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Wie schreibt man ein Testament mit Immobilie?

Ein Testament mit Immobilien regelt die Vermögensnachfolge klar und vermeidet Streitigkeiten. Erfahren Sie, wie Sie Ihren letzten Willen rechtssicher formulieren und was bei der Vererbung von Immobilien zu beachten ist.

6 min Lesezeit
Wie schreibt man ein Testament mit Immobilie?

Die Erstellung eines Testaments ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Bereich der persönlichen Vermögensplanung. Besonders, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, sollten Erblasser die Gestaltung ihres letzten Willens sorgfältig durchdenken. Ein gut durchdachtes Testament stellt sicher, dass der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird und kann zukünftige Konflikte unter den Erben vermeiden. Immobilien stellen oft den größten Vermögenswert dar und sind daher ein zentraler Punkt bei der Nachlassplanung. Dieser Ratgeber bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Aspekte, die Sie bei der Erstellung eines Testaments unter Berücksichtigung von Immobilienvermögen beachten sollten.

Warum ein Testament mit Immobilien besonders wichtig ist

Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies bedeutet, dass das Vermögen, einschließlich der Immobilien, nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Regeln an die gesetzlichen Erben verteilt wird. Diese Verteilung entspricht jedoch nicht immer den individuellen Wünschen des Erblassers oder kann mit unerwünschten Folgen verbunden sein. Bei einer Immobilie kann die gesetzliche Erbfolge besonders problematisch werden.

  • Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über die Immobilie entscheiden kann.
  • Dies führt oft zu Uneinigkeiten über die Nutzung, Verwaltung oder den Verkauf der Immobilie.
  • Unerwünschte Personen erben möglicherweise Anteile an der Immobilie, oder der Nachlass kommt nicht den Personen zugute, die der Erblasser eigentlich bedenken wollte.
  • Steuerliche Belastungen können bei ungeregeltem Nachlass höher ausfallen.

Formen des Testaments

In Deutschland gibt es hauptsächlich zwei Formen, ein wirksames Testament zu errichten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Es sollte zudem mit Ort und Datum versehen werden. Der Vorteil dieser Form liegt in ihrer Einfachheit und den geringen Kosten. Der Nachteil ist die erhöhte Fehleranfälligkeit, da juristische Laien leicht Formfehler machen oder unklare Formulierungen verwenden können, die das Testament unwirksam machen oder Auslegungsstreitigkeiten hervorrufen. Bei Immobilien kann dies besonders kritisch sein, da hier oft höhere Werte im Spiel sind.

Das öffentliche Testament wird bei einem Notar errichtet. Der Notar berät den Erblasser umfassend, formuliert den letzten Willen rechtssicher und beurkundet ihn. Diese Form bietet höchste Rechtssicherheit, da der Notar für die korrekte Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sorgt. Zudem ersetzt ein notarielles Testament in der Regel den Erbschein, was den Erben Zeit und Kosten ersparen kann, insbesondere wenn eine Immobilie im Nachlass enthalten ist, da für die Umschreibung im Grundbuchamt regelmäßig ein Nachweis der Erbfolge erforderlich ist.

Wichtige Begriffe und Konzepte im Erbrecht

Um ein Testament korrekt zu gestalten, ist es hilfreich, einige grundlegende Begriffe des Erbrechts zu verstehen.

  • Erbe: Die Person oder Personen, die den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil davon erhalten und damit Rechtsnachfolger des Erblassers werden.
  • Erblasser: Die Person, die das Testament verfasst und deren Nachlass vererbt wird.
  • Erbengemeinschaft: Eine Gruppe von Erben, die gemeinsam Eigentümer der Nachlassgegenstände werden.
  • Vermächtnisnehmer: Eine Person, der ein bestimmter Gegenstand (z.B. eine Immobilie oder ein Geldbetrag) aus dem Nachlass zugewendet wird, ohne Erbe zu werden. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
  • Pflichtteil: Eine enterbten Abkömmlingen, dem Ehegatten und unter Umständen den Eltern gesetzlich zustehende Mindestbeteiligung am Nachlass, die nicht durch Testament entzogen werden kann (außer in sehr seltenen Ausnahmefällen).
  • Testamentsvollstrecker: Eine vom Erblasser im Testament benannte Person, die die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass abzuwickeln.

Die Immobilie im Testament: Konkrete Gestaltungsmöglichkeiten

Wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind, gibt es verschiedene Ansätze, diese im Testament zu berücksichtigen. Die Wahl der Methode hängt stark von den persönlichen Zielen des Erblassers ab.

1. Erbeinsetzung: Sie können einer oder mehreren Personen die Immobilie direkt als Teil oder als gesamten Nachlass zuwenden. Wenn Sie mehrere Personen als Erben einer Immobilie einsetzen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Dies kann, wie bereits erwähnt, zu Problemen führen, wenn die Erben sich nicht einig sind. Um dies zu vermeiden, könnten Sie Anordnungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft treffen, zum Beispiel, dass die Immobilie zu verkaufen ist und der Erlös aufzuteilen oder dass ein Erbe die Immobilie gegen Auszahlung der anderen übernimmt.

2. Vermächtnis: Sie können eine Immobilie auch einer bestimmten Person als Vermächtnis zukommen lassen. In diesem Fall wird der Vermächtnisnehmer nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch gegen die Erben, dass diese ihm die Immobilie übertragen. Dies ist oft eine gute Lösung, wenn Sie eine bestimmte Person mit der Immobilie bedenken möchten, aber verhindern wollen, dass diese Person Teil einer Erbengemeinschaft wird, die den Rest des Nachlasses verwaltet. Ein Vermächtnis klärt die Zuordnung der Immobilie eindeutig.

  • Verkauf durch den Testamentsvollstrecker und Aufteilung des Erlöses unter den Erben.
  • Übertragung der Immobilie an einen Erben unter der Auflage, die Miterben auszuzahlen.
  • Einsetzung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts für eine Person, während eine andere Person die Immobilie erbt.

Steuerliche Aspekte bei der Erbschaft von Immobilien

Die Erbschaft von Immobilien ist in Deutschland grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer hängt von mehreren Faktoren ab: dem Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe und den persönlichen Freibeträgen des Erben.

Der Wert einer Immobilie wird in der Regel mit dem Verkehrswert, also dem Marktwert, angesetzt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. bei selbstgenutzten Familienheimen. Wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eine Immobilie erbt und diese für eigene Wohnzwecke unverzüglich selbst nutzt, kann die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen (z.B. zehnjährige Selbstnutzung) greifen. Auch für Kinder kann dies unter bestimmten Umständen bei einer festgelegten Wohnfläche gelten.

Die Freibeträge sind für nahe Verwandte deutlich höher. Ein Ehegatte hat beispielsweise einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder haben jeweils einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Übersteigt der Wert der geerbten Immobilie den Freibetrag, fällt auf den überschießenden Betrag Erbschaftsteuer an. Eine vorausschauende Planung kann helfen, die Erbschaftsteuerlast zu minimieren. Dies kann durch die Nutzung von Freibeträgen über mehrere Generationen hinweg (z.B. durch Schenkungen zu Lebzeiten) oder durch die strategische Verteilung des Vermögens geschehen.

Testamentsvollstreckung und weitere Regelungen

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann besonders bei einem Nachlass mit Immobilien sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird. Das ist von Vorteil, wenn die Erben unerfahren sind, zerstritten sein könnten oder wenn der Nachlass komplex ist (z.B. durch mehrere Immobilien, Auslandsvermögen oder Unternehmensbeteiligungen). Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise den Verkauf einer Immobilie organisieren, die Erlöse verteilen oder die Immobilie bis zur endgültigen Übertragung verwalten.

Weitere wichtige Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind:

  • Wohnrechte oder Nießbrauchrechte: Sie können einer Person das Recht einräumen, eine Immobilie lebenslang unentgeltlich zu bewohnen oder die Erträge daraus zu ziehen, während eine andere Person Eigentümer der Immobilie wird.
  • Auflagen: Sie können den Erben oder Vermächtnisnehmern bestimmte Aufgaben auferlegen, beispielsweise die Pflege eines Grabes oder die Gewährung von Zuwendungen an Dritte.
  • Schenkungen zu Lebzeiten: Um Freibeträge mehrfach zu nutzen oder die steuerliche Belastung zu strecken, können Sie Immobilien bereits zu Lebzeiten auf Ihre Erben übertragen. Nachlaufende Schenkungen sind, je nach Betrag, alle zehn Jahre steuerfrei nutzbar.

Fazit

Die Erstellung eines Testaments mit Immobilien erfordert sorgfältige Überlegung und eine präzise Formulierung. Sie bietet die Möglichkeit, den eigenen Besitz nach den persönlichen Vorstellungen zu verteilen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Angesichts der Komplexität des Erbrechts und der potenziell hohen Werte von Immobilien ist die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht dringend anzuraten. Dies sichert nicht nur die Rechtssicherheit Ihres Testaments, sondern kann auch dazu beitragen, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und den Erben eine reibungslose Abwicklung des Nachlasses zu ermöglichen. Nehmen Sie sich Zeit für diese wichtige Entscheidung und planen Sie Ihre Nachfolge vorausschauend.

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