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Wie lange dauert der Generalunternehmervertrag?

Ein Generalunternehmervertrag regelt die Zusammenarbeit im Bauwesen. Seine Laufzeit hängt von vielen Faktoren ab, von der Planung bis zur Bauausführung und Mängelbeseitigung.

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Wie lange dauert der Generalunternehmervertrag?

Der Generalunternehmervertrag ist eine zentrale Säule im Bauprojektmanagement, insbesondere bei größeren Bauvorhaben. Er definiert die Rechte und Pflichten aller Beteiligten und ist maßgeblich für den reibungslosen Ablauf von der Planung bis zur Fertigstellung. Doch wie lange ist ein solcher Vertrag eigentlich gültig? Diese Frage ist komplex, da die Dauer eines Generalunternehmervertrages nicht pauschal beantwortet werden kann. Sie hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die von der Art und Größe des Bauprojekts über die vertraglich vereinbarten Leistungen bis hin zu unvorhersehbaren Ereignissen reichen. In diesem Ratgeber beleuchten wir die verschiedenen Phasen und Aspekte, die die Laufzeit eines Generalunternehmervertrages beeinflussen, und geben Ihnen einen umfassenden Überblick über die typischen Zeitrahmen und relevanten Fristen. Dies soll Bauherren und Auftragnehmern helfen, die Vertragsdauer besser einzuschätzen und potenzielle Risiken zu minimieren.

Grundlagen des Generalunternehmervertrags: Definition und Beteiligte

Bevor wir uns der Dauer widmen, ist es wichtig, das Wesen des Generalunternehmervertrages zu verstehen. Ein Generalunternehmervertrag ist ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), bei dem der Bauherr (Auftraggeber) ein gesamtes Bauvorhaben an einen einzigen Auftragnehmer, den Generalunternehmer, vergibt. Dieser Generalunternehmer ist dann für die Koordination und Ausführung sämtlicher oder nahezu sämtlicher Bauleistungen verantwortlich. Er beauftragt in der Regel verschiedene Subunternehmer für einzelne Gewerke, bleibt aber der alleinige Ansprechpartner und Vertragspartner des Bauherrn. Die Komplexität des Bauvorhabens und die Vielzahl der beteiligten Akteure, die jedoch nur indirekt mit dem Bauherrn interagieren, haben direkten Einfluss auf die Zeitplanung.

Die Hauptakteure in einem solchen Vertrag sind:

  • Der Bauherr (Auftraggeber): Er beauftragt das Bauvorhaben und ist für die Finanzierung zuständig.
  • Der Generalunternehmer: Er übernimmt die Gesamtverantwortung für die Ausführung des Bauvorhabens, koordiniert alle Gewerke und ist der alleinige Ansprechpartner des Bauherrn.
  • Die Subunternehmer: Sie werden vom Generalunternehmer für einzelne spezielle Leistungen (z.B. Rohbau, Elektroinstallation, Heizung) beauftragt.

Typische Phasen eines Bauvorhabens unter Generalunternehmerschaft

Ein Bauvorhaben, das unter einem Generalunternehmervertrag abgewickelt wird, durchläuft verschiedene klar definierte Phasen. Jede dieser Phasen hat ihren eigenen Zeitbedarf und trägt zur Gesamtdauer des Vertrages bei. Die genaue Abfolge und Dauer kann je nach Projekt variieren, aber eine typische Struktur umfasst die folgenden Abschnitte, die alle in der vertraglichen Laufzeit Berücksichtigung finden müssen.

  • Planungsphase: Hierzu gehören Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung.
  • Ausschreibungs- und Vergabephase: Der Generalunternehmer wählt und beauftragt seine Subunternehmer.
  • Ausführungsphase (Bauphase): Die eigentliche Errichtung des Bauwerks.
  • Abnahmephase: Die offizielle Übergabe des fertigen Bauwerks vom Generalunternehmer an den Bauherrn.
  • Gewährleistungsphase: Die Zeit nach der Abnahme, in der der Generalunternehmer für Mängel haftet.

Die Festlegung der Bauzeit im Vertrag

Die Bauzeit ist der wohl kritischste Faktor für die Dauer des Generalunternehmervertrages. Sie wird in der Regel detailliert im Vertrag festgelegt und umfasst den Zeitraum von Baubeginn bis zur Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks. Diese Fristen sind oft als Kalenderdaten oder als Anzahl von Arbeitstagen definiert. Es ist üblich, Meilensteine zu vereinbaren, die Zwischentermine für bestimmte Bauabschnitte festlegen (z.B. Fertigstellung des Rohbaus, Dachstuhlfest). Solche Meilensteine ermöglichen es beiden Parteien, den Baufortschritt kontinuierlich zu überwachen.

Die genaue Festlegung der Bauzeit sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Beginn der Bauarbeiten (Datum)
  • Wesentliche Zwischenfristen (Meilensteine)
  • Fertigstellungstermin (Datum der Bezugsfertigkeit oder vollständigen Fertigstellung)
  • Pönalen (Vertragsstrafen) bei Überschreitung der Fristen
  • Regelungen für den Fall von Bauzeitverzögerungen durch Dritte oder höhere Gewalt

Einflussfaktoren auf die Bauzeit und damit die Vertragslaufzeit

Die Dauer eines Bauvorhabens und somit die Laufzeit des Generalunternehmervertrags wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst, die nicht immer vollständig planbar sind. Eine realistische Einschätzung dieser Faktoren ist entscheidend, um Verzögerungen und daraus resultierende Kosten zu vermeiden.

  • Komplexität des Bauvorhabens: Ein Einfamilienhaus hat eine kürzere Bauzeit als ein Mehrfamilienhaus oder ein komplexes Gewerbeobjekt.
  • Umfang der Leistungen: Sind nur der Rohbau oder das schlüsselfertige Bauen vereinbart?
  • Genehmigungsverfahren: Die Dauer der Baugenehmigung kann erheblich variieren und den Baubeginn verzögern.
  • Witterungseinflüsse: Schlechte Witterung (starker Frost, Dauerregen) kann Bauarbeiten unterbrechen oder verlangsamen.
  • Materiallieferengpässe: Verzögerungen bei der Materialbeschaffung treten immer wieder auf und können den Baufortschritt behindern.
  • Personalengpässe: Fachkräftemangel kann die Verfügbarkeit von Bauequipment und spezialisierten Handwerkern beeinflussen.
  • Änderungswünsche des Bauherrn: Nachträgliche Änderungen am Bauplan oder an den Ausstattungsdetails können zu erheblichen Verzögerungen führen.
  • Mängel und Nachbesserungen: Die Behebung von Baumängeln kann zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen.

Die Gewährleistungsphase: Der "unsichtbare" Teil der Vertragslaufzeit

Nach der Bauphase und der Abnahme des Werkes endet die aktive Bauzeit, aber der Generalunternehmervertrag ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Es folgt die Gewährleistungsphase. In dieser Zeit haftet der Generalunternehmer für Mängel, die am Bauwerk auftreten. Die Dauer der Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt oder vertraglich geregelt.

Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme des Werkes. Bei Verträgen, die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde legen, beträgt die Frist vier Jahre. Diese Phase ist von großer Bedeutung für den Bauherrn, da sie seine Rechte bei späteren Mängeln sichert. Auch wenn die Bauleistungen abgeschlossen sind, erstreckt sich die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Mängelbeseitigung über diesen Zeitraum, und in diesem Sinne ist der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt.

  • Frist nach BGB für Baumängel: In der Regel 5 Jahre ab Abnahme.
  • Frist nach VOB/B für Baumängel: In der Regel 4 Jahre ab Abnahme.
  • Mängelanzeige: Bauherr muss Mängel innerhalb der Frist schriftlich und detailliert anzeigen.
  • Mängelbeseitigung: Generalunternehmer ist zur kostenlosen Beseitigung der angezeigten und anerkannten Mängel verpflichtet.

Verzögerungen und deren rechtliche Konsequenzen

Verzögerungen im Bauablauf sind nicht selten und können zu erheblichen Problemen führen. Im Generalunternehmervertrag sollten daher klare Regelungen für den Umgang mit Verzögerungen getroffen werden. Diese können Vertragsstrafen (Pönalen) für den Generalunternehmer bei Überschreitung der Bauzeit oder aber auch eine Verlängerung der Bauzeit unter bestimmten Voraussetzungen umfassen.

Wenn der Generalunternehmer die Verzögerung zu verantworten hat, kann der Bauherr unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Dies können beispielsweise Kosten für eine länger notwendige Mietwohnung oder entgangene Mieteinnahmen sein. Umgekehrt kann der Generalunternehmer bei Verzögerungen, die der Bauherr zu verantworten hat (z.B. durch späte Änderungsforderungen oder fehlende Mitwirkung), eine Verlängerung der Bauzeit und eine Anpassung der Vergütung verlangen. Hier ist eine genaue Dokumentation aller Ereignisse und Absprachen von entscheidender Bedeutung.

  • Verzug des Generalunternehmers: Mögliche Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche des Bauherrn.
  • Verzug des Bauherrn: Mögliche Bauzeitverlängerung und Kostenanpassung für den Generalunternehmer.
  • Dokumentation: Schriftliche Kommunikation und Protokolle sind essenziell bei Verzögerungen.
  • Höhere Gewalt: Ereignisse außerhalb der Kontrolle beider Parteien führen meist zu einer Bauzeitverlängerung ohne Vertragsstrafe.

Beispiel einer typischen Zeitspanne

Um die Komplexität etwas greifbarer zu machen, betrachten wir ein fiktives Beispiel. Bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus in Massivbauweise könnte die Zeitplanung wie folgt aussehen:

  • Vertragsunterzeichnung: Tag 0
  • Planungs- und Genehmigungsphase: ca. 3-6 Monate ab Vertragsunterzeichnung (abhängig von Behörden und Umfang der Planung)
  • Vorbereitung und Ausschreibung GU (wenn Planungen bereits vorhanden sind): 2-3 Monate
  • Bauphase (Rohbau, Ausbau, Fertigstellung): ca. 8-12 Monate ab Baubeginn
  • Abnahme: Direkt nach Fertigstellung des Bauwerks
  • Gewährleistungsphase: 5 Jahre ab Abnahme

Dies bedeutet, dass die aktive Bauphase und Übergabe nach etwa 11 bis 21 Monaten abgeschlossen sein könnte, aber die vertraglichen Verpflichtungen des Generalunternehmers erst nach weiteren 5 Jahren enden. Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung.

Fazit

Die Dauer eines Generalunternehmervertrages ist von der anfänglichen Planungs- und Genehmigungsphase über die konkrete Bauausführung bis hin zur Nachhaftungszeit der Gewährleistung ein mehrstufiger Prozess. Die aktive Bauzeit, inklusive Planung und Durchführung, kann je nach Größe und Komplexität eines Bauvorhabens stark variieren und dauert in der Regel mehrere Monate bis zu einigen Jahren. Hinzu kommt die meist fünfjährige Gewährleistungsphase, in der der Generalunternehmer für etwaige Mängel haftet. Für Bauherren ist es essenziell, alle Zeitpläne und Fristen sorgfältig im Vertrag festzuhalten, mögliche Verzögerungen zu antizipieren und entsprechende Regelungen für deren Handhabung zu vereinbaren, um Planungssicherheit und einen erfolgreichen Projektabschluss zu gewährleisten.

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