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Welche Steuern fallen beim Auslandsimmobilienkauf an?

Der Kauf einer Immobilie im Ausland erfordert neben der Finanzierung auch ein tiefes Verständnis der lokalen Steuervorschriften. Wir beleuchten die wichtigsten Steuerarten, die beim Erwerb einer Auslandsimmobilie anfallen können.

6 min Lesezeit
Welche Steuern fallen beim Auslandsimmobilienkauf an?

Der Traum von einer eigenen Immobilie im Ausland – sei es als Ferienhaus, Altersruhesitz oder Renditeobjekt – wird für viele Deutsche immer attraktiver. Doch neben der Freude auf das neue Domizil und der sorgfältigen Auswahl des Objekts ist es unerlässlich, sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten auseinanderzusetzen. Der Kauf einer Auslandsimmobilie ist in der Regel mit einer Reihe von Steuern verbunden, die sich je nach Land erheblich unterscheiden können und einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkosten haben. Dabei sind nicht nur die direkten Anschaffungskosten relevant, sondern auch laufende Abgaben und eventuelle Steuern bei einer späteren Veräußerung oder im Erbfall. Eine umfassende Planung und professionelle Beratung sind daher unausweichlich, um unerwartete Belastungen zu vermeiden und die Investition optimal zu gestalten. Dieser Ratgeber liefert Ihnen einen Überblick über die gängigsten Steuerarten, die beim Erwerb einer Auslandsimmobilie anfallen können.

Grunderwerbsteuer im Ausland

Die Grunderwerbsteuer ist eine der ersten und oft größten Steuerpositionen, die beim Kauf einer Immobilie im Ausland zum Tragen kommt. Sie wird fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie von einer Person auf eine andere übergeht. Die Höhe und Berechnungsgrundlage dieser Steuer variieren stark von Land zu Land. In einigen Ländern wird sie auf Basis des Kaufpreises berechnet, in anderen wiederum auf Grundlage eines amtlich festgelegten Einheitswertes oder des Katasterwertes, der vom tatsächlichen Kaufpreis abweichen kann. Es ist auch wichtig zu wissen, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen hat – in der Regel ist es der Käufer, aber auch hier gibt es länderspezifische Ausnahmen. Die Steuersätze können von wenigen Prozent bis zu über zehn Prozent des Kaufpreises oder des Bemessungswertes reichen.

  • Bemessungsgrundlage: Kaufpreis, Katasterwert oder Einheitswert.
  • Steuersatz: Variiert stark je Land, oft zwischen 1% und 10% oder mehr.
  • Zahlungspflichtiger: Meist der Käufer, Ausnahmen möglich.
  • Zeitpunkt der Fälligkeit: Oft bei der Beurkundung des Kaufvertrags oder kurz danach.

Mehrwertsteuer (VAT/IVA) beim Immobilienkauf

In einigen Ländern kann beim Kauf einer neu gebauten Immobilie oder eines Grundstücks, das als Bauland vorgesehen ist, eine Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) anfallen, die landesspezifisch auch als IVA, GST oder anders bezeichnet werden kann. Diese Steuer wird in der Regel vom Bauträger oder Verkäufer abgeführt, aber vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis entrichtet. Der Anwendungsbereich und die Höhe der Mehrwertsteuer hängen davon ab, ob es sich um einen Erstbezug, einen gewerblichen Verkäufer oder um ein Grundstück ohne Bebauung handelt. Gebrauchte Immobilien sind oft von der Mehrwertsteuer befreit, stattdessen fällt dann die Grunderwerbsteuer an. Es ist entscheidend, im Vorfeld zu klären, ob Mehrwertsteuer oder Grunderwerbsteuer zu entrichten ist, da beide selten gleichzeitig auf denselben Vorgang erhoben werden.

  • Anwendungsbereich: primär bei Neubauimmobilien und Baugrundstücken.
  • Steuersatz: Entspricht dem jeweiligen nationalen Mehrwertsteuersatz.
  • Abzugsfähigkeit: Für gewerbliche Käufer unter Umständen möglich.
  • Alternativ zu Grunderwerbsteuer: Meist wird entweder Mehrwertsteuer oder Grunderwerbsteuer fällig.

Maklergebühren und sonstige Erwerbsnebenkosten

Auch wenn Maklergebühren keine direkten Steuern im engeren Sinne sind, gehören sie zu den erheblichen Nebenkosten beim Auslandsimmobilienkauf und sind steuerlich oft relevant. In vielen Ländern zahlen Käufer und Verkäufer eine Maklerprovision. Die Höhe variiert stark und kann zwischen 2% und 7% des Kaufpreises liegen, manchmal sogar höher. Darüber hinaus können weitere Abgaben anfallen, wie Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages, Gebühren für die Eintragung im Grundbuch, Anwaltskosten für die rechtliche Prüfung und Beratung sowie eventuell Genehmigungsgebühren. Diese Kosten sind landesspezifisch unterschiedlich und summieren sich schnell zu einem beachtlichen Betrag. Es ist ratsam, einen detaillierten Kostenplan für alle Nebenkosten erstellen zu lassen.

  • Maklerprovision: Oft zwischen 2% und 7% des Kaufpreises.
  • Notargebühren: Für Beurkundung und Beglaubigung von Dokumenten.
  • Grundbuchgebühren: Für die Eintragung des Eigentumswechsels.
  • Anwaltskosten: Für rechtliche Beratung und Prüfung des Kaufvertrags.

Laufende Immobiliensteuern im Ausland

Nach dem erfolgreichen Kauf und der Übernahme der Immobilie fallen regelmäßig laufende Steuern an. Die häufigste Form ist die Grundsteuer, die von der jeweiligen Gemeinde oder Region erhoben wird und der deutschen Grundsteuer ähnelt. Sie wird in der Regel jährlich basierend auf einem amtlichen Wert der Immobilie (Katasterwert) und einem landesspezifischen Hebesatz berechnet. Weiterhin können in einigen Ländern regionale oder kommunale Abgaben für Infrastruktur, Müllabfuhr oder besondere Dienstleistungen erhoben werden. Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen aus der Vermietung der Auslandsimmobilie sollte nicht unterschätzt werden. Hier greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden oder zumindest abzumildern.

  • Grundsteuer: Jährliche Abgabe, oft basierend auf Katasterwert.
  • Kommunale Abgaben: Für lokale Dienstleistungen und Infrastruktur.
  • Besteuerung von Mieteinnahmen: Unterliegt dem lokalen Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Zweitwohnsitzsteuer: In einigen Kommunen für nicht dauerhaft bewohnte Immobilien.

Kapitalertragsteuer auf Mieteinnahmen

Wer seine Auslandsimmobilie vermieten möchte, muss sich mit der Besteuerung der Mieteinnahmen auseinandersetzen. Grundsätzlich werden Mieteinnahmen in dem Land besteuert, in dem sich die Immobilie befindet. Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die regeln, welches Land das Besteuerungsrecht hat und wie eine mögliche Doppelbelastung vermieden wird. In der Regel wird das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat (dem Land, in dem die Immobilie liegt) zugewiesen. Die dort gezahlten Steuern werden dann in Deutschland entweder angerechnet oder führen zu einer Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Auslandseinkünfte zwar nicht direkt in Deutschland versteuert werden, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte berücksichtigt werden. Die Steuersätze und abzugsfähigen Kosten im Ausland können stark variieren.

  • Besteuerung im Belegenheitsstaat: Mieteinnahmen werden primär dort versteuert.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Regelt die Vermeidung von Doppelbesteuerung.
  • Progressionsvorbehalt: Auslandseinkünfte können Steuersatz in Deutschland beeinflussen.
  • Abzugsfähige Kosten: Je nach Landesrecht können Instandhaltungskosten, Finanzierungszinsen etc. abgesetzt werden.

Spekulationssteuer / Kapitalertragsteuer bei Verkauf

Wird die Auslandsimmobilie nach einiger Zeit verkauft, kann eine Steuer auf den Wertzuwachs fällig werden, oft als Spekulationssteuer oder Kapitalertragsteuer auf Immobilienveräußerungsgewinne bezeichnet. Ähnlich wie bei den Mieteinnahmen wird der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert. Die Besteuerung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Haltedauer der Immobilie, der Nutzung (Eigennutzung oder Vermietung) und dem erzielten Gewinn. Viele Länder sehen eine Befreiung von dieser Steuer vor, wenn die Immobilie über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 5, 10 oder mehr Jahre) gehalten wurde. Auch hier greifen die Doppelbesteuerungsabkommen, um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden. Es ist ratsam, die lokalen Regelungen genau zu prüfen, da die Steuersätze auf Veräußerungsgewinne erheblich sein können.

  • Haltedauer: Oft entscheidend für Steuerbefreiung oder ermäßigte Steuersätze.
  • Eigennutzung: In einigen Ländern gibt es Befreiungen bei Eigennutzung.
  • Berechnungsgrundlage: Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis abzüglich Kosten.
  • DBA: regelt die Anrechnung oder Freistellung des im Ausland gezahlten Gewinns in Deutschland.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch im Falle einer Erbschaft oder Schenkung einer Auslandsimmobilie können Steuern anfallen. Hier sind die Regelungen besonders komplex, da sowohl das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als auch das Recht des Belegenheitsstaates der Immobilie zur Anwendung kommen können. Deutschland besteuert grundsätzlich den weltweiten Nachlass deutscher Staatsbürger. Wenn die Immobilie im Ausland liegt, kann dies zu einer Besteuerung im Ausland und zusätzlich in Deutschland führen. Auch hier gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, allerdings sind diese für Erbschaft- und Schenkungsteuer weniger verbreitet und oft nicht so umfassend wie für Einkommensteuern. Eine genaue Klärung der Rechtslage im Vorfeld ist hier unerlässlich, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden. Instrumente wie die vorweggenommene Erbfolge oder die Gründung einer Gesellschaft können unter Umständen steueroptimierend wirken.

  • Besteuerung im Belegenheitsstaat: Oft erste Besteuerung der Immobilie dort.
  • Deutsche Besteuerung: Deutschland kann bei deutschen Erben oder Schenkern ebenfalls besteuern.
  • Doppelbesteuerungsabkommen: Eher selten für Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Gestaltungsmöglichkeiten: Vorabberatung zur Strukturierung des Vermögens.

Fazit

Der Kauf einer Auslandsimmobilie ist eine spannende, aber auch steuerlich vielschichtige Angelegenheit. Von der Grunderwerbsteuer über laufende Abgaben bis hin zu möglichen Steuern bei Vermietung, Verkauf oder Erbschaft – die Palette der zu berücksichtigenden Positionen ist breit. Die Regelungen sind von Land zu Land höchst unterschiedlich und können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Eine detaillierte Planung und die frühzeitige Einholung professioneller Rechts- und Steuerberatung sind daher unumgänglich. Dies gilt sowohl für das Land, in dem die Immobilie erworben wird, als auch für die Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung unter Berücksichtigung eventueller Doppelbesteuerungsabkommen. Nur so lässt sich Transparenz über alle anfallenden Kosten und eine optimale Gestaltung der Investition gewährleisten und unnötige Überraschungen vermeiden.

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