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Wie lange dauert die fristlose Kündigung?

Wie lange dauert eine fristlose Kündigung? Der Artikel erklärt die Zwei-Wochen-Frist, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die 3‑Wochen‑Klagefrist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

5 min Lesezeit
Wie lange dauert die fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort – zumindest auf den ersten Blick. Doch hinter diesem scheinbar klaren Satz verbergen sich mehrere Fristen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen entscheidend sind: die Zwei‑Wochen‑Frist für den Arbeitgeber, die sofortige Beendigungswirkung und die 3‑Wochen‑Klagefrist für den Arbeitnehmer. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, wie lange eine fristlose Kündigung „dauert“, welche Fristen wann beginnen und was passiert, wenn eine Frist verpasst wird.

Was eine fristlose Kündigung ist

Eine fristlose Kündigung – auch außerordentliche Kündigung genannt – beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das bedeutet: Sobald die Kündigung wirksam zugeht, endet die Beschäftigung in der Regel sofort. Voraussetzung ist ein sogenannter „wichtiger Grund“ nach § 626 BGB, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Typische Beispiele sind schwerer Diebstahl, massive Beleidigungen, wiederholte Trunkenheit im Dienst oder grobe Verletzungen der Sicherheitsvorschriften.

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, tritt die Beendigungswirkung bei der fristlosen Kündigung unmittelbar ein. Das hat für beide Seiten Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss ab dem Tag der Kündigung kein Gehalt mehr zahlen, der Arbeitnehmer verliert sofort seinen Anspruch auf Lohn und muss sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Gleichzeitig bleibt die Kündigung rechtlich angreifbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Zwei‑Wochen‑Frist für den Arbeitgeber

Die wichtigste Frist bei einer fristlosen Kündigung ist die Zwei‑Wochen‑Frist des Arbeitgebers. Nach § 626 BGB muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist beginnt also nicht mit dem Zeitpunkt des Vorfalls, sondern mit dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Sachverhalt sicher kennt – etwa nach einer internen Untersuchung oder einem Gespräch mit Zeugen.

Die Frist beträgt genau 14 Tage. Wenn der Arbeitgeber am Montag von einem schweren Verstoß erfährt, muss die Kündigung spätestens am Montag der folgenden Woche zugehen, um rechtswirksam zu sein. Verstreicht diese Frist, kann der Arbeitgeber zwar noch ordentlich kündigen, aber nicht mehr fristlos. In der Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf einen wichtigen Grund schnell reagieren, den Sachverhalt dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, bevor die Frist abläuft.

  • Die Zwei‑Wochen‑Frist beginnt mit dem Tag der gesicherten Kenntnis des Kündigungsgrundes.
  • Die Frist beträgt 14 Tage und endet am gleichen Wochentag der zweiten Woche.
  • Nach Ablauf der Frist ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.
  • Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Arbeitgeber.
  • Eine fristlose Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.

Wann die Kündigung wirksam wird

Eine fristlose Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer zugeht – also mit Zugang. Das Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit dem Tag der Kündigung oder dem nächsten Werktag, je nach Formulierung im Schreiben. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich und mit Originalunterschrift erfolgt; E‑Mails oder Scans gelten als unwirksam. Zudem muss der Betriebsrat, falls vorhanden, vor der Kündigung angehört werden, sonst kann die Kündigung unwirksam sein.

In der Praxis empfiehlt sich die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder unter Zeugen, um den Zugang nachweisen zu können. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht erhält oder der Arbeitgeber die Frist verpasst, kann die Kündigung angefochten werden. In solchen Fällen kann das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären und das Arbeitsverhältnis fortbestehen lassen oder eine Abfindung zugesprochen werden.

Die 3‑Wochen‑Klagefrist für den Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer beginnt mit Zugang der fristlosen Kündigung eine 3‑Wochen‑Frist, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Diese Frist ist strikt und kann in der Regel nicht verlängert werden. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, unabhängig davon, ob sie rechtlich fehlerhaft ist.

Die 3‑Wochen‑Frist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung. Wenn die Kündigung am Montag zugestellt wird, endet die Frist am Montag der dritten Woche. Arbeitnehmer sollten daher unverzüglich rechtlichen Rat einholen, wenn sie eine fristlose Kündigung erhalten. In vielen Fällen lässt sich die Kündigung kippen oder in eine Abfindungslösung umwandeln, wenn die Klagefrist eingehalten wird.

  • Die 3‑Wochen‑Frist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung.
  • Die Frist ist strikt und kann in der Regel nicht verlängert werden.
  • Ohne Klage gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
  • Eine Kündigungsschutzklage kann die Kündigung für unwirksam erklären.
  • In vielen Fällen lässt sich eine Abfindungslösung aushandeln.

Konsequenzen für Gehalt und Arbeitslosengeld

Mit einer wirksamen fristlosen Kündigung endet der Anspruch auf Gehalt sofort. Der Arbeitgeber muss ab dem Tag der Kündigung kein Gehalt mehr zahlen, es sei denn, es besteht eine Freistellung oder eine Abgeltungspflicht. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er sich unverzüglich um eine neue Stelle bemühen und sich bei der Agentur für Arbeit melden muss, um Arbeitslosengeld zu beantragen.

Bei einer fristlosen Kündigung droht in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, wenn das Arbeitslosengeld wegen eigenverschuldeten Verhaltens ruht. Die Sperrzeit beginnt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also in der Regel am Tag nach der Kündigung. In bestimmten Fällen kann die Sperrzeit verkürzt oder ganz entfallen, etwa bei besonderen Härtefällen oder wenn die Kündigung unwirksam ist. Dann muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er die Kündigung nicht verschuldet hat.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

In der Praxis laufen viele fristlose Kündigungen aufgrund formaler Fehler ins Leere. Häufige Fehler sind die Nichteinhaltung der Zwei‑Wochen‑Frist, die fehlende Schriftform oder die Unterlassung der Betriebsratsanhörung. Auch die fehlende Dokumentation des Vorfalls oder die unzureichende Anhörung des Arbeitnehmers können die Kündigung angreifbar machen.

Um Fehler zu vermeiden, sollten Arbeitgeber den Sachverhalt sorgfältig dokumentieren, den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten bei einer fristlosen Kündigung sofort die 3‑Wochen‑Frist im Blick behalten und rechtlichen Beistand suchen. In vielen Fällen lässt sich die Kündigung kippen oder in eine Abfindungslösung umwandeln, wenn die Fristen eingehalten werden.

  • Nichteinhaltung der Zwei‑Wochen‑Frist.
  • Fehlende Schriftform oder Originalunterschrift.
  • Unterlassung der Betriebsratsanhörung.
  • Unzureichende Dokumentation des Vorfalls.
  • Fehlende Anhörung des Arbeitnehmers.

Fazit

Eine fristlose Kündigung „dauert“ in der Regel nur einen Tag: Ab dem Zugang endet das Arbeitsverhältnis sofort, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass die Zwei‑Wochen‑Frist strikt eingehalten werden muss, für den Arbeitnehmer, dass die 3‑Wochen‑Klagefrist unbedingt gewahrt werden sollte. Wer die Fristen kennt und rechtzeitig handelt, kann Fehler vermeiden und seine Rechte besser wahren – sei es als Arbeitgeber, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, oder als Arbeitnehmer, der eine solche Kündigung erhalten hat.

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