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Wie schreibt man eine wirksame Mieterhöhung?

Eine Mieterhöhung korrekt umzusetzen, ist für Vermieter essenziell. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen und praktischen Schritte für eine wirksame Mieterhöhung.

9 min Lesezeit
Wie schreibt man eine wirksame Mieterhöhung?

Für Vermieter ist die regelmäßige Anpassung der Miete an aktuelle Marktbedingungen ein wichtiges Instrument, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Immobilieninvestition zu sichern und auf veränderte Kosten zu reagieren. Doch eine Mieterhöhung ist nicht willkürlich möglich; sie unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, die sowohl die Interessen des Vermieters als auch die des Mieters schützen sollen. Um eine Mieterhöhung wirksam zu gestalten, müssen Vermieter eine Vielzahl von Vorschriften beachten, angefangen bei den formalen Anforderungen an das Erhöhungsschreiben bis hin zu den materiellen Gründen, die eine Mieterhöhung überhaupt rechtfertigen. Eine fehlerhafte Mieterhöhung kann unwirksam sein und im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die angestrebte höhere Miete hat oder sogar rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dieser Ratgeber dient als umfassende Hilfestellung, um Mieterhöhungen korrekt und rechtssicher durchzuführen.

Die rechtlichen Grundlagen der Mieterhöhung

Die Möglichkeiten zur Mieterhöhung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert, insbesondere in den Paragraphen §§ 557 ff. BGB. Die häufigsten Gründe für eine Mieterhöhung sind die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und die Modernisierung der Mietsache. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen wie die Indexmiete und die Staffelmiete, die bereits im Mietvertrag vereinbart werden und automatische Mieterhöhungen vorsehen. Jede Art der Mieterhöhung hat eigene Voraussetzungen und Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um die Wirksamkeit zu gewährleisten. Es ist entscheidend, sich vorab Klarheit über die anwendbaren Regelungen zu verschaffen, da Fehler in diesem Bereich teure Konsequenzen haben können.

  • Ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Die am häufigsten genutzte Methode, um die Miete an den lokalen Mietspiegel anzupassen.
  • Modernisierung (§ 559 BGB): Erforderlich bei Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnwerts, der Einsparung von Energie oder Wasser.
  • Indexmiete (§ 557b BGB): Die Miete ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden.
  • Staffelmiete (§ 557a BGB): Im Mietvertrag sind jährliche Mieterhöhungen in bestimmten Beträgen oder Prozenten festgelegt.

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Standardfall einer Mieterhöhung. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Grundlage hierfür ist oft der örtliche Mietspiegel, der von den Gemeinden oder Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern erstellt wird. Fehlt ein qualifizierter Mietspiegel, kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch drei Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank belegt werden. Der Vermieter muss im Erhöhungsverlangen die Vergleichsmiete transparent darlegen und begründen.

Wichtige Voraussetzungen für diese Art der Mieterhöhung sind, dass die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist und die Kappungsgrenze eingehalten wird. Die Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (in einigen Gemeinden sogar nur 15 Prozent) erhöht werden darf. Diese Grenze bezieht sich auf die Nettokaltmiete. Das Erhöhungsschreiben muss dem Mieter schriftlich zugehen und ihn zur Zustimmung auffordern. Die Frist für die Zustimmung beträgt in der Regel zwei volle Kalendermonate nach Zugang des Schreibens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats.

  • Miete ist seit 15 Monaten unverändert. Die neue Miete darf frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung fällig werden, zuzüglich der Zustimmungsfrist von 2 Monaten.
  • Die neue Miete überschreitet nicht die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Die Kappungsgrenze wird eingehalten (max. 20% oder 15% innerhalb von drei Jahren).
  • Die Mieterhöhung muss schriftlich und begründet erfolgen.

Mieterhöhung nach einer Modernisierung

Investitionen in die Modernisierung einer Mietwohnung können Vermietern ebenfalls das Recht geben, die Miete zu erhöhen. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt vor, wenn der Wohnwert nachhaltig verbessert wird, der Energie- oder Wasserverbrauch reduziert wird oder andere Umstände, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, zu einer notwendigen Maßnahme führen. Typische Modernisierungen sind der Einbau von Wärmedämmungen, energieeffizienten Fenstern, neuen Heizungsanlagen oder barrierefreien Umbauten. Nicht dazu gehören reine Instandhaltungsmaßnahmen, die lediglich der Behebung von Mängeln oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Vermieter dürfen nach einer Modernisierung in der Regel 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr auf die Nettokaltmiete umlegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es eine weitere Kappungsgrenze gibt: Bei Modernisierungen, die nach dem 1. Januar 2019 durchgeführt wurden, darf die Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Liegt die Ausgangsmiete unter 7 Euro pro Quadratmeter, beträgt die Kappungsgrenze 2 Euro pro Quadratmeter. Der Mieter muss über die geplante Modernisierung und die daraus resultierende Mieterhöhung in Textform mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen informiert werden. Das Schreiben muss Art, Umfang, Dauer und voraussichtliche Mieterhöhung detailliert darlegen.

  • Die Maßnahme muss eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes sein (z.B. Energieeinsparung, Wohnwertverbesserung).
  • Mieter sind drei Monate vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
  • Umlage von 8% der Modernisierungskosten pro Jahr ist möglich.
  • Einhaltung der Kappungsgrenze: maximal 3 €/m² oder 2 €/m² innerhalb von sechs Jahren, abhängig von der Ausgangsmiete.

Formelle Anforderungen an das Erhöhungsschreiben

Das Mieterhöhungsschreiben ist das zentrale Dokument und muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein. Es muss in Textform erfolgen, was schriftlich, per E-Mail oder auch Fax bedeuten kann, wobei bei E-Mail die Nachweisbarkeit des Zugangs sichergestellt sein muss. Bei mehreren Mietern muss das Schreiben an alle Mieter adressiert und bei mehreren Vermietern von allen Vermietern unterzeichnet werden. Der Absender muss eindeutig als Vermieter erkennbar sein. Besonders wichtig ist die genaue Begründung der Mieterhöhung. Hier darf nichts weggelassen oder unklar formuliert werden.

Ein Mieterhöhungsverlangen muss stets konkret den Betrag nennen, um den die Miete erhöht werden soll, oder die neue Gesamtmiete eindeutig beziffern. Bei einer Erhöhung nach ortsüblicher Vergleichsmiete muss die Begründung durch Verweis auf den Mietspiegel, Nennung von Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Falle von Vergleichswohnungen sind mindestens drei Wohnungen mit vergleichbaren Merkmalen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) namentlich zu benennen. Bei Modernisierungen müssen die durchgeführten Maßnahmen und die daraus resultierenden Kosten detailliert aufgeschlüsselt werden. Das Schreiben muss den Mieter zur Zustimmung auffordern und die Frist für diese Zustimmung klar benennen.

  • Textform (schriftlich, E-Mail, Fax mit Nachweis).
  • Eindeutige Angabe des Vermieters und aller Mieter.
  • Konkrete Bezifferung der neuen Miete oder des Erhöhungsbetrags.
  • Detaillierte Begründung (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten oder Modernisierungskostenaufstellung).
  • Aufforderung zur Zustimmung und Angabe der Zustimmungsfrist.

Fristen und Zustimmungsverfahren

Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete hat der Mieter eine Zustimmungsfrist von mindestens zwei vollen Kalendermonaten, die erst mit dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens beginnt. Wenn das Schreiben beispielsweise Mitte Januar zugeht, beginnt die Frist am 1. Februar und endet am 31. März. Die erhöhte Miete wird dann ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Schreibens fällig, also im April. Diese Frist wird als Überlegungsfrist bezeichnet.

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht oder nicht fristgerecht zu, hat der Vermieter die Möglichkeit, die Zustimmung des Mieters innerhalb von drei weiteren Monaten gerichtlich einzuklagen. Verpasst der Vermieter diese Klagefrist, verliert er seinen Anspruch auf die Mieterhöhung und muss den Vorgang erneut mit einem neuen Mieterhöhungsschreiben beginnen. Es ist daher ratsam, den Zugang des Schreibens und die Fristberechnung sorgfältig zu dokumentieren. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist die oben erwähnte Ankündigungsfrist von drei Monaten vor Beginn der Arbeiten zu beachten; die erhöhte Miete kann dann ab dem Monat fällig werden, der auf den Abschluss der Modernisierungsarbeiten folgt.

  • Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Zustimmungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten nach Zugang des Schreibens.
  • Neue Miete wird ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang fällig.
  • Modernisierungsankündigung: Drei Monate vor Beginn der Maßnahmen.
  • Klagefrist für den Vermieter bei Nichtzustimmung: Drei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist.

Besonderheiten: Index- und Staffelmiete

Neben den §§ 558 f. BGB geregelten Mieterhöhungen gibt es Sonderformen, die bereits im Mietvertrag vereinbart werden: die Indexmiete und die Staffelmiete. Bei einer Indexmiete ist die Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt. Die Miete erhöht oder mindert sich automatisch entsprechend der prozentualen Veränderung dieses Indexes. Eine Erhöhung ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung oder dem Abschluss des Mietvertrags zulässig. Der Vermieter muss dem Mieter die Veränderung des Indexes und die daraus resultierende neue Miete in Textform mitteilen. Ein echtes Zustimmungsverfahren ist hier nicht erforderlich; der Mieter muss über die neue Miete lediglich informiert werden.

Bei einer Staffelmiete ist im Mietvertrag bereits festgelegt, in welchen Zeitabständen (mindestens ein Jahr) und um welche Beträge oder Prozentsätze sich die Miete erhöht. Die jeweiligen Miethöhen müssen dabei exakt beziffert sein. Auch hier entfällt ein gesondertes Mieterhöhungsverlangen oder eine Zustimmung des Mieters, da die Erhöhungen bereits vertraglich vereinbart wurden. Während der laufenden Staffelmietvereinbarung sind andere Mieterhöhungen (z.B. nach Modernisierung oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Betriebskosten, die separat umgelegt werden können.

  • Indexmiete: Kopplung an den Verbraucherpreisindex, mindestens ein Jahr Abstand zwischen Erhöhungen.
  • Staffelmiete: Feste Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten und in festgelegten Beträgen im Mietvertrag vereinbart.
  • Kein Zustimmungsverfahren bei Index- oder Staffelmiete.
  • Ausschluss anderer Mieterhöhungen während einer Index- oder Staffelmietvereinbarung, ausgenommen Betriebskosten.

Wann eine Mieterhöhung nicht möglich ist

Es gibt Situationen, in denen eine Mieterhöhung gesetzlich ausgeschlossen ist oder besonderen Einschränkungen unterliegt. Die wichtigste Einschränkung ist die sogenannte Mietpreisbremse, die in vielen angespannten Wohnungsmärkten zur Anwendung kommt. Sie besagt, dass die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Bei einer Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis ist die Mietpreisbremse primär über die Kappungsgrenze indirekt relevant, da sie die absolute Obergrenze der Miete deckelt. Auch kann eine Mieterhöhung unwirksam sein, wenn die Wohnung Mängel aufweist oder der Vermieter seinen Instandhaltungspflichten nicht nachkommt. Ein Mieterhöhungsverlangen bei vorhandenen Mängeln kann vom Mieter zurückgewiesen werden, solange die Mängel bestehen.

Des Weiteren ist eine Mieterhöhung in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen, wenn beispielsweise ein qualifizierter Mietspiegel eine geringere ortsübliche Vergleichsmiete ausweist, als der Vermieter fordert, oder wenn vertragliche Vereinbarungen (Staffel- oder Indexmiete) bereits bindende Miethöhen festlegen. Vermieter müssen daher stets die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des jeweiligen Mietverhältnisses prüfen, bevor sie eine Mieterhöhung initiieren. Im Zweifelsfall ist die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht ratsam, um hohe Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

  • Mietpreisbremse: Bei Neuvermietung maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Bestehende Mängel an der Mietsache, bis zur Mängelbeseitigung.
  • Einhaltung der Kappungsgrenzen bei Vergleichsmiete und Modernisierung.
  • Gültige Staffel- oder Indexmietverträge schließen andere Mieterhöhungen aus.

Fazit

Eine wirksame Mieterhöhung für Vermieter erfordert sorgfältige Planung und die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Von der Wahl des richtigen Erhöhungsgrundes über die formgerechte Gestaltung des Mieterhöhungsschreibens bis hin zur Beachtung relevanter Fristen – jeder Schritt ist entscheidend. Fehler können zu Unwirksamkeit und langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Mit diesem Ratgeber können Vermieter die notwendigen Schritte fundiert angehen und so eine rechtssichere Anpassung der Miete gewährleisten, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Immobilie langfristig zu sichern.

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