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Was prüft das Finanzamt bei vermieteten Immobilien?

Die Vermietung von Immobilien kann steuerliche Vorteile bieten, doch das Finanzamt prüft genau. Wir zeigen Ihnen, welche Aspekte besonders im Fokus stehen und worauf Sie als Vermieter achten sollten.

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Was prüft das Finanzamt bei vermieteten Immobilien?

Für viele Privatpersonen ist die Vermietung von Immobilien eine attraktive Möglichkeit, Einnahmen zu generieren und Vermögen aufzubauen. Doch mit den Chancen gehen auch Pflichten einher, insbesondere gegenüber dem Finanzamt. Die korrekte Deklaration von Mieteinnahmen und abzugsfähigen Ausgaben ist entscheidend, um unnötige Nachzahlungen oder gar rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Finanzamt verfügt über umfassende Prüfungsrechte und -mechanismen, um die Richtigkeit der Angaben von Vermietern zu überprüfen. Dieser Ratgeber beleuchtet detailliert, welche Bereiche die Finanzbehörden bei vermieteten Immobilien besonders unter die Lupe nehmen und worauf Sie als Eigentümer achten sollten, um Ihre Steuererklärung rechtssicher und optimiert zu gestalten.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)

Grundlage für die steuerliche Betrachtung von vermieteten Immobilien sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung deklariert werden. Hier sind nicht nur die reinen Mieteinnahmen anzugeben, sondern auch alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Das Finanzamt prüft hierbei die Vollständigkeit und Plausibilität der angegebenen Werte. Eine der häufigsten Prüffelder ist das sogenannte Überschusserzielungsprinzip. Dieses besagt, dass die Vermietungstätigkeit langfristig darauf abzielen muss, einen positiven Überschuss und damit einen Gewinn zu erzielen. Ist dies nicht der Fall, insbesondere bei langjährig auftretenden Verlusten, kann das Finanzamt die Liebhaberei unterstellen und die Abzugsfähigkeit der Verluste versagen. Entscheidend ist hier eine positive Einkünfteerzielungsabsicht, die sich oft durch eine langfristige Prognoserechnung belegen lässt.

  • Vollständigkeit der Mieteinnahmen (Grundmiete, Nebenkostenumlagen, sonstige Einnahmen).
  • Nachweis der tatsächlichen Mietzahlungen (z.B. Kontoauszüge).
  • Einhaltung des Überschusserzielungsprinzips bei anfänglichen oder dauerhaften Verlusten.
  • Angaben zu Leerständen und deren Begründung.

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei vermieteten Immobilien gibt es eine Vielzahl von Werbungskosten, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern können. Dazu gehören unter anderem Instandhaltungskosten, Finanzierungskosten oder Verwaltungskosten. Das Finanzamt prüft hier genau, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit der Vermietung stehen und ob sie der Höhe nach angemessen sind. Besonderes Augenmerk liegt auf der Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, die über die Abschreibung (AfA) verteilt werden müssen. Eine falsche Zuordnung kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

Ein typisches Beispiel ist der Austausch einer Heizungsanlage. Handelt es sich um den Ersatz einer gleichartigen Anlage, sind die Kosten in der Regel sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Wird hingegen eine alte Kohleheizung durch eine moderne Wärmepumpe ersetzt, die eine wesentliche Verbesserung darstellt, können die Kosten ganz oder teilweise als Herstellungskosten gelten, die über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden müssen. Auch die Angemessenheit von Reisekosten für Objektbesichtigungen oder die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind oft Prüfungsgegenstand. Wichtig ist stets eine sorgfältige Dokumentation aller Ausgaben durch Belege und Rechnungen.

  • Belege und Rechnungen für alle geltend gemachten Werbungskosten.
  • Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten.
  • Nachweis des Veranlassungszusammenhangs mit der Vermietung.
  • Plausibilität der Höhe von Verwaltungskosten, Fahrtkosten, etc.

Die Abschreibung (AfA) von Immobilien

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein zentrales Element in der Besteuerung von vermieteten Immobilien. Sie ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über dessen Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt prüft hierbei in erster Linie die Bemessungsgrundlage der AfA. Nicht abschreibungsfähig ist der Wertanteil des Grundstücks, da Grund und Boden in der Regel nicht an Wert verlieren. Daher ist eine korrekte Aufteilung des Kaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil essenziell. Oft wird hierfür ein Gutachten herangezogen oder die Werte aus der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag übernommen. Stimmt das Verhältnis nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, kann das Finanzamt dies korrigieren, was zu einer geringeren AfA und höheren Steuerlast führt.

Des Weiteren wird die Höhe des AfA-Satzes überprüft. Für Gebäude, die nach einem bestimmten Datum fertiggestellt wurden, beträgt der AfA-Satz in der Regel 2% pro Jahr bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei anderen Gebäuden können abweichende Sätze gelten. Auch sogenannte Sonder-AfA oder degressive AfA-Modelle, die früher existierten, werden genau geprüft, wenn sie noch in Anspruch genommen werden. Eine wichtige Voraussetzung für die AfA ist zudem, dass das Gebäude tatsächlich der Einkunftserzielung dient und nicht (ausschließlich) selbst genutzt wird.

  • Korrekte Aufteilung des Kaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil.
  • Anwendung des richtigen AfA-Satzes.
  • Nachweis des Baujahres oder Fertigstellungsdatums.
  • Plausibilität der Restnutzungsdauer bei älteren Immobilien.

Mietverhältnisse mit Angehörigen oder zu geringer Miete

Besondere Aufmerksamkeit widmet das Finanzamt Mietverhältnissen, die mit nahestehenden Personen oder Angehörigen abgeschlossen werden. Hier besteht die Gefahr, dass die Miete nicht dem ortsüblichen Niveau entspricht und somit steuerliche Vorteile unrechtmäßig generiert werden. Grundsätzlich werden solche Mietverhältnisse nur anerkannt, wenn sie wie unter fremden Dritten abgeschlossen wurden ('Fremdvergleich'). Dies bedeutet, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen muss, die Miete tatsächlich gezahlt und die vereinbarten Nebenkosten abgerechnet werden. Wenn die vereinbarte Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt, werden die vollen Werbungskosten anerkannt. Liegt die Miete darunter, werden die Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt. Beträgt die Miete weniger als 50% der ortsüblichen Miete, kann das Finanzamt im schlimmsten Fall eine Liebhaberei unterstellen, was zum vollständigen Wegfall des Werbungskostenabzugs führen würde.

Es ist daher unerlässlich, bei der Vermietung an Angehörige auf eine marktübliche, schriftlich fixierte und konsequent durchgeführte Vertragsgestaltung zu achten. Ein Nachweis der ortsüblichen Miete, etwa durch einen Mietspiegel oder eine Bescheinigung eines Maklers, kann hier sehr hilfreich sein. Auch die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages, wie pünktliche Mietzahlungen auf ein separates Konto, ist für das Finanzamt ein wichtiger Indikator.

  • Schriftlicher Mietvertrag, wie er auch zwischen Fremden üblich wäre.
  • Tatsächliche Zahlung der Miete durch den Angehörigen.
  • Einhaltung der 66%-Grenze zur ortsüblichen Miete für den vollen Werbungskostenabzug.
  • Nachweis der ortsüblichen Miete (z.B. Mietspiegel, Maklergutachten).

Veräußerungsgewinne und Spekulationsfristen

Die Veräußerung einer Immobilie kann steuerpflichtig sein, wenn sie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist erfolgt. Diese Frist beträgt in der Regel zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung. Wird eine Immobilie innerhalb dieser Zehnjahresfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt dieser Gewinn der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen sehr genau den Zeitpunkt des Erwerbs und des Verkaufs (maßgeblich sind die notariellen Beurkundungen) sowie die Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten, vermindert um die AfA und erhöht um eventuelle Veräußerungskosten wie Maklergebühren oder Notarkosten.

Eine Ausnahme von der Spekulationsfrist besteht, wenn die Immobilie im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich vom Eigentümer selbst oder unentgeltlich (z.B. an Kinder) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Auch hier wird das Finanzamt bei Zweifeln Nachweise über die Eigennutzung verlangen. Werden mehrere Immobilien innerhalb kurzer Zeit verkauft, kann das Finanzamt zudem das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels unterstellen, was weitreichendere steuerliche Konsequenzen hätte. Das ist in der Regel ab drei Objekten innerhalb von fünf Jahren der Fall.

  • Einhaltung der Zehnjahresfrist bei Veräußerung.
  • Korrekte Berechnung des Veräußerungsgewinns.
  • Nachweis der Eigennutzung bei Steuerfreiheit.
  • Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bei mehreren Verkaufsvorgängen (Gewerblicher Grundstückshandel).

Umgang mit Modernisierungs- und Sanierungskosten

Modernisierungs- und Sanierungskosten sind ein häufiger Anlass für Rückfragen des Finanzamts. Hier gilt es, präzise zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zu unterscheiden, die über die AfA abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen dienen der Behebung von Mängeln oder der Instandhaltung des ursprünglichen Zustands, ohne den Standard wesentlich zu erhöhen. Beispiele sind das Streichen von Wänden oder die Reparatur eines Daches. Herstellungskosten hingegen führen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, einer Erweiterung oder einer erstmaligen Herstelllung. Das kann der Anbau eines Balkons oder der Einbau eines Bades, wo keines war, sein. Eine Besonderheit sind die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese entstehen, wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, deren Nettobetrag 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Kosten werden dann ebenfalls als Herstellungskosten behandelt und müssen gemeinsam mit dem Gebäude abgeschrieben werden.

Das Finanzamt wird detaillierte Rechnungen und Leistungsbeschreibungen prüfen, um die korrekte Einordnung vorzunehmen. Eine sorgfältige Dokumentation und eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater sind hier dringend anzuraten, um Fehler zu vermeiden, die zu einer falschen Abschreibung und damit zu Steuernachzahlungen führen könnten. Bei umfangreichen Maßnahmen ist es ratsam, die Kosten einzeln aufzuschlüsseln und den Anteil der Erhaltungsaufwendungen von den Herstellungskosten klar zu trennen.

  • Detaillierte Rechnungen und Leistungsbeschreibungen der Maßnahmen.
  • Korrekte Trennung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten.
  • Beachtung der 15%-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten.
  • Nachweis des Zeitpunkts der Maßnahmen im Verhältnis zum Kaufdatum.

Fazit

Die Vermietung von Immobilien bietet attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, bringt aber auch eine erhöhte Prüfungsintensität des Finanzamts mit sich. Eine lückenlose Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben, eine sorgfältige Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungskosten, die Einhaltung des Überschusserzielungsprinzips sowie die korrekte Handhabung von Mietverhältnissen mit Angehörigen und Spekulationsfristen sind entscheidend für eine reibungslose und optimierte Steuererklärung. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es stets ratsam, die Unterstützung eines erfahrenen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Durch proaktives und sorgfältiges Handeln lassen sich potenzielle Fallstricke vermeiden und die Vorteile der Immobilienvermietung voll ausschöpfen.

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