung im Grundbuch.

Was passiert nach der Eintragung?

Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist der Käufer rechtlich so gestellt, als wäre er bereits Eigentümer – zumindest was die Verfügungsgewalt des Verkäufers angeht. Der Verkäufer kann die Immobilie in dieser Zeit nicht mehr an jemand anderen verkaufen oder mit neuen Belastungen versehen. Die Vormerkung bleibt bestehen, bis der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Sobald der neue Eigentümer per Auflassung fix im Grundbuch als solcher eingetragen ist, wird die Auflassungsvormerkung als gegenstandslos erachtet und automatisch gelöscht. Dies geschieht gemäß der Grundbuchordnung (§ 87 GBO). Der Käufer ist dann vollständig als Eigentümer geschützt und kann über die Immobilie frei verfügen.

Nach der Eintragung:

  • Der Käufer ist rechtlich so gestellt, als wäre er bereits Eigentümer.
  • Der Verkäufer kann die Immobilie nicht mehr an jemand anderen verkaufen.
  • Die Vormerkung bleibt bestehen, bis der neue Eigentümer im Grundbuch steht.
  • Die Vormerkung wird automatisch gelöscht, sobald der neue Eigentümer eingetragen ist.
  • Der Käufer ist vollständig als Eigentümer geschützt.

Checkliste für Eigentümer und Käufer

Um den Immobilienkauf reibungslos und rechtlich sicher abzuwickeln, sollten Eigentümer und Käufer folgende Schritte befolgen:

  • Abschluss des Kaufvertrags vor einem Notar.
  • Vereinbarung der Auflassung und der Vormerkung.
  • Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt durch den Notar.
  • Überprüfung der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch.
  • Warten auf die endgültige Eigentumsumschreibung.
  • Automatische Löschung der Vormerkung nach Eintragung des neuen Eigentümers.

Fazit

Die Auflassungsvormerkung ist ein unverzichtbares Instrument beim Immobilienkauf in Deutschland. Sie schützt den Käufer vor Zwischenverkäufen und neuen Belastungen des Grundstücks und stellt sicher, dass der Eigentumsübergang wie vereinbart erfolgt. Die Eintragung erfolgt durch den Notar und dauert in der Regel wenige Tage bis zwei Wochen. Die Kosten richten sich nach dem Kaufpreis und liegen in der Regel bei etwa 0,5 % der Kaufsumme. Eigentümer und Käufer sollten die Auflassungsvormerkung als zentralen Bestandteil des Sicherungskonzepts betrachten und alle notwendigen Schritte sorgfältig durchführen, um rechtliche Sicherheit und finanzielle Absicherung zu gewährleisten.

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