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Wie hoch ist die Maklerprovision in Bonn?

Erfahren Sie, wie die Maklerprovision in Bonn geregelt ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und wie die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden.

6 min Lesezeit
Wie hoch ist die Maklerprovision in Bonn?

Für viele Menschen stellt der Kauf oder Verkauf einer Immobilie eine der bedeutendsten finanziellen Transaktionen im Leben dar. Dabei spielt die Maklerprovision, auch Courtage genannt, eine zentrale Rolle bei der Kostenplanung. Insbesondere in einer dynamischen Immobilienregion wie Bonn ist es essenziell, die aktuellen Regelungen und die Höhe der anfallenden Maklerkosten genau zu kennen. Dieser Ratgeber beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen und die üblichen Gepflogenheiten bezüglich der Maklerprovision in Bonn und gibt Ihnen eine fundierte Orientierung, damit Sie gut informierte Entscheidungen treffen können.

Was ist die Maklerprovision und wofür wird sie gezahlt?

Die Maklerprovision ist das Entgelt, das ein Immobilienmakler für seine Vermittlungstätigkeit erhält. Sie wird fällig, sobald der Kaufvertrag der Immobilie erfolgreich abgeschlossen wurde und der Makler kausal zum Zustandekommen dieses Vertrages beigetragen hat. Die Tätigkeiten eines Maklers umfassen ein breites Spektrum an Dienstleistungen, die sowohl Verkäufern als auch Käufern zugutekommen können. Dies reicht von der Wertermittlung über die Erstellung professioneller Exposés und die Durchführung von Besichtigungen bis hin zur Unterstützung bei Verhandlungen und der Vorbereitung des Notartermins.

Die genaue Höhe der Provision ist nicht willkürlich, sondern unterliegt in Deutschland bestimmten gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere die Teilung der Kosten zwischen Käufer und Verkäufer betreffen. Das Ziel dieser Regelungen ist es, mehr Transparenz und Fairness in den Immobilienmarkt zu bringen und eine einseitige Belastung der Käufer zu vermeiden.

  • Wertermittlung und Marktanalyse der Immobilie
  • Erstellung professioneller Verkaufsunterlagen (Exposé)
  • Marketingmaßnahmen (Online-Portale, Printmedien)
  • Organisation und Durchführung von Besichtigungsterminen
  • Kommunikation und Verhandlungen zwischen den Parteien
  • Vorbereitung des Kaufvertrags und Begleitung zum Notar

Die gesetzliche Neuregelung der Maklerprovision in Deutschland

Seit dem 23. Dezember 2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Diese gesetzliche Neuregelung hat die Verteilung der Provision erheblich beeinflusst. Ihr Kernpunkt ist, dass bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern der Käufer höchstens dazu verpflichtet werden darf, den gleichen Anteil an der Maklerprovision zu zahlen wie der Verkäufer. Dies bedeutet das Ende der Praxis, dass Käufer in vielen Regionen die gesamte Provision allein tragen mussten.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Verkäufer einen Makler beauftragen muss. Entscheidet er sich jedoch dafür und kommt es zu einem Kaufvertrag, der durch die Tätigkeit des Maklers zustande kommt, muss der Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen, wenn der Käufer ebenfalls einen Provisionsanteil zahlt. Es ist auch möglich, dass der Verkäufer die Provision vollständig übernimmt. Für den Käufer gilt demnach, dass er maximal die Hälfte der Gesamtprovision zahlt.

Maklerprovision in Bonn: Übliche Sätze und Berechnung

In Bonn, wie auch im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen, hat sich vor der Gesetzesänderung eine Gesamtprovision von meist 3,57 % des Kaufpreises für den Käufer etabliert. Nach der Neuregelung teilen sich Käufer und Verkäufer diese Provision nun in der Regel hälftig. Das bedeutet, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer jeweils 3,57 % (inklusive Mehrwertsteuer) des Kaufpreises zu zahlen haben. Die Gesamtprovision für den Makler beläuft sich somit auf 7,14 % des Verkaufspreises, die dann zwischen den Parteien aufgeteilt wird.

Die Berechnung der Provision erfolgt stets auf Grundlage des beurkundeten Kaufpreises der Immobilie. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Sätze Richtwerte sind und die tatsächliche Provision vertraglich zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart wird. Dennoch ist eine deutliche Abweichung nach oben oder unten bei Wohnimmobilien in der Praxis selten, da sich diese Sätze im Wettbewerb und durch die gesetzlichen Vorgaben weitgehend etabliert haben.

  • Gesamtprovision in NRW: meist 7,14 % des Kaufpreises (inkl. USt.)
  • Anteil des Verkäufers: in der Regel 3,57 % des Kaufpreises (inkl. USt.)
  • Anteil des Käufers: in der Regel 3,57 % des Kaufpreises (inkl. USt.)
  • Berechnungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis der Immobilie

Beispielrechnung zur Maklerprovision in Bonn

Um die Höhe der Maklerprovision besser zu veranschaulichen, betrachten wir ein konkretes Beispiel für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Bonn.

Nehmen wir an, eine Wohnung in Bonn wird für 400.000 Euro verkauft. Die Gesamtmaklerprovision beträgt in diesem Fall 7,14 % des Kaufpreises.

  • Kaufpreis der Immobilie: 400.000 Euro
  • Gesamtprovision (7,14 %): 400.000 € * 0,0714 = 28.560 Euro
  • Anteil des Verkäufers (3,57 %): 400.000 € * 0,0357 = 14.280 Euro
  • Anteil des Käufers (3,57 %): 400.000 € * 0,0357 = 14.280 Euro

In diesem Beispiel würden sowohl der Verkäufer als auch der Käufer jeweils 14.280 Euro an Maklerprovision zahlen. Diese Kosten fallen zusätzlich zum Kaufpreis und weiteren Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer und Notar- und Gerichtskosten an. Es ist ratsam, diese Posten von Anfang an in die Finanzierungsplanung mit einzubeziehen.

Ausnahmen und Besonderheiten bei der Provisionszahlung

Obwohl das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten eine klare Regelung für Wohnungen und Einfamilienhäuser schafft, gibt es bestimmte Fallkonstellationen, bei denen die Regelungen abweichen können. Das Gesetz gilt ausdrücklich nicht für alle Arten von Immobiliengeschäften. Beispielsweise sind der Verkauf von Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Grundstücken, die noch nicht bebaut sind, davon ausgenommen. In diesen Fällen können die Maklerprovisionen und deren Verteilung weiterhin frei zwischen den Parteien – also Makler, Käufer und Verkäufer – verhandelt werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass wenn nur eine Partei, beispielsweise der Verkäufer, den Makler beauftragt und der Maklervertrag ausschließlich mit ihm zustande kommt, der Verkäufer auch die gesamte Provision übernehmen muss. Der Käufer kann in diesem Fall nicht zur anteiligen Zahlung herangezogen werden, es sei denn, er beauftragt den Makler separat und schließt einen eigenen, vom Verkäufer unabhängigen Maklervertrag ab – was in der Praxis bei Wohnimmobilien aber selten vorkommt, da meist eine neutrale Vermittlung für beide Parteien gewünscht ist.

  • Das Gesetz gilt für Wohnungen und Einfamilienhäuser.
  • Nicht betroffen sind Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke.
  • Bei diesen Ausnahmen bleibt die Verteilung der Provision frei verhandelbar.
  • Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt, kann diese die Provision auch vollständig tragen.

Transparenz und Maklervertrag

Ein detaillierter Maklervertrag ist die Grundlage für Klarheit und Sicherheit bei der Immobilienvermittlung. Dieser sollte nicht nur die Höhe der Provision festlegen, sondern auch genau definieren, wer welche Anteile der Provision zu tragen hat. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist es für Makler Pflicht, den Maklervertrag schriftlich abzuschließen – eine einfache Textform genügt. Das kann per E-Mail, Fax oder als handschriftlich unterschriebenes Dokument geschehen.

Zudem muss der Makler nachweisen, dass die Partei, die den Makler zuerst beauftragt hat und gegenüber der die Provisionspflicht besteht, ihren Anteil an der Provision auch tatsächlich gezahlt hat, bevor er vom anderen Vertragspartner (z.B. dem Käufer) dessen Anteil einfordern kann. Dies dient dem Schutz der Parteien und stellt sicher, dass die gesetzlich vorgeschriebene hälftige Teilung eingehalten wird. Fragen Sie bei Unklarheiten stets nach einer detaillierten Aufschlüsselung der Kosten und der erbrachten Leistungen.

  • Maklerverträge müssen schriftlich geschlossen werden (Textform ausreichend).
  • Vertrag sollte die Provisionshöhe und Verteilung klar definieren.
  • Nachweispflicht für Makler über den Erhalt des ersten Provisionsanteils.
  • Klarheit und Transparenz sind entscheidend für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Fazit

Die Maklerprovision in Bonn folgt den bundesweiten Regelungen, die seit Ende 2020 in Kraft sind. Für Wohnungen und Einfamilienhäuser bedeutet dies in der Regel eine hälftige Teilung der Gesamtprovision zwischen Verkäufer und Käufer, wobei in Nordrhein-Westfalen üblicherweise jeweils 3,57 % des Kaufpreises (inkl. USt.) anfallen. Eine genaue Kenntnis dieser Regelungen ist sowohl für Käufer als auch für Verkäufer von entscheidender Bedeutung, um die Gesamtkosten des Immobiliengeschäfts korrekt planen zu können. Es empfiehlt sich stets, alle Konditionen klar im Maklervertrag festzuhalten und bei Unsicherheiten professionellen Rat einzuholen.

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