Wie hoch ist die Maklerprovision in Zürich?
Wie hoch ist die Maklerprovision in Zürich? Erfahren Sie, was üblich ist, wer zahlt, wie sie sich zusammensetzt und wie Sie sie steuerlich berücksichtigen können.

Wer in Zürich eine Immobilie verkauft, steht früher oder später vor der Frage: Wie hoch ist die Maklerprovision eigentlich, und was ist in Zürich üblich? Die Antwort ist nicht eindeutig festgeschrieben, aber es gibt klare Marktstandards und rechtliche Rahmenbedingungen, die Orientierung geben. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, wie die Maklerprovision in Zürich typischerweise berechnet wird, wer sie trägt, welche Faktoren die Höhe beeinflussen und wie sie sich auf den Nettoerlös auswirkt.
Was ist eine Maklerprovision?
Die Maklerprovision ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für seine Vermittlungs- und Verkaufsleistungen erhält. Sie wird in der Regel als Prozentsatz des erzielten Verkaufspreises berechnet und ist erfolgsabhängig: Fällt der Verkauf aus, fällt in der Regel auch die Provision weg. In der Schweiz spricht man oft synonym von Courtage oder Maklergebühr.
Der Makler übernimmt typischerweise Aufgaben wie die Aufnahme des Objekts, die Erstellung von Exposés, die Fotografie, die Schaltung von Inseraten, die Organisation von Besichtigungen, die Vorbereitung von Verhandlungen und die Abwicklung bis zur notariellen Beurkundung. Die Provision soll diese Leistungen abdecken, sodass zusätzliche Stundenhonorare nur in Ausnahmefällen anfallen.
- —Die Maklerprovision ist das Entgelt für die Vermittlung eines Immobilienkaufs.
- —Sie ist in der Regel erfolgsabhängig und wird nur bei erfolgreichem Verkauf fällig.
- —In der Schweiz wird sie meist prozentual vom Verkaufspreis berechnet.
- —Zusätzlich kann Mehrwertsteuer anfallen, je nach Kanton und Dienstleistung.
Wer zahlt die Maklerprovision in Zürich?
In der Schweiz gilt grundsätzlich das Bestellerprinzip: Die Partei, die den Makler beauftragt, trägt die Kosten. In der Praxis bedeutet das, dass beim Verkauf einer Immobilie meist der Verkäufer die Maklerprovision zahlt. Das gilt auch im Kanton Zürich. Der Käufer schliesst in der Regel keinen eigenen Maklervertrag ab und muss daher keine separate Provision leisten.
Ausnahmen sind möglich, wenn der Käufer den Makler explizit mit der Suche nach einer passenden Immobilie beauftragt und dafür einen eigenen Vertrag abschliesst. Dann kann der Käufer zusätzlich zu seinem eigenen Makler auch noch die Provision des Verkäufers tragen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. In Zürich ist das jedoch eher selten und muss klar im Vertrag festgehalten werden.
- —Typischerweise zahlt der Verkäufer die Maklerprovision.
- —Der Käufer zahlt nur, wenn er den Makler selbst beauftragt hat.
- —Die Zahlungspflicht ist verhandelbar und muss im Maklervertrag geregelt sein.
- —Doppelmäkelei – also doppelte Provision für dieselbe Vermittlung – ist nicht zulässig.
Wie hoch ist die Maklerprovision in Zürich üblich?
In Zürich liegt die Maklerprovision in der Regel zwischen 2 und 3 Prozent des erzielten Verkaufspreises. Diese Spanne gilt vor allem für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zur Eigennutzung. Bei Mehrfamilienhäusern oder grösseren Objekten werden oft etwas niedrigere Prozentsätze vereinbart, etwa 1,5 bis 2 Prozent, da der absolute Betrag bei hohen Verkaufspreisen entsprechend steigt.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Provisionssatz. Die Höhe ist Verhandlungssache und wird im Maklervertrag festgehalten. In der Region Zürichsee und im Kanton Zürich wird häufig von einer „üblichen“ Provision von rund 2,5 bis 3,5 Prozent gesprochen, je nach Objektart, Lage und Leistungsumfang. Einige Gemeinden akzeptieren für Standardobjekte auch nur 2 Prozent, während andere bei komplexen oder hochpreisigen Immobilien eher im oberen Bereich liegen.
- —Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen: meist 2–3 % des Verkaufspreises.
- —Für Mehrfamilienhäuser: oft 1,5–2 % des Verkaufspreises.
- —Die Provision ist prozentual vom erzielten Kaufpreis berechnet.
- —Die Höhe hängt von Objektart, Lage und Leistungspaket ab.
- —In Zürich gilt 2–3 % als Marktstandard, mit regionalen Schwankungen.
Beispielrechnung: Wie viel Provision fällt an?
Ein Beispiel macht die Grössenordnung deutlich: Angenommen, eine Eigentumswohnung in Zürich wird für 1,2 Millionen Franken verkauft. Vereinbart ist eine Maklerprovision von 2,5 Prozent. Die Provision beträgt dann 30.000 Franken (1.200.000 × 0,025). Hinzu kommt in der Regel die Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent auf die Provision, was weitere rund 2.430 Franken ergibt. Insgesamt wären das etwa 32.430 Franken an Maklerkosten.
Bei einem Einfamilienhaus mit einem Verkaufspreis von 2 Millionen Franken und einer Provision von 2,8 Prozent lägen die reinen Maklerkosten bei 56.000 Franken, plus Mehrwertsteuer rund 4.536 Franken, also insgesamt etwa 60.536 Franken. Diese Beispiele zeigen, dass die Provision bei höheren Verkaufspreisen schnell in den fünfstelligen Bereich steigt und somit einen relevanten Einfluss auf den Nettoerlös hat.
- —Beispiel 1: 1,2 Mio. CHF Verkaufspreis, 2,5 % Provision = 30.000 CHF Provision.
- —Beispiel 2: 2 Mio. CHF Verkaufspreis, 2,8 % Provision = 56.000 CHF Provision.
- —Mehrwertsteuer von 8,1 % auf die Provision ist zusätzlich zu berücksichtigen.
- —Die Provision wird vom Verkäufer aus dem Verkaufserlös bezahlt.
- —Je höher der Verkaufspreis, desto höher der absolute Provisionsbetrag.
Wann wird die Maklerprovision fällig?
Die Maklerprovision wird erst fällig, wenn der Verkauf tatsächlich zustande kommt. Rechtlich ist sie nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR) erst beim Zustandekommen des Kaufvertrags geschuldet, genauer gesagt ab der öffentlichen notariellen Beurkundung. Das bedeutet, dass der Makler seine Leistung erbracht haben muss und der Vertrag durch seine Vermittlung zustande gekommen sein muss.
In der Praxis reicht in der Regel die Kontaktherstellung zwischen Verkäufer und Käufer aus, um den Provisionanspruch zu begründen. Nimmt der Makler an den Verhandlungen teil oder bereitet er das Vertragsdokument vor, stärkt das seinen Anspruch. Fällt der Kaufvertrag aus, etwa wegen eines Widerrufs oder eines Scheiterns der Finanzierung, entsteht in der Regel kein Anspruch auf Provision, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.
- —Die Provision wird erst bei erfolgreichem Verkauf fällig.
- —Fälligkeitszeitpunkt: ab der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags.
- —Der Makler muss nachweislich für den Verkauf verantwortlich sein.
- —Bei Ausfall des Kaufvertrags entsteht in der Regel kein Anspruch.
- —Die Fälligkeit ist im Maklervertrag genau zu regeln.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Provision?
Mehrere Faktoren bestimmen, ob die Provision eher im unteren oder oberen Bereich der üblichen Spanne liegt. Dazu gehören die Art des Objekts, die Lage, der Verkaufspreis, der Aufwand für die Vermarktung und das vereinbarte Leistungspaket. Ein Einfamilienhaus in einer gefragten Lage mit hohem Verkaufspreis kann beispielsweise eine höhere prozentuale Provision rechtfertigen als eine Standardwohnung in einer weniger attraktiven Lage.
Auch der Serviceumfang spielt eine Rolle: Ein Makler, der neben der reinen Vermittlung noch eine umfassende Beratung, eine professionelle Fotografie, 3D-Rundgänge, eine gezielte Marketingstrategie und eine intensive Betreuung bis zur Übergabe anbietet, kann eine höhere Provision verlangen als ein Anbieter mit reduziertem Service. Umgekehrt können Festpreismakler mit eingeschränktem Leistungsumfang niedrigere Prozentsätze anbieten, was aber nicht immer die Qualität der Betreuung widerspiegelt.
- —Objektart: Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus.
- —Lage und Nachfrage in der Region Zürich.
- —Verkaufspreis und Marktlage.
- —Umfang der Maklerleistungen (Marketing, Fotografie, Verhandlungen).
- —Verhandlungsgeschick und individuelle Vereinbarungen.
- —Regionale Marktstandards und Üblichkeit der Provision.
Kann die Maklerprovision steuerlich berücksichtigt werden?
In der Schweiz können Maklerprovisionen beim Verkauf von Immobilien in der Regel bei der Grundstückgewinnsteuer als Abzug berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Provision vom Verkaufserlös abgezogen wird, bevor der steuerbare Gewinn berechnet wird. In einigen Kantonen, darunter Zürich, ist die Anrechnung nur zulässig, wenn die Provision als „üblich“ gilt und sich im marktüblichen Rahmen bewegt.
In Zürich wird eine Provision von etwa 2 bis 3 Prozent des Kaufpreises in der Regel als üblich anerkannt. Liegt die vereinbarte Provision deutlich darüber, kann die Steuerbehörde sie nicht vollständig anerkennen oder nur einen Teil als abzugsfähig einstufen. Es lohnt sich daher, die Höhe der Provision im Einklang mit den ortsüblichen Sätzen zu vereinbaren und die Rechnung sorgfältig aufzubewahren.
- —Maklerprovisionen sind in der Regel bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig.
- —In Zürich gilt eine Provision von 2–3 % als üblich.
- —Deutlich höhere Provisionen können nur teilweise anerkannt werden.
- —Die Rechnung des Maklers dient als Nachweis für den Abzug.
- —Die genauen Regelungen können je nach Kanton variieren.
Wie kann man die Maklerprovision in Zürich verhandeln?
Da die Höhe der Maklerprovision in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht Spielraum für Verhandlungen. In Zürich ist es üblich, vorab mehrere Makler zu konsultieren und deren Angebote zu vergleichen. Dabei sollten nicht nur der Prozentsatz, sondern auch das Leistungspaket, die Erfahrung im jeweiligen Marktsegment und die Referenzen bewertet werden.
Mögliche Verhandlungsansätze sind etwa eine Reduktion des Prozentsatzes bei einem hohen Verkaufspreis, eine Staffelung nach Verkaufspreis oder eine Festpreisvereinbarung mit klar definierten Leistungen. Wichtig ist, alle Vereinbarungen schriftlich im Maklervertrag festzuhalten, einschliesslich der Fälligkeit, der Umsatzsteuer und der Bedingungen für den Fall, dass der Verkauf ausfällt.
- —Vergleich mehrerer Maklerangebote in Zürich.
- —Fokus auf Leistungsumfang, nicht nur auf den Prozentsatz.
- —Möglichkeit einer Staffelung oder Festpreisvereinbarung.
- —Schriftliche Fixierung aller Bedingungen im Vertrag.
- —Klare Regelung für den Fall eines Ausfalls des Kaufvertrags.
Fazit
In Zürich liegt die Maklerprovision beim Verkauf von Immobilien in der Regel zwischen 2 und 3 Prozent des erzielten Verkaufspreises, wobei Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen eher im oberen Bereich und Mehrfamilienhäuser im unteren Bereich liegen. Die Provision wird typischerweise vom Verkäufer getragen und ist erst bei erfolgreichem Verkauf fällig. Sie kann bei der Grundstückgewinnsteuer als Abzug berücksichtigt werden, sofern sie als üblich gilt. Durch gezielte Verhandlungen und einen Vergleich mehrerer Angebote lässt sich die Provision an die individuelle Situation anpassen, ohne die Qualität der Maklerleistungen zu vernachlässigen.

