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Wie funktioniert die Auflassung?

Die Auflassung ist ein zentraler Begriff im deutschen Immobilienrecht und beschreibt die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang einer Immobilie. Ihre korrekte Durchführung ist entscheidend für den rechtlich bindenden Erwerb von Grundbesitz.

7 min Lesezeit
Wie funktioniert die Auflassung?

Im deutschen Immobilienrecht ist der Übergang des Eigentums an einem Grundstück, einer Wohnung oder einem Haus ein mehrstufiges Verfahren. Ein entscheidender Schritt in diesem Prozess ist die sogenannte Auflassung. Viele Menschen, die zum ersten Mal eine Immobilie kaufen oder verkaufen, hören diesen Begriff vielleicht zum ersten Mal, dabei ist er von fundamentaler Bedeutung für den rechtssicheren Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz. Die Auflassung stellt die dingliche Einigung dar, also die ausdrückliche und notariell beurkundete Erklärung von Käufer und Verkäufer vor dem Notar, dass das Eigentum an der Immobilie vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll. Ohne eine wirksam erklärte Auflassung kann kein Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen werden. Dieser Artikel beleuchtet die genaue Funktionsweise der Auflassung, ihre rechtliche Bedeutung und die praktische Abwicklung im Rahmen eines Immobilienkaufs.

Was ist die Auflassung genau?

Die Auflassung, gesetzlich verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 873 und 925, ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks. Dinglich bedeutet hier, dass sich diese Einigung unmittelbar auf die rechtliche Zuordnung der Sache – in diesem Fall die Immobilie – bezieht. Sie ist neben der Eintragung ins Grundbuch eine zwingende Voraussetzung für den Eigentumswechsel. Im Gegensatz zum Kaufvertrag, der lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung darstellt, bewirkt die Auflassung in Verbindung mit der Grundbucheintragung den tatsächlichen Übergang des Eigentums.

Man kann die Auflassung als die feierliche, formgebundene Erklärung beider Parteien unter notarieller Aufsicht verstehen, dass nun das Eigentum an der Immobilie die Seite wechseln soll. Sie ist unwiderruflich, sobald sie formgerecht erklärt wurde. Eine später auftretende Meinungsverschiedenheit oder der Wunsch einer Partei, vom Geschäft zurückzutreten, kann die einmal wirksam erklärte Auflassung nicht mehr ohne Weiteres aufheben, auch wenn unter bestimmten Umständen eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages möglich wäre. Dies unterstreicht die hohe Bedeutung der Auflassung.

  • Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang.
  • Erfolgt zwingend vor einem Notar und ist zu beurkunden.
  • Grundvoraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch.
  • Unwiderruflich in ihrer Wirkung, sobald sie erklärt wurde.
  • Getrennt vom schuldrechtlichen Kaufvertrag zu betrachten, aber untrennbar mit ihm verbunden.

Auflassungsvormerkung: Schutz für den Käufer

Zwischen der Erklärung der Auflassung und der tatsächlichen Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch vergeht in der Regel einige Zeit. In dieser Phase könnte der Verkäufer theoretisch das Grundstück erneut verkaufen oder belasten, beispielsweise mit einer Grundschuld. Um den Käufer in dieser kritischen Zwischenzeit zu schützen, sieht das deutsche Recht die sogenannte Auflassungsvormerkung vor.

Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) wird auf Antrag des Notars im Grundbuch eingetragen, sobald der Kaufvertrag und die Auflassung erklärt wurden. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ab. Wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen, kann keine andere Verfügung des Verkäufers über das Grundstück – wie ein weiterer Verkauf oder die Eintragung einer Hypothek – dem Anspruch des eingetragenen Käufers auf Eigentumsübertragung entgegengehalten werden. Vereinfacht gesagt: Die Auflassungsvormerkung blockiert das Grundbuch für den Verkäufer, um die spätere Eigentumsübertragung an den Käufer sicherzustellen.

  • Sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung.
  • Wird auf Antrag des Notars im Grundbuch eingetragen.
  • Verhindert Verfügungen des Verkäufers, die dem Käufer schaden könnten.
  • Schützt den Käufer zwischen Auflassung und finaler Grundbucheintragung.
  • Ist ein essenzielles Sicherungsmittel im Immobilienkauf.

Der Ablauf: Von der Auflassung zur Grundbucheintragung

Der Weg vom Kaufvertrag bis zur finalen Grundbucheintragung ist ein strukturierter Prozess. Die Auflassung ist ein zentrales Element davon. Hier ein typischer Ablauf:

1. Kaufvertrag: Zunächst wird der Kaufvertrag beurkundet. Dieser enthält neben den Kaufpreiskonditionen und den Parteidaten oft auch schon die Auflassungserklärung. Manchmal wird die Auflassung auch in einer separaten Urkunde erklärt. Der Notar beantragt dann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Dies ist der erste Schutz für den Käufer.

2. Kaufpreiszahlung: Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung fordert der Notar in der Regel den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf. Dies geschieht, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises vorliegen (z.B. Lastenfreistellung der Immobilie, Vorliegen der behördlichen Genehmigungen). Das Geld wird entweder direkt an den Verkäufer oder auf ein notarielles Anderkonto gezahlt, um den weiteren Prozess abzusichern.

3. Mitteilung an das Grundbuchamt: Sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Vorlage einer eventuell erforderlichen Negativbescheinigung über das Vorkaufsrecht der Gemeinde), informiert der Notar das Grundbuchamt. Erst jetzt ist die Löschung etwaiger alter Belastungen und die Eintragung des neuen Eigentümers sowie neuer Belastungen (z.B. eine erstrangige Grundschuld für die Käuferfinanzierung) möglich.

4. Eintragung im Grundbuch: Das Grundbuchamt nimmt die finalen Eintragungen vor. Dies bedeutet die Löschung der Auflassungsvormerkung, die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs und die Eintragung etwaiger neuer Grundpfandrechte in Abteilung III. Mit der Eintragung im Grundbuch ist der Eigentumsübergang vollzogen und der Käufer ist rechtlich der neue Eigentümer.

  • Kaufvertrag und oft schon Auflassungserklärung werden beurkundet.
  • Notar beantragt Auflassungsvormerkung zur Sicherung.
  • Kaufpreisfälligkeit und -zahlung nach Prüfung aller Bedingungen.
  • Notar fordert Grundbuchamt zur finalen Eintragung auf.
  • Eintragung des neuen Eigentümers und Löschung der Vormerkung im Grundbuch.

Die Rolle des Notars bei der Auflassung

Der Notar spielt eine zentrale und unerlässliche Rolle bei der Auflassung und dem gesamten Immobilienkauf. Seine Tätigkeit geht weit über das bloße Beurkunden hinaus. Er fungiert als neutrale Vertrauensperson zwischen Käufer und Verkäufer und stellt sicher, dass der gesamte Prozess rechtssicher und gesetzeskonform abläuft.

Der Notar ist dafür verantwortlich, die Auflassungserklärung formgerecht aufzunehmen und zu beurkunden. Er prüft die Identität der Parteien, deren Geschäftsfähigkeit und die korrekte Bezeichnung des Kaufobjekts. Weiterhin klärt er über die rechtlichen Konsequenzen der Auflassung auf. Nach der Beurkundung beantragt der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung und später die Löschung dieser sowie die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Er überwacht den gesamten Zahlungsprozess und stellt sicher, dass alle notwendigen Unterlagen und Genehmigungen (z.B. der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Gemeinde, sanierungsrechtliche Genehmigungen) vorliegen, bevor er die Anweisungen an das Grundbuchamt erteilt.

  • Beurkundung der Auflassungserklärung.
  • Aufklärung der Parteien über die rechtliche Tragweite.
  • Beantragung der Auflassungsvormerkung.
  • Überwachung der Kaufpreiszahlung und weiterer Bedingungen.
  • Anweisung an das Grundbuchamt zur finalen Eintragung des Eigentümers.
  • Sicherstellung der Rechtssicherheit des gesamten Vorgangs.

Kosten der Auflassung

Die Kosten für die Beurkundung der Auflassung sind Teil der gesamten Notar- und Gerichtskosten, die beim Immobilienkauf entstehen. Diese Gebühren sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie. Es gibt keine separate Abrechnung nur für die „Auflassung“, vielmehr sind die Tätigkeiten des Notars und des Grundbuchamtes für den gesamten Eigentumsübergang gebündelt. In der Regel trägt der Käufer diese Kosten. Sie liegen meist zwischen 1,5% und 2% des Kaufpreises, wovon ein Teil auf die notariellen Leistungen für die Auflassung und die Beantragung der Eintragungen entfällt.

Beispielrechnung: Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro könnten die Notar- und Gerichtskosten insgesamt etwa 4.500 bis 6.000 Euro betragen. Ein Teil davon entfällt auf die Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Tätigkeiten. Diese Kosten sind neben der Grunderwerbsteuer und eventuellen Maklergebühren zu berücksichtigen und stellen einen wesentlichen Teil der Kaufnebenkosten dar.

  • Keine isolierte Kostenposition, sondern Teil der Notar- und Gerichtskosten.
  • Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis der Immobilie.
  • Regulierung erfolgt gesetzlich über das GNotKG.
  • Üblicherweise vom Käufer zu tragen.
  • Machen zusammen mit weiteren Posten etwa 1,5% bis 2% des Kaufpreises aus.

Unterschied zur „Auflassung in gesonderter Urkunde“

Grundsätzlich kann die Auflassung bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt werden. Dies ist der häufigste Fall. Man spricht dann von einer „Auflassung im Kaufvertrag“. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die Auflassung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einer separaten notariellen Urkunde zu erklären. Dies wird als „Auflassung in gesonderter Urkunde“ bezeichnet.

Eine „Auflassung in gesonderter Urkunde“ kann dann sinnvoll sein, wenn beispielsweise der Kaufvertrag bereits abgeschlossen werden soll, aber bestimmte Voraussetzungen für den Eigentumsübergang noch nicht erfüllt sind und deren Erfüllung noch nicht absehbar ist. Oder wenn eine Partei nicht zum Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung anwesend sein kann. In solchen Fällen wird im Kaufvertrag die Verpflichtung zur Abgabe der Auflassungserklärung vereinbart und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, vor einem Notar nachgeholt. Die rechtliche Wirkung ist die gleiche, lediglich der Zeitpunkt und die Form der Erklärung unterscheiden sich.

  • Auflassung im Kaufvertrag: Die Einigung über den Eigentumsübergang ist direkt im notariellen Kaufvertrag enthalten.
  • Auflassung in gesonderter Urkunde: Die Einigung wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten notariellen Urkunde erklärt.
  • Die Wahl kann aus praktischen oder rechtlichen Gründen erfolgen.
  • Beide Formen führen zum gleichen rechtlichen Ergebnis des Eigentumsübergangs.

Fazit

Die Auflassung bildet das Herzstück des Eigentumsübergangs bei Immobiliengeschäften in Deutschland. Sie ist die unmissverständliche und rechtlich bindende Willenserklärung beider Vertragsparteien vor einem Notar, dass das Eigentum an einer Immobilie den Besitzer wechseln soll. Zusammen mit der Auflassungsvormerkung und der finalen Eintragung ins Grundbuch schafft sie Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer gleichermaßen. Ein fundiertes Verständnis der Auflassung und ihrer Stellung im gesamten Kaufprozess ist für jeden, der mit dem Erwerb oder Verkauf von Immobilien zu tun hat, von entscheidender Bedeutung, um Fallstricke zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

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