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Was kostet die Notarkosten?

Die Notarkosten sind ein wichtiger Bestandteil beim Immobilienkauf. Erfahren Sie hier detailliert, welche Kosten anfallen, wie sie berechnet werden und welche Rolle der Notar spielt.

7 min Lesezeit
Was kostet die Notarkosten?

Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen eine der größten finanziellen Entscheidungen im Leben. Neben dem Kaufpreis selbst fallen eine Reihe weiterer Kosten an, die oftmals unterschätzt oder übersehen werden. Ein wesentlicher Posten hierbei sind die Notarkosten. Ihre Höhe wird nicht frei zwischen den Parteien verhandelt, sondern ist gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Beteiligten und stellt sicher, dass Notare ihre unabhängige und unparteiische Rolle wahrnehmen können. In diesem Ratgeber möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Notarkosten geben, deren Zusammensetzung erläutern und aufzeigen, welche Leistungen ein Notar im Rahmen eines Immobilienkaufs erbringt. Wir beleuchten zudem, wie sich die Kosten in der Praxis darstellen und welche Faktoren sie beeinflussen.

Die Rolle des Notars beim Immobilienkauf

Ein Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Beim Kauf einer Immobilie ist seine Beteiligung in Deutschland zwingend vorgeschrieben, da der Gesetzgeber diese Geschäfte als besonders schutzbedürftig ansieht. Der Notar ist dafür verantwortlich, die Rechtssicherheit des Immobiliengeschäfts zu gewährleisten. Er beleuchtet das Geschäft von allen Seiten und klärt die Vertragsparteien umfassend und unparteiisch über die rechtlichen Konsequenzen ihrer Erklärungen auf. Seine Aufgaben gehen dabei weit über das bloße Beurkunden des Kaufvertrags hinaus.

  • Umfassende Beratung der Kauf- und Verkaufsseite.
  • Entwurf des Kaufvertrags unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien.
  • Einholung notwendiger Unterlagen und Informationen (z.B. aus dem Grundbuch).
  • Beurkundung des Kaufvertrags und Sicherstellung der rechtlichen Wirksamkeit.
  • Überwachung der Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsumschreibung.
  • Kommunikation mit dem Grundbuchamt und anderen involvierten Behörden.

Zusammensetzung der Notarkosten: Die Gebührenordnung

Die Kosten für Notarleistungen sind, wie eingangs erwähnt, gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dies bedeutet, dass Notare keine Spielräume bei der Festlegung ihrer Gebühren haben. Die Höhe der Notarkosten ist primär abhängig vom sogenannten Geschäftswert, also dem Kaufpreis der Immobilie. Es gibt eine feste Gebührentabelle, aus der sich die einzelnen Posten ergeben. Das GNotKG legt fest, welche Gebühren für welche Amtshandlungen anfallen. Diese sind nach einem Gebührensatz bemessen, der sich wiederum am Geschäftswert orientiert.

Die Gebühren setzen sich in der Regel aus reinen Notargebühren für die Beurkundung und Betreuung sowie aus den sogenannten Auslagen zusammen. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die Gebühren und Auslagen.

Der Geschäftswert als Basis der Berechnung

Der Geschäftswert ist der zentrale Bemessungsfaktor für die Notarkosten. Im Falle eines Immobilienkaufs ist der Geschäftswert in der Regel der vereinbarte Kaufpreis der Immobilie. Liegt der Kaufpreis beispielsweise bei 300.000 Euro, so ist dies der Geschäftswert, auf dessen Basis die Gebühren für den Immobilienkaufvertrag und die damit verbundenen Tätigkeiten berechnet werden. Das GNotKG enthält detaillierte Tabellen, die zu jedem Geschäftswert die entsprechende Gebühr angeben. Diese Gebühren sind bundesweit einheitlich.

Typische Notarkostenpositionen beim Immobilienkauf

Beim Immobilienkauf fallen verschiedene Notargebühren an. Die wichtigsten Posten sind: die Beurkundung des Kaufvertrags, die Betreuung der Vertragsabwicklung und die Gebühren für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der späteren Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Auch für die oft notwendige Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises fallen Notarkosten an. Die Höhe dieser Gebühren ist ebenfalls vom Geschäftswert bzw. vom Wert der Grundschuld abhängig.

  • Beurkundung des Kaufvertrages (Notargebühr 2,0 nach § 34 GNotKG, 2-facher Satz der Grundgebühr).
  • Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Notargebühr 0,5).
  • Einholung von Genehmigungen und Löschungserklärungen (Notargebühr 0,5 bis 1,0).
  • Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Notargebühr 0,5).
  • Beurkundung der Grundschuld zur Finanzierung (Notargebühr 1,0).
  • Betreuungsgebühr für die Abwicklung des Vertrages (Notargebühr 0,5).

Beispielrechnung für Notarkosten

Um die Berechnung der Notarkosten besser zu veranschaulichen, betrachten wir ein konkretes Beispiel. Nehmen wir an, eine Immobilie wird zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro erworben. Der Käufer finanziert den Kauf über eine Bank und benötigt dafür eine Grundschuld in Höhe von 400.000 Euro. Die Notarkosten setzen sich dann wie folgt zusammen (dies ist eine vereinfachte Darstellung, exakte Werte entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentabelle des GNotKG):

  • Beurkundung des Kaufvertrages (doppelter Satz): ca. 1.700 Euro
  • Eintragung der Auflassungsvormerkung (halber Satz): ca. 425 Euro
  • Einholung von Genehmigungen und Prüfung des Grundbuchs: ca. 200 Euro
  • Eigentumsumschreibung im Grundbuch (halber Satz): ca. 425 Euro
  • Beurkundung der Grundschuld (einfacher Satz): ca. 850 Euro
  • Betreuungsgebühr: ca. 425 Euro

Hinzu kommen dann die gerichtlichen Gebühren für das Grundbuchamt. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsumschreibung fallen jeweils in etwa Gebühren in Höhe eines halben Gebührensatzes vom Kaufpreis an. Für die Eintragung der Grundschuld fällt ein einfacher Gebührensatz vom Wert der Grundschuld an. Auf die Notargebühren und Auslagen wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent erhoben. Im genannten Beispiel könnten die reinen Notar- und Gerichtskosten (ohne Mehrwertsteuer) bei rund 4.000 bis 5.000 Euro liegen, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Insgesamt beläuft sich dies auf ca. 1,5% bis 2,0% des Kaufpreises für Notar- und Gerichtskosten zusammen.

Grundbuchkosten: Oft eng mit Notarkosten verbunden

Eng verknüpft mit den Notarkosten sind die Kosten des Grundbuchamtes. Auch diese sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben und richten sich nach dem Geschäftswert. Sie werden vom Grundbuchamt direkt erhoben und fallen für die verschiedenen Eintragungen im Grundbuch an. Diese umfassen unter anderem die Eintragung der Auflassungsvormerkung, die Löschung eventueller Altlasten und die finale Eintragung des neuen Eigentümers. Auch für die Eintragung der Grundschuld, die zur Absicherung eines Darlehens dient, werden Grundbuchgebühren fällig. Die Notare reichen die Unterlagen für das Grundbuchamt ein und überwachen die korrekte Abwicklung.

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird in der Regel der halbe Gebührensatz des Kaufpreises berechnet, ebenso für die spätere Umschreibung des Eigentums. Die Grundschuldeintragung kostet den einfachen Gebührensatz, bezogen auf den Grundschuldbetrag. Zusammen mit den Notarkosten machen die Grundbuchkosten in der Regel einen Anteil von etwa 1,5% bis 2,0% des Kaufpreises aus. Es ist ratsam, diese Kostenposition im Budgetplan für den Immobilienkauf immer mitzuberücksichtigen.

Reduzierung der Notarkosten: Gibt es Möglichkeiten?

Da die Notarkosten durch das GNotKG gesetzlich festgelegt sind, gibt es keine Möglichkeit, diese direkt zu verhandeln oder zu umgehen. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich und für jeden Notar verbindlich. Eine Reduzierung des Kaufpreises würde zwar die Notarkosten senken, ist aber in der Praxis meist keine realistische Option, da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Immobilie widerspiegelt.

Einige wenige Stellschrauben können jedoch indirekt Einfluss nehmen:

  • Grundschuldhöhe: Wird eine Grundschuld nur in Höhe des tatsächlich benötigten Darlehensbetrags bestellt und nicht höher, können die Gebühren für die Grundschuldbestellung minimiert werden. Oftmals wird aus Gründen zukünftiger Flexibilität eine höhere Grundschuld eingetragen, als der Darlehensbetrag. Dies führt zu höheren Notar- und Gerichtskosten.
  • Aufteilung der Kosten: Es ist üblich, dass der Käufer die Notar- und Gerichtskosten trägt. Eine alternative Aufteilung müsste vertraglich vereinbart werden, ändert aber nichts an der Gesamthöhe der Kosten.
  • Kaufpreisgestaltung: Eine künstliche Senkung des Kaufpreises zur Reduzierung der Notarkosten wird nicht nur vom Gesetzgeber ahndet (Stichwort: Falschbeurkundung), sondern ist auch aus Gründen der Werthaltigkeit des Geschäfts nicht zu empfehlen.

Wichtige Aspekte bei der Zahlung und Rechnungsstellung

Nach der Beurkundung des Kaufvertrages erhält der Käufer in der Regel die Rechnung für die Notar- und Gerichtsgebühren. Diese Rechnung ist detailliert und weist alle einzelnen Posten transparent aus. Der Notar ist verpflichtet, über die tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Zahlung erfolgt üblicherweise direkt an das Notariat, welches dann die anfallenden Gerichtskosten an das zuständige Grundbuchamt weiterleitet. Es ist wichtig, die Rechnung genau zu prüfen und bei Unklarheiten den Notar direkt zu kontaktieren.

Die Notarkosten müssen in der Regel vor der endgültigen Umschreibung des Eigentums auf den neuen Eigentümer bezahlt sein. Dies stellt sicher, dass alle notwendigen Schritte zur Eigentumsübertragung zügig und ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Planen Sie diese Kosten daher unbedingt in Ihrer Liquiditätsplanung für den Immobilienkauf mit ein.

Fazit

Die Notarkosten sind ein unvermeidbarer, aber notwendiger Bestandteil eines jeden Immobilienkaufs in Deutschland. Sie dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz aller Beteiligten. Ihre Höhe ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Kaufpreis der Immobilie. Es ist ratsam, diese Kosten, die zusammen mit den Grundbuchkosten etwa 1,5% bis 2,0% des Kaufpreises ausmachen, von Anfang an in die Finanzplanung einzubeziehen. Ein umfassendes Verständnis der Notarleistungen und der Kostenstruktur kann dabei helfen, den Kaufprozess transparent und reibungslos zu gestalten. Bei Fragen oder Unklarheiten sollte stets der beratende Notar angesprochen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

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