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Wie funktioniert die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine wichtige Abgabe für Immobilienbesitzer. Wir erklären, wie diese Steuer funktioniert, wer sie zahlt und welche Faktoren ihre Höhe beeinflussen, auch im Kontext der Reform.

8 min Lesezeit
Wie funktioniert die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Abgabearten in Deutschland und betrifft jeden Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks. Sie ist eine kommunale Steuer und stellt für viele Städte und Gemeinden eine wesentliche Einnahmequelle dar. Im Zuge der Grundsteuerreform, die in den meisten Bundesländern ab 2025 greift, ändern sich die Berechnungsgrundlagen erheblich. Dieser Ratgeber beleuchtet die Funktionsweise der Grundsteuer, wer sie entrichten muss, wie sie sich zusammensetzt und welche Rolle die aktuelle Reform dabei spielt.

Was ist die Grundsteuer und wer zahlt sie?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Immobilien). Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer, die einmalig beim Kauf anfällt, wird die Grundsteuer jährlich erhoben. Sie finanziert kommunale Leistungen wie den Bau und die Instandhaltung von Straßen, Schulen oder die Feuerwehr. Die Steuerpflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie. Hierbei ist oft von einer Stichtagsbetrachtung die Rede: Wer am 1. Januar eines Jahres Eigentümer ist, ist in der Regel auch für die Grundsteuer des gesamten Jahres verantwortlich. Bei einem Eigentümerwechsel unterjährig wird die Steuer in der Regel über den Kaufvertrag auf den neuen Eigentümer umgelegt, steuerrechtlich bleibt jedoch der alte Eigentümer bis zum Ende des Jahres der Ansprechpartner für die Gemeinde.

  • Die Grundsteuer ist eine jährliche Abgabe auf Grundbesitz.
  • Sie wird von der jeweiligen Kommune erhoben.
  • Die Einnahmen unterstützen kommunale Infrastruktur und Dienstleistungen.
  • Steuerschuldner ist der am Stichtag (meist 1. Januar) eingetragene Eigentümer.

Die alte Berechnung der Grundsteuer (bis 2024)

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer stützte sich auf drei Faktoren: den Einheitswert, die Grundsteuermesszahl und den Hebesatz. Der Einheitswert war dabei ein fiktiver Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Bebauung, der in den alten Bundesländern letztmalig zum Stichtag 1. Januar 1964 und in den neuen Bundesländern zum 1. Januar 1935 festgestellt wurde. Diese veralteten Werte führten häufig zu massiven Ungleichheiten, da sich der tatsächliche Wert von Immobilien seitdem stark verändert hat. Die zweite Komponente war die Grundsteuermesszahl, ein Promillesatz, der aus dem Einheitswert den Grundsteuermessbetrag errechnet. Die dritte und entscheidende Komponente war der Hebesatz, der von jeder Kommune eigenständig festgelegt wird und maßgeblich die Höhe der tatsächlichen Steuer beeinflusst hat.

Die Formel sah vereinfacht wie folgt aus: Grundsteuer = Einheitswert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz. Diese Berechnungsmethode wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft, was die Reform notwendig machte.

  • Einheitswert: Fiktiver Immobilienwert, basierend auf alten Stichtagen (1935/1964).
  • Grundsteuermesszahl: Bundesweit einheitlicher Promillesatz.
  • Hebesatz: Von der Kommune festgelegter Faktor (maßgeblich für die Höhe).

Die Grundsteuerreform: Neue Berechnung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Ziel der Reform ist es, die Besteuerung von Grundstücken gerechter und aktueller zu gestalten. Dazu werden die veralteten Einheitswerte durch neue Bewertungsgrundlagen ersetzt. Für nahezu alle Grundstücke in Deutschland mussten zwischen 2022 und 2023 neue Daten (Grundsteuererklärung) beim Finanzamt eingereicht werden. Aus diesen Daten werden dann die neuen Grundsteuerwerte und daraus die Grundsteuermessbescheide ermittelt. Die Reform sieht vor, dass die Gesamteinnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer etwa gleich bleiben sollen. Durch die individuelle Neueinstufung kann es jedoch für einzelne Eigentümer zu deutlichen Änderungen kommen.

Die Bundesländer hatten die Möglichkeit, eigene Wege bei der Neubewertung zu gehen. Dies führte zu unterschiedlichen Modellen, die das sogenannte Bundesmodell und verschiedene Landesmodelle umfassen. Dadurch ist die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 nicht mehr bundeseinheitlich.

Das Bundesmodell und seine Kernmerkmale

Die meisten Bundesländer haben sich für das sogenannte Bundesmodell entschieden. Dieses Modell berücksichtigt für die Bewertung des Grundbesitzes in erster Linie den Wert des Bodens und die Art der Bebauung. Für Wohngrundstücke werden dabei folgende Faktoren herangezogen: der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Gebäudeart, das Alter des Gebäudes, die Wohnfläche und eine pauschale Mieteinnahmeschätzung (Nettokaltmiete). Aus diesen Faktoren wird ein sogenannter Grundsteuerwert ermittelt. Dieser Grundsteuerwert ersetzt den früheren Einheitswert und soll eine zeitgemäße und realitätsnahe Bewertung gewährleisten. Auch die Grundsteuermesszahlen wurden im Bundesmodell deutlich gesenkt, um einen Hebesatzschock zu vermeiden.

  • Berücksichtigt Bodenrichtwert und Gebäudeart/-alter.
  • Wohnfläche und durchschnittliche Nettokaltmiete fließen ein.
  • Ziel: Realitätsnahe und aktuelle Bewertung des Grundbesitzes.
  • Grundsteuermesszahlen wurden angepasst, um Steigerungen abzufedern.

Die Landesmodelle: Vielfalt der Ansätze

Einige Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigene Bewertungsmodelle zu entwickeln. Dazu gehören beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und das Saarland. Diese Landesmodelle weichen teilweise erheblich vom Bundesmodell ab und können die Bewertungsgrundlage stark vereinfachen oder auf andere Faktoren setzen. So wird in einigen Ländern (z.B. Bayern, Hamburg, Hessen) ein reines Flächenmodell angewendet, das sich primär nach der Grundstücksfläche und der Wohnfläche richtet, ggf. auch mit geringen Zu- oder Abschlägen. Andere Länder (z.B. Baden-Württemberg) wiederum nutzen ein modifiziertes Bodenwertmodell, bei dem hauptsächlich der Bodenwert eine Rolle spielt. Es ist daher entscheidend, sich genau über das in dem jeweiligen Bundesland geltende Modell zu informieren, da dies direkte Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer haben kann.

  • Abweichende Modelle in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Saarland.
  • Einige Länder nutzen einfache Flächenmodelle.
  • Andere fokussieren sich primär auf den Bodenwert.
  • Informationen zum jeweiligen Landesmodell sind für Eigentümer essentiell.

Grundsteuermesszahl und Hebesatz im Kontext der Reform

Neben dem neuen Grundsteuerwert bleiben die Grundsteuermesszahl und der Hebesatz weiterhin entscheidende Faktoren für die Berechnung der Grundsteuer. Die Grundsteuermesszahl wird im Zuge der Reform deutlich abgesenkt, um zu hohe Steigerungen abzuschwächen – im Bundesmodell meist auf nur noch wenige Promillepunkte. Sie wird vom Bund bzw. den jeweiligen Ländern festgelegt. Der Hebesatz obliegt weiterhin der Hoheit der Gemeinden und Städte. Die Kommunen haben die Aufgabe, ihre Hebesätze so anzupassen, dass das angestrebte Aufkommensneutralität erreicht wird. Das bedeutet, dass die Summe der Grundsteuereinnahmen nach der Reform im Idealfall nicht höher oder niedriger sein soll als vor der Reform. Ob dies tatsächlich gelingt, wird sich zeigen, da jede Kommune ihren Hebesatz eigenständig neu festlegen muss.

Die Formel für die Grundsteuer ab 2025 lautet dann: Grundsteuer = Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Kommunen ihre Hebesätze erst anpassen können, wenn alle neuen Grundsteuerwerte bekannt sind. Die neuen Grundsteuerbescheide von den Kommunen werden daher erst im Laufe des Jahres 2024 oder Anfang 2025 versendet.

  • Grundsteuermesszahl wird im Bundesmodell stark gesenkt.
  • Hebesatz bleibt in kommunaler Verantwortung.
  • Kommunen sollen Hebesätze zur Aufkommensneutralität anpassen.
  • Neue Grundsteuerbescheide von den Gemeinden werden ab Ende 2024 erwartet.

Grundsteuer A, B und C

Die Grundsteuer wird in verschiedene Kategorien unterteilt, die sich nach der Art des Grundbesitzes richten. Die häufigsten Kategorien sind die Grundsteuer A und die Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) betrifft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer B (baulich) bezieht sich auf bebaute oder bebaubare Grundstücke. Dies umfasst alle Arten von Immobilien, von Einfamilienhäusern über Mehrfamilienhäuser bis zu Gewerbeimmobilien. Zukünftig wird es in einigen Kommunen auch eine Grundsteuer C geben. Diese soll unbebaute, aber baureife Grundstücke stärker belasten, um Anreize zur Bebauung zu schaffen und somit Wohnraumknappheit entgegenzuwirken. Die Einführung der Grundsteuer C liegt ebenfalls im Ermessen der Kommunen.

  • Grundsteuer A: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
  • Grundsteuer B: Für bebaute oder bebaubare Grundstücke (Wohn- und Gewerbeimmobilien).
  • Grundsteuer C: Für baureife, aber unbebaute Grundstücke (optional, zur Baulandmobilisierung).

Beispielrechnung zur Grundsteuer (vereinfacht nach Bundesmodell)

Um die Funktionsweise zu verdeutlichen, betrachten wir ein stark vereinfachtes Beispiel nach dem Grundprinzip des Bundesmodells (dies ist kein realer Rechenweg, da die genaue Berechnung komplexer ist). Nehmen wir an, für ein Einfamilienhaus in einer bestimmten Gemeinde wurde ein neuer Grundsteuerwert von 200.000 Euro ermittelt. Die für das Bundesmodell geltende Grundsteuermesszahl beträgt 0,031 Promille (dies ist ein fiktiver Wert zur Veranschaulichung, die tatsächlichen Werte können abweichen). Der Hebesatz der Kommune beträgt 500 % (dieser Hebesatz bezieht sich auf den Grundsteuermessbetrag).

  • Schritt 1: Ermittlung des Grundsteuermessbetrags.
  • Grundsteuerwert: 200.000 €
  • Grundsteuermesszahl: 0,031 ‰ (entspricht 0,000031)
  • Grundsteuermessbetrag = 200.000 € × 0,000031 = 6,20 €
  • Schritt 2: Berechnung der jährlichen Grundsteuer.
  • Grundsteuermessbetrag: 6,20 €
  • Hebesatz der Kommune: 500 % (entspricht 5,0)
  • Jährliche Grundsteuer = 6,20 € × 5,0 = 31,00 €

Dieses Beispiel zeigt, wie die drei Komponenten – Grundsteuerwert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz – zusammenwirken. Es ist zu beachten, dass insbesondere die Hebesätze der Gemeinden nach der Reform neu festgelegt werden und derzeit noch nicht vollständig bekannt sind.

Wichtige Schritte für Eigentümer im Rahmen der Reform

Für Eigentümer von Grundstücken und Immobilien waren die Abgabe der Grundsteuererklärung und die folgenden Bescheide wichtige Schritte. Zunächst erhalten Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über den Grundsteuerwert und kurz darauf den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Diese Bescheide sind die Grundlagen für die spätere Berechnung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Wenn Sie diesen Bescheiden widersprechen möchten, ist dies innerhalb der gesetzlichen Fristen, meist einen Monat nach Erhalt, möglich. Ein Widerspruch sollte gut begründet sein. Der tatsächliche Grundsteuerbescheid mit der konkreten Zahlungsaufforderung wird dann von der jeweiligen Gemeinde erwartet. Erst mit diesem Bescheid steht die individuelle Höhe der zu zahlenden Grundsteuer fest.

  • Prüfung der Bescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag.
  • Fristgerechter Widerspruch bei Fehlern (meist 1 Monat).
  • Abwarten des Grundsteuerbescheides der Kommune.
  • Analyse der neuen Hebesätze der eigenen Gemeinde.

Fazit

Die Grundsteuer ist eine unverzichtbare Einnahmequelle für die Kommunen und unterliegt mit der aktuellen Reform tiefgreifenden Änderungen. Die Neugestaltung der Berechnung soll für mehr Fairness und Aktualität sorgen. Eigentümer sollten die erhaltenen Bescheide sorgfältig prüfen und sich mit den neuen Grundlagen vertraut machen. Auch wenn die Reform in der Umstellungsphase komplex erscheint, ist sie notwendig, um eine verfassungskonforme und zeitgemäße Immobilienbesteuerung sicherzustellen. Die genaue Höhe der zukünftigen Belastung kann erst nach Bekanntgabe der neuen Hebesätze durch die Gemeinden vollständig beurteilt werden.

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