Wohnungsgeberbescheinigung: Wer zahlt was?
Wer zahlt die Wohnungsgeberbescheinigung? Ein Ratgeber zu Kosten, Pflichten und typischen Fehlern für Mieter, Vermieter und Eigentümer.

Seit der Einführung des Bundesmeldegesetzes im Jahr 2015 gehört die Wohnungsgeberbescheinigung zur Standardroutine beim Umzug. Für Mieter, Vermieter und Eigentümer wirft das Formular aber immer wieder dieselbe Frage auf: Wer zahlt eigentlich was? In diesem Ratgeber klären wir, ob die Bescheinigung Gebühren auslöst, welche Kosten im Umfeld der Anmeldung entstehen und wie sich Fehler oder Verzögerungen finanziell auswirken können.
Was ist die Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung – auch Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung genannt – ist ein schriftlicher Nachweis, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Sie dient der Meldebehörde als Grundlage für die An- oder Ummeldung des Wohnsitzes. Seit dem 1. November 2015 ist sie Pflicht; ohne sie kann ein Mieter seine gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllen.
Rechtlich geregelt ist die Bescheinigung im Bundesmeldegesetz (BMG). Danach muss der Wohnungsgeber – in der Regel der Vermieter, Eigentümer oder Hauptmieter – dem Mieter eine schriftliche Bestätigung über Einzugsdatum, Adresse der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen ausstellen. Die Behörde nutzt diese Daten, um Scheinanmeldungen zu verhindern und das Melderegister aktuell zu halten.
- —Nachweis des Einzugs in eine neue Wohnung
- —Grundlage für An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt
- —Pflichtdokument seit 2015 nach Bundesmeldegesetz
- —Dient der Verhinderung von Scheinanmeldungen
Wer ist der Wohnungsgeber und wer stellt die Bescheinigung aus?
Der Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung. In vielen Fällen ist das dieselbe Person, aber nicht immer. Wenn ein Investor Eigentümer ist und eine Hausverwaltung den Mietvertrag führt, ist die Verwaltung als beauftragte Stelle der Wohnungsgeber. Auch Makler können im Auftrag des Vermieters die Bescheinigung ausstellen.
In Untermietverhältnissen oder Wohngemeinschaften ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Er stellt die Bescheinigung für Untermieter oder Mitbewohner aus. Zieht jemand in ein Eigenheim ein, ohne Vermieter zu haben, kann der Eigentümer die Bescheinigung selbst ausfüllen und eine kurze Erklärung beifügen, dass er Eigentümer ist. Wichtig ist, dass die ausstellende Person tatsächlich in einem Vermietungs- oder Eigentumsverhältnis zur Wohnung steht.
- —Vermieter oder Eigentümer der Wohnung
- —Hausverwaltung oder Makler im Auftrag des Vermieters
- —Hauptmieter in Untermietverhältnissen
- —Eigentümer beim Einzug ins Eigenheim
Kosten für die Ausstellung: Wer zahlt die Bescheinigung?
Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung selbst ist für den Mieter grundsätzlich kostenlos. Weder Vermieter noch Hausverwaltung dürfen für das bloße Ausfüllen und Aushändigen des Formulars eine Gebühr verlangen. Die Pflicht zur Mitwirkung beim Meldewesen liegt beim Wohnungsgeber; die Kosten dafür trägt er als Teil seiner meldebehördlichen Verpflichtung.
Praxisbeispiel: Ein Mieter zieht in eine Mietwohnung ein und bittet den Vermieter um die Wohnungsgeberbescheinigung. Der Vermieter darf hierfür keine zusätzliche Gebühr verlangen, auch nicht als „Verwaltungsgebühr“ oder „Bearbeitungsentgelt“. Lediglich wenn der Vermieter einen Makler oder eine Verwaltung beauftragt, können diese ihre üblichen Verwaltungskosten über die Betriebskosten oder die Miete abdecken – aber nicht extra pro Bescheinigung abrechnen.
- —Bescheinigung selbst ist für den Mieter kostenlos
- —Vermieter darf keine zusätzliche Gebühr verlangen
- —Kosten der Verwaltung über Miete oder Betriebskosten abgedeckt
- —Keine extra Abrechnung pro Bescheinigung
Gebühren beim Einwohnermeldeamt: Wer zahlt hier?
Während die Bescheinigung selbst nichts kostet, können beim Einwohnermeldeamt geringe Gebühren anfallen. Diese Gebühren betreffen nicht die Bescheinigung, sondern den Vorgang der An- oder Ummeldung. Die Höhe variiert je nach Gemeinde und Bundesland und liegt in der Regel im niedrigen einstelligen Euro-Bereich.
Beispiel: In einer Stadt werden für die Anmeldung eines neuen Wohnsitzes 10 Euro erhoben. Diese Gebühr zahlt der Mieter direkt beim Meldeamt, unabhängig davon, ob die Bescheinigung vom Vermieter, der Verwaltung oder dem Hauptmieter stammt. Für zusätzliche Leistungen wie eine Meldebestätigung oder eine Bescheinigung über den Wohnsitz können weitere kleine Gebühren anfallen, die ebenfalls vom Mieter zu tragen sind.
- —Gebühren beim Einwohnermeldeamt für An- oder Ummeldung
- —Höhe je nach Gemeinde und Bundesland
- —Typischerweise im niedrigen einstelligen Euro-Bereich
- —Zusätzliche Gebühren für Meldebestätigungen möglich
Bußgelder und Sanktionen: Wer zahlt hier?
Wer seine Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbescheinigung verletzt, kann mit Bußgeldern rechnen. Das betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter. Mieter müssen die Bescheinigung fristgerecht beim Einwohnermeldeamt vorlegen; verweigern sie dies, können sie mit Geldbußen belegt werden.
Vermieter, die die Bescheinigung nicht ausstellen, verspätet ausstellen oder fehlerhaft ausfüllen, riskieren ebenfalls Bußgelder. In vielen Bundesländern können diese bis zu 1.000 Euro betragen. Besonders teuer wird es bei Scheinanmeldungen, also wenn Wohnungsdaten bewusst falsch angegeben werden. Hier können Bußgelder deutlich höher ausfallen und in Extremfällen bis in den fünfstelligen Bereich reichen.
- —Mieter: Bußgeld bei verspäteter oder fehlender Vorlage
- —Vermieter: Bußgeld bis zu 1.000 Euro bei Nichtausstellung oder Fehlern
- —Scheinanmeldungen: deutlich höhere Bußgelder möglich
- —Geldbußen als Ordnungswidrigkeit nach Bundesmeldegesetz
Zeitliche Fristen und Folgekosten
Der Wohnungsgeber muss die Bescheinigung in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen. Diese Frist ist wichtig, weil sie die Grundlage für die fristgerechte Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bildet. Verzögerungen können für Mieter unangenehme Folgen haben, etwa bei der Beantragung von Arbeitslosengeld, Kindergeld oder anderen Leistungen, die an den Wohnsitz gebunden sind.
Beispiel: Ein Mieter zieht am 1. März ein, erhält die Bescheinigung aber erst am 20. März. Die Anmeldung beim Meldeamt erfolgt erst am 25. März. Dadurch verschiebt sich der offizielle Wohnsitzwechsel, was bei der Berechnung von Sozialleistungen oder der Zuständigkeit von Behörden zu Problemen führen kann. Solche Verzögerungen können indirekt Kosten verursachen, etwa durch verspätete Zahlungen oder zusätzliche Verwaltungsaufwände.
- —Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug
- —Fristgerechte Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- —Verzögerungen können Folgekosten verursachen
- —Auswirkungen auf Sozialleistungen und Behördenzuständigkeit
Untermiete, Wohngemeinschaften und Eigenheim: Spezielle Fälle
In Untermietverhältnissen und Wohngemeinschaften ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Er stellt die Bescheinigung für Untermieter oder Mitbewohner aus. Auch hier entstehen für den Untermieter keine zusätzlichen Kosten für die Bescheinigung selbst. Die Verpflichtung zur Ausstellung liegt beim Hauptmieter, nicht beim Vermieter.
Beim Einzug ins Eigenheim ohne Vermieter füllt der Eigentümer die Bescheinigung selbst aus und legt eine kurze Erklärung bei, dass er Eigentümer ist. Auch in diesem Fall entstehen keine Kosten für die Bescheinigung, lediglich die üblichen Gebühren beim Einwohnermeldeamt für die Anmeldung. Wichtig ist, dass alle Angaben korrekt sind, um Bußgelder zu vermeiden.
- —Hauptmieter stellt Bescheinigung für Untermieter aus
- —Keine zusätzlichen Kosten für Untermieter
- —Eigentümer füllt Bescheinigung beim Eigenheim selbst aus
- —Korrekte Angaben vermeiden Bußgelder
Elektronische Übermittlung und digitale Verfahren
Einige Meldeämter bieten die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Der Vermieter oder die Hausverwaltung kann die Daten direkt an das Einwohnermeldeamt senden, ohne dass der Mieter ein Papierformular mitbringen muss. Diese elektronische Übermittlung ist in der Regel ebenfalls kostenlos für den Mieter.
Für Vermieter oder Verwaltungen kann die elektronische Übermittlung jedoch mit Aufwand verbunden sein, etwa durch die Einrichtung von Zugängen oder die Nutzung spezieller Software. Diese Kosten werden in der Regel über die üblichen Verwaltungskosten oder die Miete abgedeckt, nicht extra pro Bescheinigung. Die elektronische Übermittlung kann Verzögerungen reduzieren und damit indirekt Kosten vermeiden.
- —Elektronische Übermittlung an das Einwohnermeldeamt möglich
- —Kostenlos für den Mieter
- —Aufwand für Vermieter über Verwaltungskosten abgedeckt
- —Reduziert Verzögerungen und Folgekosten
Fazit
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein zentrales Dokument beim Umzug, das für Mieter, Vermieter und Eigentümer mit klaren Pflichten und Kosten verbunden ist. Die Ausstellung selbst ist für den Mieter kostenlos; Gebühren fallen nur beim Einwohnermeldeamt für die An- oder Ummeldung an. Wer seine Pflichten verletzt, riskiert Bußgelder, die deutlich höher ausfallen können als die üblichen Meldegebühren. Eine fristgerechte und korrekte Bescheinigung spart Zeit, Nerven und Geld – sowohl für den Wohnungsgeber als auch für den Mieter.

